Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 10 Liquidation der Partnerschaft, Nachhaftung

(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.

(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren


Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach1.§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,2.§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispa
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 160


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis

Handelsgesetzbuch - HGB | § 159


(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjä

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2009 - II ZR 210/08

bei uns veröffentlicht am 11.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 210/08 vom 11. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; PartGG § 10 a) Auch bei einer Partnerschaftsgesellschaft können die Partner durch einstimmigen

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2008 - II ZR 181/04

bei uns veröffentlicht am 07.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL II ZR 181/04 Verkündet am: 7. April 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Sept. 2014 - 27 W 121/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2014

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 22.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 24.07.2014, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 26.08.2014, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wi

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(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt...