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§ 38Amtlich · § 5 UrhG

Rechtsanspruch

Zeitreise: 22.07.2026

Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermessen zu handeln.

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Ende des Gesetzes