Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift
(1) Der Schuldner hat jedem Gläubiger auf Verlangen in der Gläubigerversammlung Auskunft zu erteilen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung oder eines Vorschlags zur Beschlussfassung erforderlich ist.
(2) Auf die Abgabe und die Auszählung der Stimmen sind die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Abstimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den Anleihebedingungen etwas anderes vorgesehen ist.
(3) Jeder Beschluss der Gläubigerversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift. Findet die Gläubigerversammlung im Inland statt, so ist die Niederschrift durch einen Notar aufzunehmen; bei einer Gläubigerversammlung im Ausland muss eine Niederschrift gewährleistet sein, die der Niederschrift durch einen Notar gleichwertig ist. § 130 Absatz 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Jeder Gläubiger, der in der Gläubigerversammlung erschienen oder durch Bevollmächtigte vertreten war, kann binnen eines Jahres nach dem Tag der Versammlung von dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift und der Anlagen verlangen.
Passende Werkzeuge
- Schulden & InsolvenzBürgschaft sittenwidrig? Überforderungs-Check für Angehörige (§ 138 BGB)Ehepartner, Kind oder Eltern haben eine Bürgschaft unterschrieben und die Bank fordert jetzt? Der Check rechnet den Maßstab der Rechtsprechung nach: Hätte das pfändbare Einkommen bei Vertragsschluss überhaupt die laufenden Zinsen getragen? Orientierung, keine Nichtigkeitsfeststellung.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- VerbraucherrechtVorfälligkeitsentschädigung: die gesetzlichen Obergrenzen (§ 502 BGB)Die Bank fordert eine Vorfälligkeitsentschädigung? § 502 Abs. 3 BGB deckelt sie — aber nur bei Allgemein-Verbraucherdarlehen. Beim Immobilienkredit gilt der viel zitierte 1-Prozent-Deckel nicht. Der Check rechnet beide Grenzen und benennt die Ausschlussgründe des Abs. 2.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.