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Amtlich · § 5 UrhG

§ 3a HöfeVfO

Zeitreise: 04.12.2024

Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Grundsteuerwert für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser 1. sich von mindestens 27 000 Euro auf weniger als 27 000 Euro verringert hat, 2. sich von weniger als 54 000 Euro auf mindestens 54 000 Euro erhöht hat oder 3. erstmals ermittelt worden ist und mindestens 54 000 Euro beträgt.Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.

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