Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung - SchuVAbdrV | § 5 Bewilligung
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Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis Inhaltsverzeichnis
(1) Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antragsteller wirksam. Sie ist nicht übertragbar.
(2) Gegenstand der Bewilligung sind
- 1.
die Entscheidung über den Antrag, - 2.
Bedingungen, - 3.
Auflagen, Befristungen und der Vorbehalt des Widerrufs.
(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Datenübermittlungsregeln zu belehren. Auf § 7 ist gesondert hinzuweisen. Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
(4) Die Bewilligung wird der Stelle mitgeteilt, die nach den jeweils maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kontrolle des Beziehers der Abdrucke zuständig ist.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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13/03/2015 12:03
Die Erteilung einer Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis in einem eigenständigen vorgelagerten Verfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.
SubjectsZivilprozessrecht
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(1) Für die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken sowie die Einrichtung und Ausgestaltung des Abrufverfahrens von Abdrucken können personenbezogene Daten des Antragstellers, insbesondere der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Ang
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published on 28/01/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVAR(VZ) 2/14 vom 28. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Ri
published on 28/01/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVAR(VZ) 1/14 vom 28. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 882g; SchuVAbdrV § 1 Die Erteilung einer Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Schuldnerverze
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