Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten


Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters


(1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklag

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer


(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig in Sachen, 1. die nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören,2

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 47a Vorrang der Jugendgerichte


Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 112 Entsprechende Anwendung


Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sin
zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74a


(1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten 1. des Friedensverrats in den Fäll

Strafprozeßordnung - StPO | § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung


(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso is

Strafprozeßordnung - StPO | § 225a Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung


(1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Das

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 74e


Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt 1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),3. in dritter Linie der Strafkammer nach §

Strafprozeßordnung - StPO | § 6a Zuständigkeit besonderer Strafkammern


Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Un

Strafprozeßordnung - StPO | § 209a Besondere funktionelle Zuständigkeiten


Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2002 - 5 StR 42/02

bei uns veröffentlicht am 09.10.2002

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 227, 22, 23 Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs" ist möglich. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2002 –

Landgericht Hamburg Beschluss, 14. Dez. 2016 - 617 Qs 45/16 jug

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 09.11.2016 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe I.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2016 - 2 StR 378/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 378/15 vom 20. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubs u.a. ECLI:DE:BGH:2016:200116U2STR378.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Nov. 2012 - 4a Ws 151/12

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 3. Großen Jugendkammer des Landgerichts Tübingen vom 10. September 2012 wird als unbegründet v e r w o r f e n . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten se

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Feb. 2011 - 1 HEs 147 - 150/10; 1 HEs 147/10; 1 HEs 148/10; 1 HEs 149/10; 1 HEs 150/10

bei uns veröffentlicht am 03.02.2011

Tenor Die Untersuchungshaft der Angeklagten hat f o r t z u d a u e r n . Die weitere Haftprüfung wird bis zum 02. Mai 2011 der mit der Sache befassten Strafkammer des Landgerichts Stuttgart übertragen. Gründe   1 Die Angeklag

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Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des...