§ 3 SchKiSpVDBest 1
(1) Sofern die Schülerspeisung noch nicht in voller Höhe des Bedarfs bereitgestellt werden kann, entscheidet der Direktor der jeweiligen Bildungseinrichtung über die Teilnahme der Schüler.
(2) Die Leiter der Abteilungen Volksbildung sowie Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise sichern auf der Grundlage der jährlichen Volkswirtschafts- und Haushaltsplanung den differenzierten Einsatz der Fonds für Freiportionen und Ermäßigungen in Höhe bis zu 10% im Kreisdurchschnitt entsprechend den konkreten sozialen Erfordernissen.
(3) Der Kostenanteil von -,55 M für die an den örtlichen Sommerferienspielen teilnehmenden Schüler ist entsprechend der Anordnung vom 21. März 1975 zur Planung und Finanzierung der Aufwendungen für die Feriengestaltung der Schüler und die Urlaubsgestaltung der Lehrlinge (GBl. I Nr. 16 S. 304) zu planen und zu finanzieren.
(4) Pädagogen, Arbeiter und Angestellte der Einrichtungen der Volksbildung sowie der kommunalen Berufsschulen sind berechtigt, an der Schüler- und Kinderspeisung teilzunehmen. Sie zahlen je Portion -bei Teilnahme an der Schülerspeisung-,75 M-bei Teilnahme an der Kinderspeisung-,50 M.
(5) Die Räte der Städte und Gemeinden regeln unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen die Kassierung, Aufbewahrung und Abrechnung der Kostenanteile für die Schüler- und Kinderspeisung auf der Grundlage der Kassenordnung des Staatshaushaltes. Sie entscheiden im Einvernehmen mit den Direktoren der Schulen und Leitern der Kindergärten über die zweckmäßigste Form und legen die Verantwortung für die konkrete Durchführung fest. Die Räte der Städte und Gemeinden schaffen dort, wo die Kassierung noch in den Schulen und Kindergärten erfolgt, die dafür notwendigen Voraussetzungen und kontrollieren ihre Einhaltung.
(6) Bei der Kassierung der Kostenanteile der Eltern sind folgende einheitliche Grundsätze zu berücksichtigen: -Die Kassierung darf höchstens für den Zeitraum eines Monats erfolgen.-Ort und Zeitpunkt der Kassierung und Nachkassierung sind so zu bestimmen, daß für die Schüler bzw. deren Eltern keine langen Wegstrecken und kein hoher Zeitaufwand erforderlich sind.-Jeder Schüler muß auf Wunsch nach Krankheit oder anderem begründeten Fehlen bzw. Zuzug sofort und ohne Vorauszahlung wieder an der Schülerspeisung teilnehmen können.-Bezahlte Kostenanteile, die wegen Krankheit und in anderen begründeten Fällen nicht in Anspruch genommen werden konnten, sind für alle Tage zu verrechnen bzw. zurückzuerstatten. | - | bei Teilnahme an der Schülerspeisung | -,75 M | | --- | --- | --- | | - | bei Teilnahme an der Kinderspeisung | -,50 M. |
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