Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KunstUrhG | § 24

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KunstUrhG | § 24
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 08/05/2015 00:00

Gründe Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 8938/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 08.05.2015 In dem Rechtsstreit ... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: ... gegen 1) ... - Beklagter - 2) .
published on 23/10/2018 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Anfertigung von Lichtbildern der Versammlung vom  00.00.0000 in F.     -T.      und die Veröffentlichung dieser Lichtbilder im Internet rechtswidrig waren. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urt
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.