Luftverkehrsteuergesetz - LuftVStG | § 1 Steuergegenstand

Luftverkehrsteuergesetz - LuftVStG | § 1 Steuergegenstand
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(1) Der Luftverkehrsteuer unterliegt ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt.

(2) Als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Zuweisung eines Sitzplatzes in einem Flugzeug oder Drehflügler an einen Fluggast, wenn kein anderer Rechtsvorgang im Sinne dieses Gesetzes vorausgegangen ist.

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(1) Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne des § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei Wochen vor Durchführung des ersten Abflugs von einem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2 Satz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt re

(1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist der steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. Das Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauftragte sind Gesamtschuldner. (2) Benennt ein

Die Steuer nach § 1 entsteht mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort.
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published on 01/12/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013  1 K 1075/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 01/12/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013  1 K 1074/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 05/11/2014 00:00

Tenor § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) in der Fassu
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