Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 54 Vollzug durch die Länder
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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Inhaltsverzeichnis
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen, dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem Gesetz verzichtet wird.
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published on 17/09/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 326/07 vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja IfSG §§ 31, 56, 66 Abs. 1 Eine Klage auf Entschädigung des Verdienstausfalls wegen eines beruflichen Tätigkeit
published on 10/08/2016 00:00
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 13.06.2016 i.V.m. dem Beschluss vom 13.07.2016 wird hinsichtlich der Unterbringungsanordnung aufgehoben.
Es wird bestimmt, dass der Betroffene längstens bis zum 12.09.2016 in der Fachklinik für Lungen-
published on 20/10/2011 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Zwangsräumung einer Wohnung.
2 Der Kläger wurde zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit durch di
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