Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung

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Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Inhaltsverzeichnis

Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Krankenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewährleisten.

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published on 15/02/2018 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufi
published on 19/02/2016 00:00

Tenor Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E.          vom 11.02.2014 wird aufgehoben. Der Kläger zu 1) trägt 20 % der Gerichtskosten und der Beklagte trägt 80 % der Gerichtskosten; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der
published on 03/11/2015 00:00

Tenor Soweit die Klägerin die Klage sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
published on 03/11/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbe
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