Landgericht Hamburg Beschluss, 14. Dez. 2016 - 617 Qs 45/16 jug

bei uns veröffentlicht am14.12.2016

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 09.11.2016 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg richtet sich gegen den Beschluss vom 9.11.2016, mit dem der Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg – zugleich mit der Abtrennung des hiesigen Verfahrens von dem Verfahren gegen den heranwachsenden (ehemaligen) Mitangeschuldigten nach § 103 Abs. 3 JGG – das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten B. nicht eröffnet und sich für unzuständig erklärt hat.

2

Mit Anklageschrift vom 20.10.2016 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die Beschuldigten J., zum Tatzeitpunkt Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, und B., zum Tatzeitpunkt 21 Jahre alt und damit nicht mehr dem Jugendstrafrecht unterfallend, Anklage vor dem Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg.

3

Gegenstand der Anklage war eine mutmaßlich am 10.9.2016 im Bereich der H. L... Straße in H., Höhe Hausnummer ..., begangene Körperverletzungstat. Der Tatort ist im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg gelegen; in unmittelbarer Nähe wurden die Beschuldigten von der Polizei angetroffen.

4

Während der Beschuldigte J. zum Zeitpunkt der Anklage im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Harburg wohnhaft war (A. Allee Nr. ... in H.), wohnte der Beschuldigte B. im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg (B... Straße ... in H.).

5

Mit Beschluss vom 9.11.2016 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg, Jugendrichter, die Verfahren nach § 103 Abs. 3 JGG mit der Begründung abgetrennt, dass die Verbindung der Verfahren nicht zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen i.S.d. § 103 Abs. 1 JGG geboten sei. Zugleich hat es das Verfahren gegen den Beschuldigten J. eröffnet und die Anklage insoweit zur Hauptverhandlung zugelassen. Darüber hinaus hat sich das Gericht hinsichtlich des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. für unzuständig erklärt.

6

Am 14.11.2016 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 9.11.2016 erhoben, soweit das Gericht sich hinsichtlich des Beschuldigten B. für unzuständig erklärt und nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hat. Sie ist der Ansicht, dass § 103 Abs. 3 JGG eine Unzuständigkeitserklärung nicht vorsehe; vielmehr sei der angerufene Jugendrichter am Amtsgericht nach dieser Norm gehalten gewesen, über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden und die Sache an das zuständige Gericht abzugeben.

7

Der Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg hat in seinem Vermerk vom 16.11.2016 ausgeführt, dass er sich vor dem Hintergrund der §§ 207, 209, 209a StPO gehindert sehe, das Verfahren vor einem Gericht in einem anderen Gerichtsbezirk zu eröffnen.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg ist als Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 210 Abs. 2 StPO) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

9

Der Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg konnte das abgetrennte Verfahren nicht bei dem nunmehr zuständigen Gericht eröffnen, da es ihm an der Eröffnungszuständigkeit fehlte (dazu 1.). Demnach hat er sich – als zwingende Folge daraus – zu Recht für unzuständig erklärt (dazu 2.). Eine Abgabe an den Richter, der „ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre“ (§ 103 Abs. 3 JGG), kam ebenfalls nicht in Betracht (dazu 3.).

1.

10

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg war für die Eröffnung des Hauptverfahrens unzuständig.

a)

11

Die Zuständigkeit zur Eröffnung ergibt sich, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, nicht unmittelbar aus § 103 Abs. 3 JGG. Diese Vorschrift begründet keine Eröffnungszuständigkeit. Vielmehr gelten hinsichtlich der Eröffnung über § 2 JGG die §§ 209f. StPO auch im jugendgerichtlichen Verfahren; § 103 Abs. 3 JGG ist insoweit keine verdrängende jugendrechtliche Spezialvorschrift.

12

aa) Schon dem Wortlaut zufolge regelt § 103 Abs. 3 JGG nicht die Eröffnung des Hauptverfahrens, sondern spricht lediglich von „Abgabe an den zuständigen Richter“ zugleich mit der Verfahrenstrennung. Die „Abgabe“ ist jedoch nicht mit der Eröffnung gleichzusetzen. Vielmehr handelt es sich bei der „Abgabe“ i.S.d. § 103 Abs. 3 JGG und der Eröffnung um denklogisch voneinander zu trennende Verfahrensschritte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 145 (146)). Daraus folgt, dass das nach § 103 Abs. 3 JGG abtrennende Gericht nicht injedem Fall zur Entscheidung über die Eröffnung befugt ist. Vielmehr hat es abseits der Abgabe nach § 103 Abs. 3 JGG zu prüfen, ob es für die Eröffnungsentscheidung nach den – insoweit allgemeinen – Regelungen der §§ 209f. StPO zuständig ist.

13

Wollte der Gesetzgeber dagegen in § 103 Abs. 3 JGG eine selbstständige, über die Vorschriften der §§ 209f. StPO hinausgehende Eröffnungskompetenz normieren, so hätte er diese ausdrücklich als solche benannt. Dies ist allerdings nicht geschehen. Begrifflich unterscheidet der Gesetzgeber vielmehr zwischen der Eröffnung, hinsichtlich derer mit den §§ 209f. StPO besondere, abschließende Regelungen für den Fall des Auseinanderfallens von angerufenem und sachlich zuständigen Gericht getroffen sind, und der „Abgabe“ an den hypothetisch zuständigen Richter nach § 103 Abs. 3 JGG ohne „Umweg über die Staatsanwaltschaft“ als prozessökonomische Verfahrensweise ohne eigenständige Kompetenzzuweisung.

14

bb) Wollte man § 103 Abs. 3 JGG den Inhalt einer eigenen Eröffnungszuständigkeit zusprechen, so würde dies bedeuten, dass das unzuständig gewordene Gericht in jedem Fall die Entscheidung über die Eröffnung vor dem zuständigen Gericht zu treffen hätte. Eine damit entstehende ggf. auch bezirksübergreifende Eröffnungszuständigkeit – zumal mit bindender Wirkung – wäre dem Strafprozessrecht allerdings fremd.

15

Grundsätzlich ist das für die Hauptverhandlung örtlich und sachlich zuständige Gericht zur Entscheidung über die Eröffnung berufen; § 199 Abs. 1 StPO. Nur in einem begrenzten Rahmen gestaltet § 209 StPO eine davon abweichende, in diesem Sinne „erweiterte“ Eröffnungskompetenz für den Fall, dass das angerufene Gerichtsachlich nicht zuständig ist; demnach kann dieses Gericht das Verfahren auch vor einem nachgeordneten Gericht eröffnen, aber nur – so ausdrücklich § 209 StPO –, wenn sich dieses Gericht im selben Gerichtsbezirk befindet. Denn die Abweichung von dem Grundsatz des § 199 Abs. 1 StPO wird nur im Falle einer örtlichen und organisatorischen Verbundenheit des angerufenen zu dem zuständigen Gericht in Kauf genommen. Demgegenüber findet eine bindende Eröffnung vor – sozusagen – (bezirks-)„fremden“ Gerichten gerade nicht statt.

16

Dem liegt zugrunde, dass es regelmäßig die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, den örtlichen Gerichtsstand zu bestimmen. Aus diesem Grund ist eine Abgabe oder Verweisung durch ein örtlich unzuständiges Gericht an das örtlich zuständige Gericht im ersten Rechtszug grundsätzlich ausgeschlossen und wirkungslos (vgl. Meyer-Großner/Schmitt, 59. Auflage, vor § 7 Rn. 10, § 16 Rn. 5).

17

Eine unbeschränkte, bezirksübergreifende Eröffnungsbefugnis würde dagegen der Staatsanwaltschaft die Kontrolle über den Gerichtsstand nehmen.

18

cc) Es ist kein Grund ersichtlich, warum von diesem Grundsatz bei der Abtrennung nach § 103 Abs. 3 JGG im jugendgerichtlichen Verfahren abgewichen und eine örtlich bezirksübergreifende Eröffnungskompetenz angenommen werden sollte.

19

Vielmehr zeigt die Spezialvorschrift des § 209a Nr. 2 StPO, wo bestimmt wird, dass Jugendgerichte gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung als Gerichte höherer Ordnung zu behandeln sind, dass die Spezifika des jugendgerichtlichen Verfahrens in den Normen zur Eröffnungszuständigkeit nach §§ 209f. StPO bereits abschließend berücksichtigt sind.

20

Diese Sonderregelung hat aber gerade nicht den Gedanken einer auch örtlich übergreifenden Eröffnungskompetenz der Jugendgerichte zum Hintergrund; vielmehr stellt sie die Eröffnungskompetenz, die § 209 StPO innerhalb eines Bezirks generiert, im Falle der Anrufung eines sachlich bzw. funktionell unzuständigen Jugendgerichts sicher. Damit trägt diese Norm dem Aspekt der Notwendigkeit einer örtlichen Verbundenheit bei der Eröffnung vor einem anderen Gericht gerade Rechnung. § 209a StPO gibt dem Jugendgericht damit lediglich die Möglichkeit, das Verfahren unmittelbar vor dem allgemeinen Gericht inseinem Bezirk zu eröffnen. Eine Eröffnungskompetenz über Bezirksgrenzen hinaus gewährt § 209a StPO dagegen nicht.

21

dd) Sofern, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht verweist, sich der Fachkommentierung eine „Pflicht“ für das nach § 103 Abs. 3 JGG abtrennende Gericht entnehmen lässt, das Verfahren vor dem sachlich zuständigen Gericht zu eröffnen, so wird dabei augenscheinlich stets stillschweigend Bezirksidentität i.S.d. § 209 StPO vorausgesetzt; denn durchweg wird in diesen Fundstellen auf diese Norm – zumindest beiläufig – verwiesen (vgl. Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 6. Aufl., § 103 Rn. 21; Eisenberg, JGG, 13. Aufl., § 103 Rn. 18; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 103 Rn. 10; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 103 Rn. 10 – hier mit Hinweis auf die „sonstigen Voraussetzungen“ der Eröffnung nach §§ 209f. StPO). Dementsprechend lässt sich der Kommentierung aber auch nur dann eine Eröffnungspflicht für das abgebende Gericht entnehmen, wenn eine solche Bezirksidentität gegeben ist. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall.

b)

22

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg konnte das Verfahren nicht nach §§ 209, 209a StPO eröffnen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung vor einem anderen bezirksfremden Gericht waren nicht gegeben.

23

Eine Eröffnungszuständigkeit nach § 209 StPO besteht, wie dargelegt, nur innerhalb eines Gerichtsbezirks. Vor einem bezirksfremden Gericht findet eine Eröffnung nicht statt.

24

Nach diesen Grundsätzen konnte das angerufene, nunmehr aber nach der Abtrennung funktionell unzuständige Gericht, der Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg, das Verfahren nicht vor einem anderen Gericht eröffnen.

25

Ein Gerichtsstand im Bezirk des abtrennenden Gerichts ist hinsichtlich des Beschuldigten B. nicht ersichtlich. Der allein kraft Verbindung bestehende Gerichtsstand, der durch den Wohnsitz des (ehemaligen) Mitbeschuldigten J. begründet worden war (§§ 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG, 13 StPO), ist mit der Abtrennung entfallen. Ein Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Harburg besteht hinsichtlich des Beschuldigten B. demnach nicht mehr. Weder wohnt der Beschuldigte in diesem Bezirk noch liegt der Tat- bzw. Ergreifungsort dort.

c)

26

Es besteht schließlich auch nicht etwa eine Eröffnungszuständigkeit aus dem Rechtsgedanken der „fortwirkenden Zuständigkeit“ („perpetuatio fori“), weil der Jugendrichter bis zur Abtrennung nach § 103 Abs. 3 JGG zuständig gewesen wäre.

27

Zwar ist zu bemerken, dass die Unzuständigkeit zur Eröffnung erst durch die Abtrennung nach § 103 Abs. 3 JGG entstanden und damit – sozusagen – vom abtrennenden Gericht selbst herbeigeführt worden ist. Jedoch ist de jure mit der Abtrennung das zuvor befasste Gericht nicht mehr für die Sache zuständig. Verfahrensleitende Sachentscheidungen stehen ihm damit im Grundsatz nicht mehr zu, wenn die Prozessordnung dies nicht ausdrücklich vorsieht – wie etwa in § 209 StPO. Aus diesem Grund sieht § 103 JGG nur noch die einfache „Abgabe“ an den zuständigen Richter und keine fortwirkenden Sachentscheidungskompetenzen vor. Durch die einfache Abgabe soll vielmehr lediglich ohne „Umweg“ über die Staatsanwaltschaft eine schnelle Zuleitung an das zuständige Gericht herbeigeführt werden.

28

Sofern das Strafprozessrecht der einmal begründeten Zuständigkeit einen besonderen Schutz einräumt, wie speziell im jugendgerichtlichen Verfahren durch § 47a JGG, so greift dieser Aspekt hier nicht. Denn diese fortwirkende Zuständigkeit wird schon ausweislich des Wortlauts des § 47a JGG, dessen Rechtsgedanken auch im Hinblick auf das Erwachsenenverfahren verallgemeinerungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2001, 2 StR 240/01, juris Rn. 9), erst mit der Eröffnung des Hauptverfahrens begründet – für die Eröffnungsentscheidung ist eine Fortwirkung der Zuständigkeit des zuvor angerufenen Gerichts nicht indiziert.

29

Durch das Fortbestehen einer einmal begründeten Zuständigkeit trotz nachträglichem Fortfall soll im Wege einer prozessökonomischen Verfahrensweise die Möglichkeit gegeben werden, dass sich das bisher befasste Gericht die Ergebnisse des bisher geführten Verfahrens zu Nutze machen kann.

30

Dies folgt aus dem Gedanken, dass im Regelfall die Strafprozessordnung mit § 199 Abs. 1 StPO die Einheit von Eröffnungs- und erkennendem Gericht vorsieht.

31

Vor diesem Hintergrund sollen Zuständigkeitswechsel nach der Eröffnungsentscheidung vermieden werden (wie etwa auch die Regelung des § 269 StPO zeigt; vgl. HansOLG MDR 1970, 523); denn es ist in der Regel unzweckmäßig – und deshalb nur im Ausnahmefall der §§ 209f. StPO tragbar – wenn ein anderes Gericht die Eröffnungsentscheidung trifft, als jenes, welches das Hauptverfahren durchführt. Prozessrechtlich sollen somit im Grundsatz die Eröffnungsentscheidung und ggf. das Hauptverfahren „verklammert“ werden. Die Notwendigkeit einer „Verklammerung“ in dem Sinne, dass das bis zur Abtrennung befasste Gericht auch die Eröffnungsentscheidung trifft, besteht dagegen nicht im selben Maße, da die Abtrennung in aller Regel nicht dieselbe Prüfungstiefe wie eine Eröffnungsentscheidung erfordert.

2.

32

Als Folge der fehlenden Eröffnungszuständigkeit hat sich das Amtsgericht Hamburg-Harburg zu Recht für unzuständig erklärt.

33

Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung nach § 209 StPO nicht erfüllt, so ist das Gericht für die Eröffnung unzuständig. Es handelt sich primär um einen örtlichen Zuständigkeitsmangel, soweit die Eröffnung nach § 209 StPO an der Bezirksidentität scheitert. Demnach hat, wie grundsätzlich in anderen Fällen der örtlichen Unzuständigkeit, eine Unzuständigkeitserklärung zu erfolgen (vgl. Meyer-Großner, StPO, 59. Aufl., § 209 Rn. 5; § 16 Rn. 4).

3.

34

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg konnte auch nicht das Verfahren nach § 103 Abs. 3 JGG ohne eigene Eröffnungsentscheidung jedenfalls an den „zuständigen Richter“ abgeben.

a)

35

Grundsätzlich ist im Falle der örtlichen Unzuständigkeit auch eine unmittelbare Abgabe oder Verweisung an das örtlich zuständige Gericht aus den oben genannten Gründen unzulässig. Eine Abgabe kommt wegen des Auswahlrechts der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Gerichtsstands regelmäßig nur bei ausschließlich sachlicher Unzuständigkeit in Betracht (vgl. §§ 209, 269 StPO; Meyer-Goßner, 59. Aufl., § 16 Rn. 4f.).

36

Allerdings ließe sich argumentieren, dass § 103 Abs. 3 JGG wegen des jugendrechtlichen Spezifikums, nämlich der nachträglich herbeigeführten Unzuständigkeit infolge der Abtrennung eines Verfahrens eines Erwachsenen von einem jugendgerichtlichen Verfahren, ausnahmsweise auch eine Abgabe an ein bezirksfremdes Gericht zulassen könnte, nämlich dann, wenn es nurein örtlich und sachlich zuständiges Gericht nach Abtrennung gibt. Dies könnte dem Umstand Rechnung tragen, dass es bei verbundenen Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche/Heranwachsende wegen der vorrangigen Anklage im Bezirk des Aufenthaltsorts des Jugendlichen oder Heranwachsenden (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 JGG; vgl. Diemer/Schatz/Sonnen, 6. Auflage, § 42 Rn. 4 m.w.N.) – anders als bei der Trennung von verbundenen Verfahren gegen Erwachsene – besonders häufig zu einem Entfallen der örtlichen Zuständigkeit des abtrennenden Gerichts kommt, da sich der Gerichtsstand hinsichtlich des erwachsenen Angeschuldigten regelmäßig allein aus der Verbindung ergibt. Bei Verfahren gegen mehrere Erwachsene, bei denen der Bezirk des Tatortes (§ 7 StPO) oft als gemeinsamer Gerichtsstand gewählt wird, kommt es im Falle der Trennung dagegen regelmäßig lediglich zur Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit, bei der entweder eine unmittelbare Verweisung oder die Durchführung des Hauptverfahrens selbst (§ 269 StPO) erfolgen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage, § 6 Rn. 3).

b)

37

Diese Frage kann hier indessen dahinstehen. Denn eine Abgabe nach § 103 Abs. 3 JGG kommt jedenfalls dann ebenso wie eine Eröffnungsentscheidung des nach der Abtrennung örtlich unzuständig gewordenen Gerichts nicht in Betracht, wenn mehrere Gerichtsstände bestehen.

38

Zwar sieht § 103 Abs. 3 JGG die Abgabe an den Richter, der ohne die Verbindung der Sache zuständig gewesen wäre, vermeintlich zwingend vor. Diese Abgabe setzt jedoch stillschweigend voraus, dass dieser „hypothetisch zuständige Richter“ eindeutig für das abgebende Gericht bestimmbar ist. Kommen nämlich mehrere örtlich zuständige Gerichte in Betracht, würde das abtrennende Gericht bei eigener Auswahl der Abgabe an eines von diesen Gerichten das Recht der Staatsanwaltschaft, unter verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten dasjenige auszuwählen, vor dem das Verfahren geführt werden soll, unterlaufen. Dies kann – selbst unter Berücksichtigung der prozessökonomischen Gesichtspunkte, die § 103 Abs. 3 JGG ersichtlich verfolgt – nicht gewollt sein. Dafür spricht im Übrigen auch der Wortlaut des § 103 Abs. 3 JGG, der ausdrücklich von der Abgabe an „den Richter“, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre, spricht und damit ersichtlich durch die Nutzung des bestimmten anstatt des unbestimmten Artikels (nicht an „einen Richter“) eine vorherige Auswahl der Staatsanwaltschaft bzw. nach Abtrennung lediglich ein örtlich zuständiges Gericht voraussetzt.

39

In der vorliegenden Sache bestehen mehrere Gerichtsstände, sodass der „hypothetisch zuständige Richter“ i.S.d. § 103 Abs. 3 JGG nicht bestimmbar ist und aus diesem Grund auch eine Abgabe durch den Jugendrichter nicht in Betracht kam. Denn es bestand ein Gerichtsstand am Amtsgericht Hamburg St.-Georg als Ergreifungs- bzw. Tatortgericht (§§ 7, 9 StPO) und darüber hinaus ein Gerichtsstand am Amtsgericht Hamburg wegen des Wohnsitzes des Angeschuldigten (§ 8 StPO). Die Auswahl obliegt der Staatsanwaltschaft; eine Bestimmung des Richters, der zuständig gewesen wäre, war dem abtrennenden Gericht nicht möglich.

III.

40

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

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(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.

(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn

1.
wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird,
2.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden,
3.
die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder
4.
die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.

(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

1.
die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2.
die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
a)
nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b)
als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

(2) Die allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

1.
die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2.
die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
a)
nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b)
als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

1.
die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2.
die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
a)
nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b)
als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

1.
die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
2.
die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
a)
nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
b)
als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
Gerichten höherer Ordnung gleich.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.

(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.