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§ 61Amtlich · § 5 UrhG

Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen

Zeitreise: 23.10.2024

Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.

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