Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung - SchuVAbdrV | § 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken

(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

1.
der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben macht,
2.
die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilligung gemäß § 7 Absatz 1 widerrufen werden könnte,
3.
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten begründen, oder
4.
dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehenden Daten verarbeitet, der Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.

(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern,

1.
die Abdrucke in Listen zusammenzufassen oder hiermit Dritte zu beauftragen und
2.
die Listen ihren Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug zu überlassen.
Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.

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ZPO: Zum Bezug von Abdrucken aus Länderschuldnerverzeichnis

13.03.2015

Die Erteilung einer Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis in einem eigenständigen vorgelagerten Verfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Zivilprozessrecht

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis


(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:1.für Zwecke der Zwangsvollstreckung;2.um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;3.um Vorausse

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882g Erteilung von Abdrucken


(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden, auch durch Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschinell lesbaren Form gelten die von der Landesjustizv

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bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2015 - IV AR (VZ) 1/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

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