Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2018 - 1 K 1149/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2018:0523.1K1149.17.00
published on 23/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2018 - 1 K 1149/17.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die 1965 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Sie steht im Beamtenverhältnis zum Beklagten als Kreisverwaltungsdirektorin.

2

Seit dem 25. Februar 2015 war sie dienstunfähig erkrankt. Auf Ersuchen des Beklagten wurde sie amtsärztlich untersucht durch den Amtsarzt des Landkreises Kaiserslautern, Medizinaldirektor ..., Neurologe und Psychiater. Dieser bestätigte unter dem 15. Dezember 2015, es liege keine dauernde Dienstunfähigkeit vor, es werde erwartet, dass die Klägerin ihren Dienst bis spätestens 1. April 2016 wieder aufnehmen könne. Nachdem dies nicht geschah, fand eine weitere amtsärztliche Untersuchung der Klägerin statt. In der Stellungnahme vom 23. Juni 2016 teilte der Amtsarzt mit: Es bestehe weiterhin erkrankungsbedingte Arbeits- und Dienstunfähigkeit. Die Klägerin habe eine ambulante psychologisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen, ein geplanter stationärer Aufenthalt sei mangels einer Kostenzusage der privaten Krankenversicherung nicht zustande gekommen. Es sei gegenwärtig keine realistisch vorhersehbare Perspektive für eine Wiederaufnahme des Dienstes in der bisherigen Funktion erkennbar.

3

Der Beklagte beabsichtigte daraufhin die vorzeitige Ruhestandsversetzung der Klägerin und hörte diese hierzu an. Mit Schreiben vom 22. August 2016 teilte sie mit, sie werde nunmehr eine stationäre Behandlung im August 2016 beginnen können. Sie bat das Ergebnis des stationären Aufenthaltes abzuwarten. Dem kam der Beklagte nach und setzte das Zurruhesetzungsverfahren unter dem 14. September 2016 aus.

4

Aus dem stationären Aufenthalt wurde die Klägerin am 23. November 2016 dienstunfähig entlassen. Eine erneute amtsärztliche Begutachtung im März 2017 kam zum Ergebnis, in Kenntnis von Person und Krankheitsvorgeschichte und auf der Grundlage der Untersuchungseindrücke sowie unter Bewertung der vorgelegten Fremdbefunde sei eine ausreichend belastungsstabile, eine Wiederaufnahme des Dienstes in der zuletzt ausgeübten Funktion ermöglichende gesundheitliche Wiederherstellung nicht erreicht worden. Eine stundenweise berufliche Wiedereingliederung oder eine Beschäftigung in Teilzeit bzw. eine Beschäftigung mit einer dem Störungsbild angepassten besonderen dienstlichen Verwendung komme gegenwärtig nicht in Betracht bzw. verspreche keine Aussicht auf Erfolg. Es sei nicht absehbar, wann und unter welchen Bedingungen eine ausreichende gesundheitliche Wiederherstellung erreicht werden könne. Erkrankungsbedingte Dienstunfähigkeit bestehe dementsprechend mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate.

5

Auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme vom 13. März 2017 versetzte der Beklagte die Klägerin nach erneuter Anhörung und nach Beteiligung des Personalrats mit Bescheid vom 7. Juni 2017 in den Ruhestand ab 1. August 2017. Zur Begründung bezog er sich auf § 26 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i. V. m. § 44 Abs. 3 Landesbeamtengesetz – LBG –.

6

Die Klägerin erhob Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen vortrug, nach derzeitiger ärztlicher Prognose, gestützt auf eine dauernde Behandlung durch Frau Dr. G... sowie eine Psychotherapeutin, sei mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit im Rahmen eines Wiedereingliederungsversuches etwa ab Mitte Oktober 2017 zu rechnen. Die Prognose im Bescheid vom 7. Juni 2017 sei deshalb falsch.

7

Der Beklagte teilte ihr unter dem 5. Juli 2017 mit, falls sie einen Eingliederungsplan vorlege, werde dieser dem Amtsarzt zur Prüfung vorgelegt.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2017 wies er den Widerspruch der Klägerin zurück und führte aus, die im Widerspruchsschreiben aufgeführten Gutachten lägen nicht vor, ebenso wenig sei ein Wiedereingliederungsplan vorgelegt worden.

9

Die Klägerin hat am 10. Oktober 2017 Klage erhoben.

10

Sie trägt vor: Im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten sei die Prognose, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu erwarten, falsch gewesen. Sie stehe nunmehr unmittelbar vor der Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte im Rahmen einer Wiedereingliederungsphase. Der Heilungsverlauf sei seither so positiv gewesen, dass sie davon ausgehe, innerhalb der nächsten drei Monate auch wieder vollschichtig statusamtskonforme Dienstaufgaben verrichten zu können.

11

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. Mai 2018, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018, trägt sie noch ergänzend vor: Die Zurruhesetzung leide an vielen weiteren Fehlern:

12

Der Untersuchungsauftrag an den Amtsarzt genüge nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das gleiche gelte für die ihr gegenüber ergangene Untersuchungsaufforderung. Es hätte darin auf einen Arbeitsplatzkonflikt und eine gezielt durch Vorgesetzte herbeigeführte Überlastungssituation hingewiesen werden müssen. Der Untersuchungsauftrag hätte auch auf eine andere, ggf. vorübergehende statusamtsunangemessene Beschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung gerichtet werden müssen. Zudem habe der Dienstherr vorgeben müssen, ob neben einer Anamnese auch Testungen durchzuführen seien. Eine Heilung dieser Fehler sei im Zurruhesetzungsverfahren nicht möglich.

13

Die Zurruhesetzung sei erfolgt, ohne ihre Einwände gegen das Untersuchungsergebnis abzuwarten. Statt der angekündigten befristeten Ruhestandsversetzung sei diese unbefristet erfolgt. Der Amtsarzt habe sich ihr gegenüber nicht zu einer endgültigen Diagnose in der Lage gesehen und ein hereingereichtes aktuelles Attest der behandelnden Ärztin vom 4. Mai 2017 habe im Widerspruchsverfahren weder zur erneuten amtsärztlichen Untersuchung noch zu anderweitiger Überprüfung der Dienst(un)fähigkeit geführt. Es sei ferner kein BEM durchgeführt worden, das auch für Beamte gelte. Sie habe sich mit einem ärztlichen Attest am 23. Oktober 2017 schriftlich wieder zum Dienst gemeldet. Der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass sie im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung respektive zum 23. Oktober 2017 dienstunfähig gewesen sei, was ihm nicht gelingen könne, da der Amtsarzt keine vollständige Untersuchung und keine Testungen durchgeführt und die privatärztlichen Atteste nicht gewürdigt habe.

14

Der Beklagte sei schließlich seiner Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendung nicht nachgekommen.

15

Die Klägerin hat im März 2018 eine dienstliche Wiedereingliederung begonnen, die sie im Mai 2018 erfolgreich abgeschlossen hat.

16

Sie beantragt,

17

den Bescheid vom 7. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017 aufzuheben und sie besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie nicht zur Ruhe gesetzt worden.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Er trägt vor: Er sehe die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung der Klägerin als erfüllt an aufgrund der Untersuchungen des Amtsarztes, der auch die Prognose gestellt habe, dass die Klägerin nicht innerhalb der nächsten sechs Monate dienstfähig werde. Ungeachtet der erfolgreich abgeschlossenen Wiedereingliederung sei festzuhalten, dass die Ruhestandsversetzung bis dahin rechtmäßig gewesen sei.

21

Das Gericht hat den Beteiligten mit der Ladung eine Frist gemäß § 87b Verwaltungsgerichtsordnung bis zum 20. April 2018 gesetzt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2017, mit dem die Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –. Damit entfällt auch ein Anspruch auf die Beseitigung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen der Ruhestandsversetzung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

23

Rechtsgrundlage für die Ruhestandsversetzung der Klägerin ist § 26 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –, § 44 Abs. 3 Landesbeamtengesetz – LBG –, worauf der Beklagte seine Bescheide auch gestützt hat. Danach kann als dauernd dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, die das Landesrecht auf sechs Monate festsetzt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt mit der Folge, dass die Klägerin zwingend in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu versetzen war.

24

Der Bescheid vom 7. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2017 ist formell nicht zu beanstanden.

25

Insbesondere ist die gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – erforderliche Anhörung der Klägerin vor Bescheiderlass ordnungsgemäß erfolgt mit den Schreiben des Beklagten vom 22. August 2016 und – nach gewährter Aussetzung des Ruhestandsversetzungsverfahrens auf Antrag der Klägerin – erneut mit Schreiben vom 23. März 2017. Die Anhörungsfrist wurde durch den Beklagten mit Schreiben vom 30. März 2017 und nochmals auf das Schreiben der früheren Bevollmächtigten der Klägerin letztlich bis zum 11. Mai 2017 verlängert. Innerhalb dieser Frist äußerte sich der jetzige Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 und nahm auch inhaltlich zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung Stellung.

26

Selbst wenn man einen Anhörungsfehler darin sehen wollte, dass die Klägerin zunächst zu einer Ruhestandsversetzungsabsicht des Beklagten „vorerst befristet auf ein Jahr“ angehört wurde – was rechtlich indessen nicht möglich ist –, wäre dieser Mangel jedenfalls im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, denn die Klägerin hatte dort Gelegenheit, ihre Einwände gegen die mit Bescheid vom 7. Juni 2017 zutreffend unbefristet erfolgte Ruhestandsversetzung umfassend vorzutragen. Etwas anderes folgt nicht aus der von ihrem Bevollmächtigten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 (– 2 C 68/11 –, juris). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die im dortigen Streitfall maßgebliche spezielle Anhörungsregelung im Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 55 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg – LBG BW – ist nämlich im rheinland-pfälzischen Landesrecht nicht enthalten.

27

Die gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 15 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – erforderliche Zustimmung des Personalrats lag ebenfalls vor. Im Schreiben des Beklagten an den Personalrat vom 16. Mai 2017 wurde um Zustimmung ersucht zur Ruhestandsversetzung gegen den Willen der Beamtin. Dem hat der Personalrat mit Schreiben vom 1. Juni 2017 zugestimmt. Die im Begründungsteil sowohl des Anschreibens des Beklagten als auch des Antwortschreibens des Personalrats erwähnte Ruhestandsversetzung „für die Dauer eines Jahres“ ist im Gesamtkontext beider Schreiben bei verständiger Würdigung des Inhalts, insbesondere des ausführlichen Schreibens des Personalrats dahingehend auszulegen, dass eine Ruhestandsversetzung gegen den Willen der Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen und nach Ablauf eines Jahres geprüft werden sollte, ob ihre Dienstunfähigkeit fortbesteht.

28

Der Bescheid des Beklagten ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig.

29

Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist der Erlass des Widerspruchsbescheids. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob der Dienstherr im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betreffende dauernd dienstunfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7/97 -, juris). Im vorliegenden Fall stützt der Beklagte seine Einschätzung über die Dienstunfähigkeit der Klägerin auf die gesetzliche Spezialregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 44 Abs. 3 LBG. Diese beinhaltet eine gesetzliche Vermutung für eine dauernde Dienstunfähigkeit aufgrund bestimmter Tatsachen in einem bestimmten Zeitraum (vgl. GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder zum inhaltsgleichen § 44 BBG, Rdnr. 17 m.w.N.). Diese Tatsachen lagen hier vor.

30

Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides im September 2017 seit rund 2 ½ Jahren krankheitsbedingt keinen Dienst mehr geleistet. Auf der Grundlage der amtsärztlichen Stellungnahme vom 13. März 2017 durfte der Beklagte davon ausgehen, dass auch keine hinreichende Aussicht bestand, dass ihre Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein würde.

31

Der beauftragte Amtsarzt Dr. M..., der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ist, kam nach mehreren Untersuchungen der Klägerin, eigenen Befunden und Beiziehung von Fremdbefunden, insbesondere unter Berücksichtigung des aktuellen Entlassungsberichts einer Fachklinik, zu dem Ergebnis, die fortbestehenden gesundheitlichen Beschwerden, Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen in der gesundheitlichen Belastbarkeit der Klägerin seien so ausgeprägt, dass weiterhin von erkrankungsbedingter Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Eine stundenweise berufliche Wiedereingliederung oder eine Beschäftigung in Teilzeit bzw. eine Beschäftigung mit einer dem Störungsbild angepassten besonderen dienstlichen Verwendung komme gegenwärtig nicht in Betracht bzw. verspreche keine Aussicht auf Erfolg. Im Hinblick auf die aktuelle gesundheitliche Verfassung und den überblickten Störungsverlauf sei festzustellen, dass gegenwärtig nicht absehbar sei, wann und unter welchen Bedingungen eine ausreichende gesundheitliche Wiederherstellung erreicht werden könne. Erkrankungsbedingte Dienstunfähigkeit bestehe dementsprechend mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate. Auf diese fachkundige ärztliche Beurteilung durfte der Beklagte seine Prognose stützen, dass keine Aussicht bestand, die Klägerin werde innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll dienstfähig werden. Mangels abweichender Erkenntnisse, die auf eine andere Entwicklung hätten hindeuten können, durfte er davon auch noch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ausgehen.

32

Das amtsärztliche Gutachten enthält die für den Dienstherrn maßgeblichen Feststellungen und ist verwertbar.

33

Um als Grundlage für die Einschätzung des Dienstherrn gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG herangezogen zu werden, muss das amtsärztliche Gutachten hinreichend aussagekräftig sein. Es muss dazu die für die Entscheidung des Dienstherrn notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. zu den erhobenen Befunden enthalten, sowie die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 B 49/12 –, juris). Das war hier der Fall. Denn das Gutachten begründet seine Empfehlung einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit mit dem Verweis auf vorangegangene amtsärztliche Feststellungen, den Verlauf der Erkrankung und einer nachvollziehbaren Einschätzung der krankheitsbedingten Funktionsbeschränkungen der Klägerin aufgrund einer bestehenden psychologisch/psychosomatisch bedingten Erkrankung dar. Die Zuordnung ihres Krankheitsbilds zu einer exakten (fachpsychiatrischen oder -psychologischen) Diagnose – etwa gemäß der Verschlüsselung nach ICD10 – ist dafür weder hinreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014, a.a.O), noch erforderlich. Das ist auch nicht die Aufgabe des Amtsarztes. Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, ob die Beamtin mit ihren krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen noch in der Lage ist bzw. in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, ihre Dienstaufgaben zu erfüllen, oder ob eine anderweitige Verwendung möglich wäre. Alle diese Informationen lassen sich hinreichend deutlich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 13. März 2017 entnehmen, auch wenn darin keine konkrete Diagnose gestellt wird.

34

Die Ruhestandsversetzung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil - wie die Klägerin behauptet - der Gutachtenauftrag des Beklagten an den Amtsarzt nicht den höchstrichterlichen Anforderungen entspricht.

35

Die von ihrem Bevollmächtigten zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile vom 30. Mai 2013, a.a.O., vom 26. Januar 2012 – 2 C 7/11 – und vom 19. März 2015 – 2 C 37/13 –, beide juris ) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. In den dort zugrundeliegenden Fallgestaltungen wurde die Dienstunfähigkeit vom Dienstherrn jeweils damit begründet, dass sich der Beamte einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung verweigert hatte. Für diese Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung den Schluss auf eine Dienstunfähigkeit nur zulässt, wenn der Gutachtenauftrag ordnungsgemäß formuliert und auch dem Beamten zugänglich gemacht wurde. In den Urteilen wurde demgegenüber nicht entschieden, dass das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung, der sich die Beamtin gestellt hat, vom Dienstherrn nicht berücksichtigt werden dürfte, wenn sie erst nachträglich Zweifel am Gutachtenauftrag äußert. Nach Auffassung des Gerichts muss der Dienstherr die Erkenntnisse aus einem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten unabhängig von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Gutachtenanordnung im Zurruhesetzungsverfahren verwerten können. Ein Verwertungsverbot könnte nämlich dazu führen, dass trotz einer vom Amtsarzt eindeutig festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit wegen gesundheitlicher Leiden zunächst keine Ruhestandsversetzung erfolgen dürfte, was sowohl dem Fürsorgegedanken als auch dem übergeordneten öffentlichen Interesse an einem funktionierenden öffentlichen Dienst zuwiderlaufen würde. Unabhängig davon ist es für den Dienstherrn auch schwerlich möglich, weitergehende Vorgaben in der Untersuchungsanordnung zu machen, wenn ihm keine Erkenntnisse über das konkrete Krankheitsbild in Form aussagekräftiger privatärztlicher Atteste vorliegen; je nach Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten genügt der Hinweis auf diese (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 22. April 2016 – 2 B 10213/16.OVG – und vom 3. Mai 2017 – 2 B 10948/17.OVG –). Die von der Klägerin im Gutachtenauftrag vermissten Hinweise auf einen Arbeitsplatzkonflikt mit dem Landrat und eine dienstliche Überlastungssituation konnte sie selbst im Rahmen der Untersuchungen jederzeit dem Amtsarzt offenbaren. Letztlich spielt die Ursache für die vom Amtsarzt festgestellten psychisch bedingten Leistungseinschränkungen der Klägerin für die Feststellung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit als solches aber auch keine entscheidende Rolle.

36

Der Beklagte durfte nach alledem auf der Grundlage der im Widerspruchszeitpunkt vorhandenen Erkenntnisse die Bewertung treffen, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 44 Abs. 3 LBG war. Dabei kam ihm kein umfassendes Ermessen zu, dessen Ausübung an den Anforderungen des § 40 VwVfG zu messen wäre. Die Ermächtigungsnorm des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG („kann“) ermöglicht es dem Dienstherrn lediglich zu prüfen, ob es Anhaltspunkte gibt, dass im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine günstigere Prognose rechtfertigen. Andere Gesichtspunkte liegen außerhalb des Normzecks. Sind insoweit – wie hier – keine Besonderheiten zu erkennen, handelt der Dienstherr in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn er von der erleichterten Möglichkeit der Feststellung einer dauernden Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG Gebrauch macht (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz BBG (alt), § 42 Rdnr. 4 d; vgl. zur Vermutungsregelung des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG BW auch BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a.a.O.). In diesem Sinn hat der Beklagte der Klägerin im Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 5. Juli 2017 ausdrücklich Gelegenheit gegeben, einen Eingliederungsplan einzureichen, der dann dem Amtsarzt zur Prüfung vorgelegt worden wäre. Dieses Angebot hat die Klägerin nicht genutzt und weder einen Eingliederungsplan noch ein von ihr nunmehr erwähntes ärztliches Attest vom 4. Mai 2017 beim Beklagten vorgelegt, worauf dieser die Widerspruchsentscheidung vom 19. September 2017 sodann ermessensfehlerfrei gestützt hat. Da es nach dem oben Ausgeführten entscheidend auf die Erkenntnislage des Dienstherrn im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ankommt, kann letztlich offenbleiben, ob der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Mai 2018 zu dem angeblich hereingereichten, aber nicht aktenkundigen ärztlichen Attest vom 4. Mai 2017 nicht schon gemäß § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückgewiesen werden könnte, nachdem weitere Ermittlungen des Gerichts zum Inhalt dieses – auch jetzt nicht vorgelegten – Attestes den Rechtsstreit jedenfalls verzögern würden.

37

Die Klägerin konnte die Prognose des Amtsarztes und die darauf gestützte Einschätzung des Dienstherrn im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht durch ihre im Widerspruchsverfahren geäußerte eigene Erwartung erschüttern, demnächst (bis Mitte Oktober 2017) ihren Dienst im Rahmen einer Wiedereingliederung antreten zu können. Ärztliche Berichte oder Befunde, die ihre Einschätzung hätten stützen können, hat sie nicht vorgelegt. Ihre positive Erwartung hat sich im Übrigen nicht bestätigt, denn erst im März 2018, also rund sechs Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheids, konnte sie mit einer Wiedereingliederung beginnen. Dass diese erfolgreich verlaufen ist und die Klägerin mittlerweile wieder voll dienstfähig ist, steht der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung auf der Erkenntnisgrundlage des Widerspruchsbescheides im September 2017 nicht entgegen. Gleiches gilt im Hinblick auf den Vortrag, sie habe sich im Oktober 2017 schriftlich beim Beklagten zum Dienst gemeldet. Auch dieses Datum liegt nach dem Widerspruchsbescheid.

38

Der Beklagte hat schließlich nicht gegen seine Suchpflicht aus § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BeamtStG verstoßen.

39

Nach diesen Vorschriften soll im Fall einer dauernden Dienstunfähigkeit von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten oder der Beamtin möglich ist. Dies ist nach Abs. 2 der Vorschrift der Fall, wenn ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann sogar eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (Abs. 3). Dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz einer Weiterverwendung vor Ruhestandsversetzung kommt der Dienstherr nur nach, wenn er eine ausreichende und differenziert ausgestaltete Suche nach anderweitigen Dienstposten, die frei sind oder in absehbarer Zeit frei werden, in seinem Bereich, d. h. hier in der Verwaltung des Landkreises Kusel, durchführt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012, vom 30. Mai 2013 und vom 19. März 2015, jeweils a.a.O.).

40

Im vorliegenden Fall war aber für eine solche Suche des Beklagten nach einer anderweitigen, zumutbaren Verwendung der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts kein Raum.

41

Der Amtsarzt hatte eindeutig in seiner Stellungnahme vom 13. März 2017 zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der psychischen Erkrankung der Klägerin auch die Verwendung in einer anderen, leidensgerechten Beschäftigung nicht möglich bzw. nicht erfolgversprechend war. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar im Hinblick auf festgestellte ausgeprägte Funktionsbeeinträchtigungen und die Einschränkung der gesundheitlichen Belastbarkeit der Klägerin aufgrund einer psychischen/ psychosomatischen Erkrankung, die regelmäßig nicht nur bestimmte Dienstaufgaben, sondern die Leistungsfähigkeit einer Person insgesamt betreffen. Das gilt im vorliegenden Fall aber auch unter Berücksichtigung des nunmehr von der Klägerin im Klageverfahren erstmals vorgetragenen Arbeitsplatzkonflikts mit dem ehemaligen Landrat des Beklagten. Die Ursachen einer bestehenden Erkrankung sind für die Feststellung der daraus folgenden dauernden Dienstunfähigkeit regelmäßig nicht von entscheidender Bedeutung. Im rechtlichen Zusammenhang mit der Suchpflicht des Dienstherrn nach einer anderweitigen Verwendung der Beamtin kann allerdings ein zugrundeliegender Arbeitsplatzkonflikt mit einer bestimmten Person eine Weiterverwendung in einem anderen Bereich des Dienstherrn durchaus ermöglichen. Daran ist vor allem zu denken, wenn es sich bei dem Dienstherrn um den Bund, das Land oder eine andere große Organisationseinheit handelt und die Beamtin dort z.B. in eine andere Abteilung, Behörde oder sogar an einen anderen Ort, fernab von dem bisherigen Konfliktpartner, umgesetzt oder versetzt werden kann. Im vorliegenden Fall ist das indessen bei einem bestehenden Konflikt zwischen einer Kreisverwaltungsdirektorin und dem Landrat des Landkreises kaum vorstellbar. Denn zum einen gibt es in der relativ kleinen Verwaltung des Landkreises nicht allzu viele Stellen, die eine Volljuristin und Kreisverwaltungsdirektorin sinnvoll und zumutbar ausüben kann. Die Klägerin hat ihrerseits gegenüber dem Beklagten in dem über längere Zeit dauernden Ruhestandsversetzungsverfahrens niemals eine anderweitige, auch statusfremde Verwendungsmöglichkeit und -bereitschaft erwähnt. Zum anderen wird sich der Konflikt zwischen einer Beamtin im 4. Einstiegsamt der Verwaltung mit der unmittelbar übergeordneten Leitungsspitze des Landkreises erwartungsgemäß auch bei einer anderen angemessenen zumutbaren Verwendung der Beamtin auswirken, denn es ist nicht erkennbar, wie sich in dieser Konstellation ein dienstlicher Kontakt zwischen den Beteiligten vollständig vermeiden ließe. Da der Amtsarzt die Klägerin mehrmals untersucht und Fremdbefunde, insbesondere zuletzt den Abschlussbericht der Fachklinik beigezogen hat, liegt es schließlich fern, dass ihm der Hintergrund eines Arbeitsplatzkonflikts oder einer von der Klägerin empfundenen dienstlichen Überlastungssituation als mögliche Auslöser der Erkrankung völlig verborgen geblieben wäre. Das hat die in der mündlichen Verhandlung anwesende Klägerin nicht einmal behauptet.

42

Des Weiteren bestand hier für den Beklagten auch keine Veranlassung, von einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung der Klägerin gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG Abstand zu nehmen. Danach soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn die Beamtin unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Auch diese Möglichkeit entfiel aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens, das eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin für aussichtslos hielt. Die Klägerin hatte nach langer Fehlzeit und nach erfolgloser ambulanter und stationärer Behandlung über zwei Jahre lang ihre Dienstfähigkeit nicht, auch nicht beschränkt, wiedererlangt. In dieser Situation war es mangels anderweitiger Erkenntnisse ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Amtsarzt es für überwiegend wahrscheinlich hielt, dass die Klägerin auch in überschaubarer Zeit noch länger dienstunfähig erkrankt und damit auch nicht begrenzt dienstfähig sein würde.

43

Schließlich ist die Durchführung eines betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements gemäß § 84 SGBX zwar auch auf Beamte und Beamtinnen anwendbar, für die Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung ist sie aber unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22/13 –, juris).

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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Annotations

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so findet zur Festsetzung einer Geldentschädigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusätzlichen Geldentschädigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das Entschädigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehörde hat die Entschädigung in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Entschädigungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Das Entschädigungsverfahren ist möglichst mit dem Planprüfungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Entschädigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3 zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme bei dem nach § 54 Abs. 2 für das Verteilungsverfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.