Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 4 Anmeldung der Partnerschaft

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(1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.

(2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.

(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.

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(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen. (2) Der Versicherer hat dem V

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung hat zu enthalten: 1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;2. die Fi

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne Partner mit der Be

(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. (2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten 1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Part
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 10/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 125/10 Verkündet am: 10. Mai 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 675 Abs. 1; Z
published on 04/04/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/16 vom 4. April 2017 in der Partnerschaftsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PartGG § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Doktortitel sind aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsr
published on 20/03/2017 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
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(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. (2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten 1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;3. den...
(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung...