Luftverkehrsteuergesetz - LuftVStG | § 5 Steuerbefreiungen
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Luftverkehrsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen:
- 1.
Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben; - 2.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient; - 3.
erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden; - 4.
Abflüge von Fluggästen, - a)
die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben, - b)
die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder - c)
die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen
- 5.
(weggefallen) - 6.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen; - 7.
Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 500 Kilogramm bei Rundflügen; - 8.
Abflüge von Flugbesatzungen.
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(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort 1.in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 13,03 Euro2.in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 33,01 Euro3.in anderen Ländern59,43 Euro.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz
(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht mot
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 05/11/2014 00:00
Tenor
§ 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) in der Fassu
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