Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 53 Grundsatz

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 53 Grundsatz
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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Die Ausübung von Beteiligungsrechten in besonderen Verwendungen im Ausland erfolgt unter Beachtung des Vorrangs der Auftragserfüllung der Streitkräfte und unter Beachtung des Vorrangs der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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published on 30/11/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt seine nachträgliche Beteiligung zur Einrichtung einer bewirtschafteten Betreuungseinrichtung im Camp ....
published on 17/06/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. März 2009 - 7 L 23/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Grü
published on 03/02/2004 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 28. Juli 2003 - P 11 K 3/03 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelas
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