Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 6 Rechtsverhältnis der Partner untereinander

(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.

(2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden.

(3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind die §§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

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Referenzen - Gesetze | § 428 ZPO

§ 428 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 428 ZPO zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 110


(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,

Handelsgesetzbuch - HGB | § 117


Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfä

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 BvL 6/13

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor § 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset

Landgericht Kiel Beschluss, 17. Dez. 2009 - 3 T 346/09

bei uns veröffentlicht am 17.12.2009

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht Kiel wird angewiesen, über das Eintragungsbegehren der betroffenen Partnerschaft gemäß Anmeldung vom 4. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu ents