Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 6 Rechtsverhältnis der Partner untereinander
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Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe Inhaltsverzeichnis
(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
(2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden.
(3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind die §§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
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(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfä
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published on 12/01/2016 00:00
Tenor
§ 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset
published on 17/12/2009 00:00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Kiel wird angewiesen, über das Eintragungsbegehren der betroffenen Partnerschaft gemäß Anmeldung vom 4. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu ents
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