Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 15. März 2018 - 12 B 19/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0315.12B19.18.00
published on 15/03/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 15. März 2018 - 12 B 19/18
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Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Erlaubnis, der Aufforderung zur Vorstellung beim Amtsarzt vom 29.1.2018 nicht nachzukommen.

2

Die 1978 geborene Antragstellerin ist Beamtin und seit dem 1.7.2008 bei der Antragsgegnerin beschäftigt, wo sie seit dem 1.1.2017 das Amt der Justizhauptsekretärin bekleidet. Bereits in den Jahren 2014 und 2016 erfolgten aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten der Antragstellerin jeweils Angebote zu einem Gespräch im Sinne des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX, welche die Antragstellerin in beiden Fällen ablehnte.

3

Ab Februar 2017 fehlte die Antragstellerin krankheitsbedingt an folgenden Tagen:

4
- 27.2.2017 bis 28.2.2017, mithin 2 Tage,
5
- 1.3.2017 bis 7.4.2017, mithin 38 Tage,
6
- 17.5.2017 bis 19.5.2017, mithin 3 Tage,
7
- 14.8.2017 bis 31.8.2017, mithin 18 Tage,
8
- 4.9.2017 bis 29.9.2017, mithin 26 Tage,
9
- 6.12.2017 bis 10.12.2017, mithin 5 Tage,
10
- 18.12.2017 bis 21.12.2017, mithin 4 Tage.
11

Ab dem 12.1.2018 erkrankte die Antragstellerin erneut.

12

Aufgrund der Einschätzung, die Antragstellerin entspreche in ihrer Eignung und Leistung nicht den Anforderungen der Arbeit bei der Antragsgegnerin, wurden insgesamt drei Versuche, nämlich zum 15.3.2017, 14.8.2017 und zum 15.1.2018, unternommen, die Antragstellerin zur Erprobung an die JVA A-Stadt abzuordnen. Infolge der Krankmeldungen der Antragstellerin wurde eine Abordnung jedoch nicht vollzogen. Jedenfalls gegen den ersten Abordnungsversuch erhob die Antragstellerin zwischenzeitlich Klage.

13

Am 29.1.2018 lehnte die Antragstellerin das dritte BEM-Gesprächsangebot der Antragsgegnerin ab. Als Reaktion hierauf beauftragte die Antragsgegnerin das Gesundheitsamt mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin gemäß §§ 26 27 BeamtStG und §§ 41, 44 LBG SH und teilte dies der Antragstellerin mit Schreiben vom selben Tag unter Beifügung einer Kopie des Untersuchungsauftrags vom 30.1.2018 mit. Dem beigefügten Untersuchungsauftrag sind neben den o.g. Fehlzeiten (unter Punkt 6) der Antragstellerin auch knapp gefasste Einschätzungen zu deren Eignung und Leistung (Punkt 9), alternativen Verwendungsmöglichkeiten (Punkt 10) sowie Konflikten am Arbeitsplatz (Punkt 11) zu entnehmen Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Untersuchungsauftrag (Bl. 10-14 d.A.) Bezug genommen.

14

Mit Schreiben vom 5.2.2018 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin erfolglos zur Rücknahme jener Anordnung auf. Mit Schreiben vom 16.2.2018 erhielt die Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie mit Schreiben vom 21.2.2018 wahrnahm.

15

Am 12.2.2018 hat die Antragstellerin das hiesige Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht.

16

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, mangels rechtlicher Grundlage sei sie nicht verpflichtet, der Anordnung der Antragsgegnerin Folge zu leisten. Eine solche Pflicht folge insbesondere nicht aus §§ 42, 44 LBG SH. Nach § 41 LBG SH könne eine Pflicht, sich auf dienstliche Anordnung hin durch einen Amtsarzt auf Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen nur bestehen, wenn begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit bestünden.

17

Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

18

Nach der einschlägigen Rechtsprechung – die Antragstellerin nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des OVG Münster vom 16.12.2014 (Az. 6 B 1293/14) – habe eine Aufforderung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung auf Dienstfähigkeit stets Angaben zu Anlass, Art und Umfang der Untersuchung zu enthalten und müsse aus sich heraus verständlich sein. Zudem seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hohe Anforderungen an die Begründung der Anordnung zu stellen. Die Anordnung müsse sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründeten, der betreffende Beamte sei dienstunfähig. Ihr müssten tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die die Dienstunfähigkeit des Beamten naheliegend erscheinen ließen.

19

Das behördliche Schreiben enthalte hingegen keinerlei Begründung. Eine solche ergebe sich lediglich aus dem in Kopie angehängten Untersuchungsauftrag, sei aber weder detailliert noch nachvollziehbar. Zur Begründung im Einzelfall sei insbesondere die Angabe der Fehlzeiten nicht ausreichend, zumal es sich lediglich um sehr kurze, demnach nicht untypische Fehlzeiten handle. Die nachträgliche Heilung einer formal unzureichenden Anordnung sei nicht zulässig; ebenso wenig der Verweis auf andere Unterlagen (OVG Bremen, Beschl. v. 3.12.2012 – Az. 2 B 265/11). Vor diesem Hintergrund komme es auf die weitere Frage der Verhältnismäßigkeit nicht an, da insoweit keine in materiell-rechtlicher zu überprüfende Begründung vorhanden sei. Selbst wenn dies der Fall sei, führten die Darstellungen nicht zur materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung, da sie letztlich darauf beruhten, dass die Leiterin der Antragsgegnerin ein persönliches Problem mit ihr habe, diese bei ihren Entscheidungen und Handlungen nicht ausblenden könne und alle denkbaren Aktionen einzuleiten scheine, um ihr zuzusetzen.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

ihr im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, der Aufforderung zur Vorstellung beim Amtsarzt vom 29.1.2018 nicht nachzukommen.

22

Die Antragsgegnerin beantragt,

23

den Antrag abzulehnen.

24

Die Voraussetzungen zur Vorstellung beim Amtsarzt lägen vor. Rechtsgrundlage seien die Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten vom 5.1.2017 zu §§ 26, 27, 29 BeamtStG und §§ 41, 43, 44 LBG SH (StK DO 10 – 033.55) sowie der Leitfaden Dienstunfähigkeit der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein vom 23.1.2018 (StK 430-033.05). Da die Antragstellerin in der Vergangenheit keines der BEM-Gesprächsangebote angenommen habe, habe sie, die Antragsgegnerin, am 29.1.2018 – bei 112 Krankheitstagen der Antragstellerin im Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 29.1.2018 – keine andere Möglichkeit als die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gesehen, um die erhebliche Zahl der Krankentage der Antragstellerin zu ergründen und zu beheben.

25

In den Untersuchungsauftrag seien neben den krankheitsbedingten Fehlzeiten weitere Aspekte zur Begründung aufgenommen worden, da aufgrund fehlender Gesprächsbereitschaft der Antragstellerin über persönliche Schwierigkeiten nicht vollkommen habe ausgeschlossen werden können, dass ein Zusammenhang zwischen Zeitraum und Häufigkeit der Erkrankungen bestanden habe. So korrelierten die längeren Phasen der Erkrankung mit den insgesamt drei Abordnungsversuchen.

26

Der ursprüngliche Termin für die amtsärztliche Untersuchung vom 22.2.2018 ist zunächst auf den 15.3.2018 und am 12.3.2018 ein weiteres Mal auf den 5.4.2018 um 9.00 Uhr verschoben worden.

II.

27

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft und im Übrigen zulässig.

28

§ 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten, ist vorliegend nicht einschlägig. Bei der Anordnung des Dienstherrn an einen Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung nicht um einen Verwaltungsakt. Es fehlt insoweit an der von § 106 Abs.1 S.1 LVwG SH verlangten unmittelbaren Rechtswirkung nach außen. Als gemischt dienstlich-persönliche Weisung regeln derartige Untersuchungsanordnungen lediglich einen einzelnen Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet, und zielen ihrem objektiven Sinngehalt nach damit nur auf eine organisationsinterne Wirkung (VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.3.2015 - 13 L 2995/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 -, beide zitiert nach juris).

29

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

30

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen des zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Eine Glaubhaftmachung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, mithin unter Berücksichtigung unstreitiger Tatsachen und präsenter Beweismittel, vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes und –anspruchs auszugehen ist.

31

Die Glaubhaftmachung ist der Antragstellerin vorliegend nicht vollständig gelungen.

32

Die Antragstellerin hat zwar im Einzelfall die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit glaubhaft gemacht, denn bis zum Termin für die amtsärztliche Untersuchung verbleiben weniger als drei Wochen. Einen Anordnungsanspruch konnte die Antragstellerin indes nicht glaubhaft machen. Die an sie gerichtete Aufforderung vom 29.1.2018 zur amtsärztlichen Untersuchung auf Dienstunfähigkeit erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ist § 41 Abs. 1 S. 1 LBG SH, wonach der Beamte oder die Beamtin verpflichtet ist, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an seiner oder ihrer Dienstfähigkeit bestehen. Die in Rede stehende Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das an die Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 29.1.2018 selbst keine Begründung für die angeordnete Untersuchung enthält, sondern die Begründung dem ausdrücklich beigefügten Untersuchungsauftrag in Kopie zu entnehmen ist, da durch die ausdrückliche und unübersehbare Beifügung die besagte Kopie als Bestandteil der Anordnung selbst angesehen werden muss.

33

Darüber hinaus ist die Untersuchungsanordnung auch nach Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 – 2 C 68/11, Rn. 20, zitiert nach juris) formal ordnungsgemäß begründet worden. Danach muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Ferner muss er erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Aufforderung muss demnach aus sich heraus verständlich sein (OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2014 – 6 B 1293/14, Rn. 15, zitiert nach juris); aufgrund der weitgehenden Wirkung der Untersuchungsanordnung muss der Betroffene in die Lage versetzt werden, ihre Rechtmäßigkeit vollständig zu überprüfen.

34

Die Anforderungen sind hier erfüllt. Dem angefügten Untersuchungsauftrag konnte die Antragstellerin ohne weiteres entnehmen, dass Anlass für die Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit und damit den besagten Auftrag insbesondere die Zahl ihrer Krankentage innerhalb des letzten Jahres war.

35

Der Untersuchungsauftrag enthält unter Punkt 6 eine vollständige Liste der Krankentage der Antragstellerin im Zeitraum von 1.2.2017 bis zum 29.1.2018, aus der sich insgesamt nach Auffassung des Gerichts 114 Krankentage ablesen lassen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich hierbei nicht um eine geringe und daher unauffällige Zahl. Eine solche dürfte nach der hier vertretenen Auffassung allenfalls bei einer Krankentagerate von unter 10 Prozent der regulären Arbeitstage je Kalenderjahr liegen. Für die Antragstellerin liegt dieser Wert jedoch ungleich höher: Abzüglich der Wochenenden und Feiertage verbleiben 64 Werktage von durchschnittlich 230 Arbeitstagen je Kalenderjahr – mithin knapp 28 Prozent der Arbeitszeit - an denen die Antragstellerin krankheitsbedingt fehlte. Damit liegt die Zahl der krankheitsbedingten Fehltage der Antragstellerin auch deutlich über dem Durchschnitt, den der Betriebskrankenkassen BKK Dachverband e.V. (BKK) und die Techniker Krankenkasse (TK) im Rahmen ihrer Gesundheitsreports 2017 in Bezug auf ihre erwerbstätigen Mitglieder ermittelte. Danach fehlten die Mitglieder jener Krankenversicherer im Jahr 2017 krankheitsbedingt durchschnittlich 17,4 (BKK) beziehungsweise 15,2 Tage (TK) (Informationen jeweils zuletzt abgerufen am 16.3.2017 unter https://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/940482/Datei/83469/Preview-Fehlzeiten.pdf, und https://www.bkk-dachverband.de/publikationen/bkk-gesundheitsreport/).

36

Auch aus der weiteren Gesamtschau des Untersuchungsauftrags konnte die Antragstellerin erkennen, auf welche Umstände und Ereignisse die Antragsgegnerin die Anordnung des Untersuchungsauftrags noch stützt. So kann dem Untersuchungsauftrag insbesondere unter Punkt 10 entnommen werden, dass die Antragsgegnerin einen Zusammenhang zwischen den drei Abordnungsversuchen und den Krankmeldungen nicht ausschließt. Ferner ergibt sich aus Punkt 12 des Auftrages, dass seitens der Antragsgegnerin über mehrere Jahre erfolglos versucht wurde, ein aus ihrer Sicht zur Ergründung des Sachverhaltes angezeigtes Gespräch im Hinblick auf Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu führen.

37

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Annahme der Behörde, der Betroffene „werde schon wissen, worum es gehe“ reiche nicht aus, so ist dem zwar zuzustimmen. Diese Einschätzung hat jedoch auf den vorliegenden Fall keine Auswirkung, denn zum einen hat sich die Antragsgegnerin gerade nicht auf einen derartigen Hinweis beschränkt, zum anderen darf naturgemäß von Seiten der Behörde von einem gewissen Vorwissen des Betroffenen ausgegangen werden. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt nicht, dass die Begründung der Untersuchungsaufforderung dazu geeignet ist, Dritte gänzlich über den in Rede stehenden Sachverhalt ins Bild zu setzen. Sie soll vielmehr für den Betroffenen verständlich sein (BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 – 2 C 68/11, Rn. 20 – zitiert nach juris). Die tatsächlichen Umstände, auf welche die Antragsgegnerin die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, waren der Antragstellerin auch aufgrund des unmittelbaren Vorgeschehens der Anordnung präsent, denn der Anordnung war unmittelbar ein drittes Angebot zur Durchführung eines BEM-Gespräch vorausgegangen.

38

Der formellen Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung steht im Einzelfall auch nicht entgegen, dass der Untersuchungsauftrag keine näheren Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung macht, sondern wörtlich lediglich eine Prüfung der Dienstunfähigkeit nach §§ 27, 27 BeamtStG sowie §§ 41, 44 LBG SH - und damit eine allgemeinärztliche Untersuchung - verlangt.

39

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Behörde Art und Umfang der Untersuchung nicht allein in das Ermessen des Arztes stellen. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, sich bereits im Vorfeld der Anordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar zu werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen, welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 a.a.O. - Rn. 22 f.) und dies in dem Untersuchungsauftrag entsprechend darzulegen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Antragsgegnerin glaubhaft vorträgt, sie hätte keine andere Möglichkeit als die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gesehen, um sich überhaupt ein Bild vom Gesundheitszustand der Antragstellerin zu machen. Es kann nicht der Antragsgegnerin zum Nachteil gereichen, dass die Antragstellerin – was von dieser auch nicht in Abrede gestellt wurde - in der Vergangenheit nicht auf die Gesprächsangebote der Antragsgegnerin eingegangen ist.

40

Grundsätzlich kann der Beamte selbst entscheiden, in welchem Umfang er seine gesundheitliche Situation und etwaige medizinische Unterlagen seinem Dienstherrn gegenüber offenbart, muss allerdings unter Umständen hinnehmen, dass der Dienstherr nach vergeblichen Aufklärungsbemühungen eine (amts-)ärztliche Untersuchung auf einer geringeren tatsächlichen Erkenntnislage anordnen darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.12.2016 – OVG 10 S 35/16, m.w.N.).

41

Hinzu kommt, dass die strengen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts im besonderen Maße dann gelten, wenn der Beamte sich einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll (BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 a.a.O. - Rn.22), was hier aber nicht der Fall ist.

42

Die Anordnung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 41 Abs. 1 S. 1 LBG SH liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte oder die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an seiner oder ihrer Dienstfähigkeit bestehen.

43

Dienstunfähigkeit liegt nach § 26 Abs. 1 BeamtStG vor, wenn der Beamte oder die Beamtin wegen seines oder ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner oder ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist (S.1) oder infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (S.2).

44

Voraussetzung für die Annahme – berechtigter – Zweifel ist, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände unklar ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Letzteres ist abzulehnen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zu Grunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10, Rn. 19 – zitiert nach juris). Gemessen an diesen Maßstäben bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG. Die Anzahl ihrer krankheitsbedingten Fehltage ist bei lebensnaher Betrachtung geeignet, die Besorgnis zu begründen, dass die Antragstellerin insbesondere wegen ihres körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig ist, ihre Dienstpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Rhythmus und Dauer der Krankmeldungen legen nahe, dass die Wahrnehmung ihrer Dienstpflichten für die Antragstellerin mit unverhältnismäßig großer Anstrengung verbunden ist, sodass es regelmäßiger Phasen der Regeneration bedarf, bevor die Antragstellerin wieder in der Lage ist, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben. Aus der im Untersuchungsauftrag aufgeführten Liste der besagten Fehltage ergibt sich, dass sich die Antragstellerin ab Februar 2017 regelmäßig für mehrere Tage, in vier Fällen sogar mehrere Wochen, krankmeldete. Die Auflistung zeigt ferner, dass die Antragstellerin in dem betrachteten Zeitraum nur zweimal mehr als zwei Monate am Stück gesund beziehungsweise zumindest nicht arbeitsunfähig war.

45

Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass Fehlzeiten grundsätzlich auch auf Erkrankungen zurückzuführen sein können, die die Dienstfähigkeit des Beamten tatsächlich nicht dauerhaft berühren, sodass es vor der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung insoweit der weiteren Klärung bedarf (BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 a.a.O., Rn. 27). Ein derartiges Vorgehen war der Antragsgegnerin - wie bereits dargelegt - in der Vergangenheit jedoch gerade nicht möglich, da die Antragstellerin nicht bereit war, sich zur Sache zu äußern. Die Antragsgegnerin war vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, bis auf weiteres von der Dienstfähigkeit der Antragstellerin auszugehen. Vielmehr ist es auch angesichts der - hier nicht anwendbaren – Regelung des § 26 Abs.1 S.2 BeamtStG, wonach als dienstunfähig auch angesehen werden kann, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, plausibel, bei 114 Krankheitstagen innerhalb von einem Jahr und 29 Tagen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin zu hegen.

46

Soweit die Antragstellerin vorträgt, es bestehe ein persönliches Problem zwischen ihr und der Leiterin der Antragsgegnerin – diese wolle der Antragstellerin zusetzen – so vermag dies aus den oben genannten Gründen nichts daran zu ändern, dass objektiv Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin bestehen.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.


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published on 26/03/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Eurofestgesetzt. 1Gründe: 2Der am 8. Dezember 2014 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3dem Antragsgegner im Weg
published on 16/12/2014 00:00

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(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres, nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der Enteignungsbeschluß erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluß aus besonderen, durch das Verfahren bedingten Umständen nicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist ergehen, so ist die Enteignungsbehörde befugt, diese Frist bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Der Besitzeinweisungsbeschluß ist ferner aufzuheben oder zu ändern, wenn die Enteignungsbehörde feststellt, daß die für den Erlaß eines Besitzeinweisungsbeschlusses gemäß § 38 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluß aufgehoben oder geändert, so hat der Bund für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten oder auf Verlangen den früheren Zustand wiederherzustellen. § 30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt sinngemäß.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.