Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG | § 2 Kind, Jugendlicher
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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend Inhaltsverzeichnis
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
05/03/2011 17:40
BAG-Urteil vom 27.07.2010 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsArbeitsentgelt / Vergütung
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(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie1.ein Praktikum
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(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern 1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3, ein Kind oder einen Jugendlichen, der der Vollzeitschulpflicht unterliegt, beschäftigt,2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/06/2015 00:00
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
published on 25/04/2013 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 2011 - 5 Sa 19/11 - wird zurückgewiesen.
published on 15/09/2011 00:00
Tenor
1.Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages, der nur dadurch zu Stande
published on 27/07/2010 00:00
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Februar 2008 - 7 Sa 659/07 - teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu
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