Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV | § 29 Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote
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Verordnung über die Vergabe von Konzessionen Inhaltsverzeichnis
Der Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote sind die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 14.02.2017 00:00
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag auf die Lose 1 (Stellplatz G.) und 2 (Stellplatz L.) zu erteilen.
2. Das Vergabeverfahren wird aufgehoben.
3. Der Antragsgegner und die Be
published on 16.03.2017 00:00
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag auf die Lose 1 (Stellplatz G.) und 2 (Stellplatz L.) zu erteilen.
2. Das Vergabeverfahren wird aufgehoben.
3. Der Antragsgegner und d
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