Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV | § 18 Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen

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Verordnung über die Vergabe von Konzessionen Inhaltsverzeichnis

Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.

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published on 24/07/2018 00:00

Tenor 1. Das streitgegenständliche Vergabeverfahren wird in Los 1 (K…) aufgehoben. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen d
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