Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KunstUrhG | § 37

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(1)Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung.Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlichhergestellt,verbreitetoder vorgeführt,so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.

(2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der ander Herstellung,der Verbreitung,der Vorführungoder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden.

(3) Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenndie Herstellung,die Verbreitung,die Vorführungoder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt.Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.

(4) Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.

(5) (weggefallen)

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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26/06/2014 19:38

Endet eine Liebesbeziehung, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass gegenseitig ausgetauschte Foto- und Videoaufnahmen gelöscht werden.
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published on 24/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 156/06 Verkündet am: 24. Juni 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 20/05/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1) Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Teil-, Anerkenntnis- und Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 24. September 2013 werden zurückgewiesen. 2
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