Reichsversicherungsordnung - RVO | § 352

Reichsversicherungsordnung - RVO | § 352
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Reichsversicherungsordnung Inhaltsverzeichnis

Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.

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published on 16/10/2018 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2017 - 5 Sa 171/16 - wird zurückgewiesen.
published on 16/10/2018 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Februar 2017 - 6 Sa 172/16 - wird zurückgewiesen.
published on 26/09/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2015 - 12 Sa 1135/15 - aufgehoben.
published on 29/07/2015 00:00

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Streitwert wird auf 1.296,00 € festgesetzt. 1Tatbestand: 2Die Parteien streiten darüber, ob die Beschäftigungszeiten der Klägerin bis zur Vollen
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