Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV | § 22 Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen

(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit.

(2) Auf Vergabebekanntmachungen ist § 21 Absatz 1 anzuwenden. Der Konzessionsgeber kann Vergabebekanntmachungen vierteljährlich zusammenfassen. In diesem Fall ist die Veröffentlichung der zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach dem Ende des Quartals zu veranlassen.

(3) Die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 14 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 35 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 8a.

(4) Auf Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist § 21 Absatz 2 anzuwenden.

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Referenzen - Gesetze | § 55 UmwG 1995

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit


(1) Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentl

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 153 Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen


Für das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU betreffen, sind die §§ 151 und 152 anzuwenden.

Referenzen - Urteile | § 55 UmwG 1995

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Vergabekammer Südbayern Beschluss, 14. Feb. 2017 - Z3-3/3194/1/54/12/16

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag auf die Lose 1 (Stellplatz G.) und 2 (Stellplatz L.) zu erteilen. 2. Das Vergabeverfahren wird aufgehoben. 3. Der Antragsgegner und die Be

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 16. März 2017 - Z3-3-3194-1-54-12/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag auf die Lose 1 (Stellplatz G.) und 2 (Stellplatz L.) zu erteilen. 2. Das Vergabeverfahren wird aufgehoben. 3. Der Antragsgegner und d

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Für das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU betreffen, sind die §§ 151 und 152 anzuwenden.