Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 1 Begriffsbestimmung
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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Inhaltsverzeichnis
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
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03/03/2016 10:46
Wer die für den fließenden Verkehr maßgebliche Lichtzeichenanlage mit dem Grünlicht der Fußgängerampel verwechselt, kann sich nicht auf ein „Augenblicksversagen“ berufen.
Subjectsandere
13/10/2015 16:42
Das Gericht muss bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein vorsätzliches Handeln des Fahrers auch dann darlegen, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.
Subjectsandere
01/01/1970 00:00
Der Begriff der Ordnungswidrigkeit ist in § 1 Abs. 1 OWiG legaldefiniert. Danach ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.Zu de
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published on 05/05/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 2 K 15.1096
Im Namen des Volkes
Urteil
5. Mai 2015
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1040
Hauptpunkte: Straßenrecht; Rückschnitt von Sträuchern;
published on 12/08/2016 00:00
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.06.2016, Az. 25 O 23514/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich kein
published on 04/07/2018 00:00
Tenor
Auf die Rechtbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 07. November 2016 mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahre
published on 10/04/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 299/16 vom 10. April 2017 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja OWiG § 29a Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport kann – be
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