Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV | § 14 Umgehungsverbot

Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf nicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 14 KonzVgV

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 14 KonzVgV

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 14 KonzVgV.

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 24. Juli 2018 - Z3-3-3194-1-11-04/18

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Tenor 1. Das streitgegenständliche Vergabeverfahren wird in Los 1 (K…) aufgehoben. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen d

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 17. Juni 2016 - 7 Verg 2/16

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. März 2016 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Sache wird gemäß § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG an das La