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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Inkrafttreten

Zeitreise: 10.12.1993

(1) (Inkrafttreten)

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte gelten 1. bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsentgelt, das für die im Jahr 1994 endenden Lohnzahlungszeiträume gewährt wird, 2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt, das im Jahr 1994 gewährt wird.

(3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem Jahr 1994 gewährt worden sind, bleiben die im Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regelungen maßgebend.

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