Personenstandsverordnung - PStV | § 68 Fortführung des Heiratseintrags

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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Inhaltsverzeichnis

Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.

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published on 07/01/2019 00:00

Tenor Der Gebührenbescheid des Standesamtes der Beklagten vom 7. April 2016 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die B
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