Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
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Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Inhaltsverzeichnis
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.
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published on 15/02/2018 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigelad
published on 01/07/2016 00:00
Tenor
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 7. März 2014 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit einer Abteilung für Neurochirurgie im Umfang von 35 Planbetten in den Krankenhaus
published on 20/06/2016 00:00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsver
published on 19/10/2015 00:00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahre
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