§ 11 SchKiSpVDBest 1
(1) Die Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Sicherung der Schüler- und Kinderspeisung erfolgt durch die zuständigen örtlichen Räte für a)Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung im Verantwortungsbereich der Volksbildung und der Berufsbildung in vollem Umfang ihrer Ausgaben für den Naturaleinsatz, die Produktion, den Transport sowie für die Ausgabe- und Einnahmebedingungen der Schüler- und Kinderspeisung, b)Betriebe in Höhe ihres kalkulierten und bestätigten Richtpreises für die Schüler- und Kinderspeisung und in Höhe der Differenz zwischen der Handelsspanne für Trinkmilch und der festgelegten Provision für den Trinkmilchverkauf.
(2) Aufwendungen für die einfache und erweiterte Reproduktion zur Durchführung der Schüler- und Kinderspeisung sind durch die Betriebe in den Plan aufzunehmen. Können diese Aufwendungen durch die Betriebe nicht selbst erwirtschaftet werden, reicht das jeweilige wirtschaftsleitende Organ planmäßig eine Stützung aus. Bei volkseigenen Betrieben, die örtlichen Räten direkt unterstellt sind, erfolgt die Finanzierung in solchen Fällen durch Stützung aus dem Haushalt im Rahmen des bestätigten Planes.
(3) Bei nachweisbarer Abgrenzung der Bestände für die Schüler- und Kinderspeisung erfolgt die Finanzierung der notwendigen Warenbestände für diese Leistungen in Abstimmung mit der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik auf Antrag der Betriebe durch Zusatzkredite zu einem Zinssatz von 1,8%.
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