Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Inhaltsverzeichnis
Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 19.02.2016 00:00
Tenor
Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11.02.2014 wird aufgehoben.
Der Kläger zu 1) trägt 20 % der Gerichtskosten und der Beklagte trägt 80 % der Gerichtskosten; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der
published on 05.06.2014 00:00
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. Juni 2013 - 11 Sa 45/12 - aufgehoben.
published on 30.08.2012 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt als freie Trägerin in der Rechtsform einer als gemeinnützig anerkannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein in den Krankenhauspl
published on 30.08.2012 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt als freie Trägerin in der Rechtsform einer als gemeinnützig anerkannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein in den Krankenhauspl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.