Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG | § 1 Geltungsbereich
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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend Inhaltsverzeichnis
(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
- 1.
in der Berufsausbildung, - 2.
als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, - 3.
mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, - 4.
in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
- 1.
für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich - a)
aus Gefälligkeit, - b)
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, - c)
in Einrichtungen der Jugendhilfe, - d)
in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden, - 2.
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Personen, die 1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/04/2013 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 2011 - 5 Sa 19/11 - wird zurückgewiesen.
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