Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 153 Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen

Für das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU betreffen, sind die §§ 151 und 152 anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV | § 22 Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen


(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 110 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben


(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzes
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 152 Anforderungen im Konzessionsvergabeverfahren


(1) Zur Leistungsbeschreibung ist § 121 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. (2) Konzessionen werden an geeignete Unternehmen im Sinne des § 122 vergeben. (3) Der Zuschlag wird auf der Grundlage objektiver Kriterien erteilt, die sicherstel