Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 23 Entschädigung Dritter

(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.

(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde

1.
Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungs- oder Verfolgungsbehörde abwenden oder
2.
in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,
werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen der Ermittlung von Amts wegen nach § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern der Dritte nicht kraft einer gesetzlichen Regelung zur Herausgabe oder Auskunftserteilung verpflichtet ist.

(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Einzelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt

1.
bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzurunden;
2.
bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen
a)
neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der Anlage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen Anwendungsprogramms 10 Euro und
b)
für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.
Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.

(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 51 Überwachung der Telekommunikation


(1) Das Bundeskriminalamt kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,1.die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG | § 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen


(1) Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Zuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die An
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 5 Fahrtkostenersatz


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung


(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu b

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte


(1) Dieses Gesetz regelt 1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbs
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 144 Augenschein; Sachverständige


(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hi
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 19 Grundsatz der Entschädigung


(1) Zeugen erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) so

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 9 M 15 254

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Tenor I. Auf die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2015 geändert. Erstattet wird von den mit Antrag vom 12. November 201

Landgericht Wuppertal Beschluss, 07. Jan. 2019 - 16 T 232/17

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Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 03.05.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.04.2017 (Az.: 641 F 27/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG wird die der Beteiligten zu 1) für die Ert

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 21. Dez. 2017 - 11 U 68/17

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Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 05.05.2017 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Bundesverfassungsgericht Urteil, 20. Apr. 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09

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Tenor 1. § 20h Absatz 1 Nummer 1 c des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 200

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. März 2016 - ErmRi Gs 1/16

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Tenor Die Entschädigung des Netzbetreibers für die Überwachung der Telekommunikation an dem Mobiltelefon mit der IMEI Nr. … wird auf 155,00 Euro festgesetzt. Der weitergehende Antrag des Netzbetreibers wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2015 - 2 Ws 411/15

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Tenor Die Beschwerde  wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e  : 2I. 3Das Amtsgericht A. ordnete mit Beschluss vom 03.02.2011 (Az.) die Überwachung von zwei Fernm

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 21. Juli 2014 - 5 A 162/13

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Gründe I. 1 Die Klägerin erhob Klage, mit der er sie sich gegen einen vom dem Beklagten angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Schmutzwasserkanalisation für ihr Grundstück in der C-Straße 16 in D-Stadt wendete. Aufgrund se

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Feb. 2011 - L 12 KO 4899/10 B

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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 9. August 2010 wird zurückgewiesen.Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe   I. 1  Die Beteiligten s

Amtsgericht Heilbronn Beschluss, 26. Jan. 2011 - 32 OWi 8010/11

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Tenor 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den die Zeugenentschädigung versagenden Bescheid des Landratsamts H. vom 17.11.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsbehelfs. Gründe

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Feb. 2008 - L 1 SK 7/07

bei uns veröffentlicht am 27.02.2008

Tenor Der Antragsteller ist mit 3.258,38 EUR zu entschädigen. Gründe 1 Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Antragsteller zu vergüten ist. 2 Im Verfahren L 1 U 44/03 erhielt der An

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