Reichsversicherungsordnung - RVO | § 353
Reichsversicherungsordnung - RVO | § 353
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Reichsversicherungsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:
- 1.
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird, - 2.
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden, - 3.
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.
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published on 16/10/2018 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22. Februar 2017 - 6 Sa 172/16 - wird zurückgewiesen.
published on 21/01/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 607/11 B - wird zurückgewiesen.
published on 21/01/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 865/11 - wird zurückgewiesen.
published on 21/01/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. November 2011 - 3 Sa 567/11 B - wird zurückgewiesen.
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