Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 37Amtlich · § 5 UrhG

Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

Zeitreise: 24.07.2026

(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt 1. das Eingliederungsziel, 2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, 3. welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, 4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

Passende Werkzeuge

  • ArbeitsrechtAufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: vier Uhren, nicht eine (§§ 38, 148, 158, 159 SGB III)„Zwölf Wochen Sperrzeit“ ist nur eine von vier Folgen. Daneben laufen die Meldepflicht des § 38 Abs. 1 SGB III (beim Aufhebungsvertrag meist drei TAGE), das Ruhen nach § 158 SGB III und die Minderung der Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) — bei 24 Monaten also 180 statt 84 Tage.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • ArbeitsrechtAufhebungsvertrag: Sperrzeit-Risiko-Check (§ 159 SGB III)Droht bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit? Prüfen Sie anhand weniger Ja/Nein-Faktoren orientierend, ob das Sperrzeit-Risiko nach § 159 SGB III eher hoch oder eher gering ist — welche Umstände einen wichtigen Grund indizieren.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes