Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KunstUrhG | § 24
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Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Inhaltsverzeichnis
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
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published on 08/05/2015 00:00
Gründe
Amtsgericht Nürnberg
Az.: 18 C 8938/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 08.05.2015
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: ...
gegen
1) ...
- Beklagter -
2) .
published on 23/10/2018 00:00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anfertigung von Lichtbildern der Versammlung vom 00.00.0000 in F. -T. und die Veröffentlichung dieser Lichtbilder im Internet rechtswidrig waren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urt
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