Baurecht: Zur Vergütung von Ingenieurleistungen

erstmalig veröffentlicht: 19.12.2013, letzte Fassung: 28.08.2023

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Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

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Zusammenfassung des Autors

Betreffend dem Ausnahmefall der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI, hier verneint.

Das OLG Rostock hat in seinem Urteil vom 02.04.2012 (Az.: 7 U 29/09) folgendes entschieden:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28.01.2009 - 10 O 337/07 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.217,70 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und der Beklagte zu 90%.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.021,08 EUR festgesetzt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.


Gründe:

Die Parteien streiten über die restliche Vergütung für Ingenieurleistungen aus einem am 22.11.2005 geschlossenen Vertrag bezüglich Bauplanung und Bauleitung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Büro- und Garagenanbau in K. (Vertragsurkunde GA I 9), welcher vom Beklagten am 02.09.2006 fristlos gekündigt wurde.

Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer ein Ingenieurbüro für Bauplanung und Bauleitung. Der Beklagte führt ebenfalls ein Ingenieurbüro und zwar für Projektmanagement im Bereich der Schienen- und Signaltechnik sowie Verkehrsanlagen.

Nachdem der Beklagte Abschlagszahlungen i. H. v. 1.362,48 EUR und 3.845,40 EUR geleistet hatte, begehrte der Kläger erstinstanzlich die Zahlung von weiterem Ingenieurhonorar für die Leistungsphasen 3-8 der HOAI i. H. v. insgesamt noch 27.021,08 EUR (Schlussrechnung vom 13.07.2007, GA I 24 mit Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung nach DIN 276), nachdem er mit Datum vom 18.09.2006 (GA I 11) zunächst einen Betrag von 7.326,11 EUR schlussgerechnet hatte.

Die Parteien streiten, ob der Kläger an die Schlussrechnung vom 18.09.2006 gebunden ist, die sich an der vertraglich vereinbarten Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI orientiert. Zum anderen ist der Beklagte der Auffassung, er sei berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ferner streiten die Parteien über Fehler in der Schlussrechnung und über Minderungs- und Schadenersatzansprüche des Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der getroffenen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung verwiesen (GA IV 7 ff.).

Nachdem das Landgericht zur Behauptung des Beklagten, der Kläger habe Mängel der Werkleistungen der bauausführenden Firmen nicht festgestellt, Beweis erhoben hat durch Vernehmung der Zeugin B., hat es die Honorarklage für begründet erachtet. Insoweit wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (GA IV 7ff.).

Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin der Auffassung ist, ihm habe ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden. Daher sei der Kläger nur berechtigt, die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen abzurechnen. Insoweit sei rechtsfehlerhaft die Zeugin B. zu den behaupteten Tatsachen eines außerordentlichen Kündigungsrechts nicht (vollständig) befragt und weitere erstinstanzlich angebotene Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren rügt der Beklagte Fehler in der Schlussrechnung, namentlich seien zusätzliche Aufträge, welche der Kläger auf Zeithonorarbasis abgerechnet habe, nicht erteilt und die Leistungen hierzu nicht erbracht worden. Mit Schriftsatz vom 02.08.2011 (GA V 249) hat der Beklagte schließlich erklärt, diese Kosten habe der Kläger selbst wegen einer durch Schlechtleistung veranlassten Nachfinanzierung verursacht. Zwischen den Parteien sei auch vereinbart worden, dass Nebenkosten nach § 7 HOAI im Angebotspreis enthalten seien und nicht zusätzlich in Rechnung gestellt würden. Des Weiteren macht der Beklagte Minderungsansprüche geltend, da einzeln abgerechnete Grundleistungen vom Kläger nicht erbracht worden seien, so seien im Einzelnen eine Kostenberechnung und ein Kostenanschlag nicht erstellt bzw. erst mit der Schlussrechnung vorgelegt worden; auch ein Entwurfsplan und eine zeichnerische Planung des Objektes bei der Ausführungsplanung hätten nicht vorgelegen. Im Übrigen stünden ihm im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund Schadenersatzansprüche gegen den Kläger zu.

Der Kläger hat nach einem Hinweisschreiben des Senats (GA IV 170), dass u. a. Zweifel an der Prüffähigkeit seiner Schlussrechnung bestehen, erneut, nun auf 25.711,72 €, schlussgerechnet und seine Klage in Höhe der Differenz dieses Betrages zum Betrag der vorherigen Schlussrechnung (27.021,08 €) zurückgenommen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt (GA V 253).

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 28.01.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Rostock - Az.: 10 O 337/07 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.

Der Kläger hat Anspruch auf das Honorar aus der in der Berufungsinstanz erstellten und dem Beklagten am 08.07.2011 zugestellten (GA V 212) Schlussrechnung i. H. v. 24.217,70 EUR.

Der Kläger ist berechtigt, dieses nach den Mindestsätzen aus der Honorarzone III errechnete Honorar abzurechnen, da die vertragliche Honorarvereinbarung vom 22.11.2005 (K 1 - GA I 9) gemäß § 4 Abs. 2 HOAI a. F. unwirksam ist und der Kläger an die vertraglich vereinbarte Unterschreitung der in der HOAI festgesetzten Mindestsätze nicht gebunden ist.

Die vertraglich vereinbarte Unterschreitung der Mindestsätze durch Bezugnahme auf eine zu niedrige Honorarzone, zu niedrige anrechenbare Kosten und Vereinbarung eines 15-prozentigen Preisnachlasses auf das Gesamthonorar war unzulässig.

Das Bauvorhaben ist in die Honorarzone III gem. §§ 11, 12 HOAI a. F. einzuordnen. Dies ergibt sich bereits aus der Objektliste des § 12 Nr. 3 HOAI a. F. Bewertungsmerkmale, die eine hiervon abweichende Zuordnung rechtfertigen könnten, hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.
Ein Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, liegt nicht vor. Ein Ausnahmefall ist denkbar, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter
Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist. Besondere Umstände in diesem Sinne können etwa enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder Ähnliches sein . Dazu ist nichts vorgetragen oder erkennbar. Der Verweis des Beklagten auf das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist unbehelflich: Zum einen ist bereits fraglich, ob ungewöhnlich geringe Aufwände überhaupt einen Ausnahmefall begründen können. Zum anderen kann davon offensichtlich nicht gesprochen werden, denn das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren betrifft allein das öffentlich-rechtliche Verfahren und sagt ersichtlich nichts über den Leistungsumfang des Auftragnehmers im Übrigen aus.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger auch nicht an die von ihm erteilte Schlussrechnung vom 18.09.2006 gebunden.

Zwar verhält sich ein Architekt/Ingenieur widersprüchlich, wenn er einerseits mit seinem Bauherrn ein Honorar vereinbart, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, andererseits später jedoch nach den Mindestsätzen abrechnen will. Aus diesem Grund kann der Architekt nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen, jedoch nur, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

Der Senat vermag vorliegend ein schützenswertes Vertrauen des Beklagten auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung vom 18.09.2006 nicht zu erkennen. Auch der Beklagte kannte die Unterschreitung der Mindestsätze. Das ergibt sich schon daraus, dass es in dem Angebot des Klägers heißt, es würden die Mindestsätze angesetzt und hiervon ausgehend ein Nachlass i. H. v. 15% gewährt. Der Senat geht im Übrigen auch davon aus, dass dem Beklagten als Fachmann klar war, dass auch die Anwendung der Honorarzone II sowie der Ansatz zu niedriger anrechenbarer Kosten offensichtlich zu einer Mindestpreisunterschreitung führt. Wer die Abrechnung nach HOAI und deren Mindestpreischarakter kennt, genießt keinen Schutz.

Sonstige Umstände, welche die Honorarnachforderung als nicht mehr zumutbare Belastung für den Beklagten darstellen könnten, sind vom Beklagten bereits nicht hinreichend dargetan. Insoweit genügt nicht, dass der Beklagte behauptet, er habe sich auf die Honorarvereinbarung im Rahmen der Finanzierung eingerichtet, ohne die Umstände näher zu erläutern und über die Finanzierung des Bauvorhabens näher vorzutragen.

Der Kläger hat mit der in der Berufungsinstanz erstellten Schlussrechnung, die dem Beklagten am 08.07.2011 zugestellt worden ist, prüffähig abgerechnet und damit die Fälligkeit seines Honoraranspruchs herbeigeführt, § 8 Abs. 1 HOAI a. F.

Die Schlussrechnung des Klägers vom 13.07.2007, die Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung war, war mangels Aufschlüsselung in erbrachte und infolge der Kündigung nicht erbrachte Leistungen nicht prüffähig.

Die nunmehr vorliegende Honorarabrechnung berücksichtigt diesen Punkt und die sonstigen Hinweise des Senates und versetzt den Beklagten in die Lage, die Rechnung auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen; sie ist damit prüffähig.

Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die Schlussrechnung auch nicht unrichtig.

Die vom Kläger in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten sind vom Beklagten unstreitig gestellt worden (GA II 82, 185).

dSoweit die Parteien vertraglich vereinbart haben, dass die Honorarabrechnung nicht an die endgültigen anrechenbaren Kosten anzupassen ist, sondern die anrechenbaren Kosten fix 258.000 € netto („nach Angaben des Bauherrn“ - GA I 10) betragen sollen, kann dies der Honorarabrechnung nicht zugrunde gelegt werden. Die Vereinbarung ist unzulässig, weil sie der Regelung des § 4a HOAI a. F., wonach die Parteien schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren können, dass „das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung und nach Kostenanschlag“ berechnet wird, nicht entspricht, da die gem. § 4 a HOAI a. F. zulässige Vereinbarung nur die später zu erstellenden Kostenermittlungen der Kostenberechnung bzw. des Kostenanschlags zum Gegenstand haben kann.

Eine Kürzung/Minderung des Honoraranspruchs kommt entgegen dem Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht in Betracht.

Eine Kostenberechnung als Grundleistung war nach dem Vertrag bereits nicht geschuldet („Eine Kostenberechnung ist nicht notwendig.“ - GA I 9). Unstreitig hat der Kläger die Kostenberechnung jedoch für die Honorarabrechnung vorgenommen.

Werden einzelne Grundleistungen im Rahmen der Beauftragung herausgenommen, ist eine Kürzung des Prozentsatzes aber nur dann nötig, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenermittlung vorliegend wesentlich war und somit zu einer Honorarminderung führt, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die ausdrückliche Herausnahme bei der Beauftragung ein Indiz dafür, dass diese Grundleistung für den Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht von besonderem Interesse war und hierauf verzichtet werden konnte.

Der Kläger hat auch einen Kostenanschlag nach DIN 276 vorgelegt. Soweit der Beklagte einwendet, dies sei erst verspätet im Rahmen der Honorarabrechnung erfolgt, ist zu berücksichtigen, dass der den Leistungsphasen 5 bis 7 zugrunde zu legende Kostenanschlag jedenfalls dann nicht vor Beginn der Bauausführung möglich ist, wenn - wie vorliegend - Ausschreibung und Vergabe nach Einzelgewerken entsprechend dem Baufortschritt erfolgen und eine Vertragsbeendigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in der noch nicht sämtliche Leistungen der Leistungsphase 7 erbracht worden sind.

Soweit der Beklagte das Honorar wegen angeblich fehlender zeichnerischer Planung des Objekts bei der Ausführungsplanung mindern will, fehlt es bereits an ausreichend substantiiertem Vortrag, nachdem der Kläger dies unter Beweisantritt substantiiert bestritten und auch auf die dem Beklagten übergebene Ausführungsplanung verwiesen hat (GA II 151f.). Im Übrigen ist ein Minderungsrecht wegen unvollständiger Ausführungszeichnungen nur gegeben, wenn die Voraussetzungen der §§ 633, 634 BGB vorliegen. Hierfür hat der Beklagte nichts vorgetragen.

Der Kläger war auch berechtigt, die von ihm aufgrund der vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung nicht erbrachten Leistungen abzurechnen, da dem Beklagten ein außerordentlicher Kündigungsgrund nicht zur Seite stand.

Eine außerordentliche, vom Architekten zu vertretende Kündigung ist grundsätzlich nur gegeben, wenn entweder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vertragspflichten des Architekten vorliegt oder wenn mehrere Verstöße gegen Vertragspflichten vorliegen, die zwar im Einzelfall nicht als schwerwiegend zu bezeichnen sind, in der Fülle aber zu einer erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, mithin ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Parteien nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist u. a. dann anzunehmen, wenn die erbrachten Teilleistungen so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass sie für den Auftraggeber wertlos sind. Diese Voraussetzungen sind nach dem im Wesentlichen unsubstantiierten Vorbringen des Beklagten nicht gegeben. Es liegt weder ein schwerwiegender Vertragsverstoß noch eine Vielzahl von Verstößen vor, die als insgesamt schwerwiegend zu bezeichnen sind. Dabei ist auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Architekt nicht das Bauwerk selbst, sondern das Bewirken der Entstehung des Bauwerks in technisch und wirtschaftlich einwandfreier Hinsicht schuldet. Insofern kommt es für den Mangelbegriff des Architektenwerks im Ergebnis darauf an, dass ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk hergestellt wird. Der Architekt/Ingenieur haftet nur für Baumängel, wenn sie durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht worden sind. Der Architekt schuldet auch nicht die Nachbesserung von Mängeln am Bauwerk (a. a. O.).
Darüber hinaus besteht auch für die Vertragsparteien aufgrund ihrer werkvertraglichen Kooperationspflicht die Verpflichtung, sich um Beilegung zwischen ihnen entstandener Meinungsverschiedenheiten zu bemühen, die meist in der Vergabe- bzw. Ausführungsphase auftreten. Allein die vom Beklagten - im Wesentlichen unsubstantiiert - behaupteten Baumängel (Spaltmaße, Mischmauerwerk, mangelbehafteter Dachsparren) und die temporär nicht vorhandene Standsicherheit des Baugerüstes genügen nicht für eine vom Kläger zu vertretene außerordentliche Kündigung des Vertrages.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Honorar für Leistungen der Leistungsphase 3, da - entgegen der Behauptung des Beklagten - der Kläger ausweislich der Vertragsurkunde (GA I 9) auch mit „allen Leistungen aus der LP 3 welche für die Genehmigungsplanung notwendig sind“ beauftragt worden ist. Dass Leistungen dieser Leistungsphase nicht erbracht worden sind, hat der Beklagte bereits nicht substantiiert vorgetragen.

Der Kläger ist auch berechtigt, nach den Kosten für ein Gebäude abzurechnen.

Für die Einordnung, ob mehrere Gebäude vorliegen (ein Gesichtspunkt, der vom Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemacht und vom Kläger bestritten worden ist), ist von maßgeblicher Bedeutung, ob nach den Anschauungen des täglichen Lebens von einer Einheit im Sinne baulicher und konstruktiver Selbstständigkeit der Gebäudeteile auszugehen ist. Von Bedeutung ist u. a., ob die Gebäudeteile durch einen Zwischenraum getrennt sind und über gemeinsame Versorgungsanlagen verfügen. Allein unterschiedliche Funktionen der einzelnen Gebäudebereiche genügen nicht für die Annahme mehrerer Gebäude. Anhand der zur Akte gereichten Unterlagen ist vielmehr von einer konstruktiven Verbundenheit und gemeinschaftlichen Bauteilen auszugehen. Allein der Hinweis, dass für das Wohnhaus mit Garage und Büroanbau zwei Hausnummern vergeben sind, genügt nicht für die Annahme des Gegenteils. Der Umstand, dass für den Büro-/Garagenanbau keine gesonderten Versorgungsleitungen vorliegen, spricht ebenfalls für die Annahme, dass ein Gebäude errichtet wurde.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Nebenkosten besteht indes nicht. Die Parteien haben vorliegend in einer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI a. F. zulässigen Art und Weise die Erstattung von Nebenkosten ausgeschlossen. Insofern ist der Senat der Auffassung, dass die in der Vertragsurkunde erfolgte Bezugnahme auf das Angebot vom 20.11.2005 (GA I 10) dem Schriftformerfordernis bei Auftragserteilung genügt. Von der Schlussrechnung sind daher 1.077,79 € inkl. der darauf berechneten USt, mithin 1.250,24 €, sowie 243,78 €, insgesamt 1.494,02 € absetzen.

Auch die Mehrleistungen des Klägers hinsichtlich eines Kreditantrages für ökologisches Bauen sind in Höhe von 150 EUR als isolierte besondere Leistungen zu honorieren, da ein Zusammenhang zu den Grundleistungen der beauftragten Leistungsphasen nicht zu erkennen ist. Eine Beauftragung und eine Leistungserbringung hat der Beklagte auch nicht mehr bestritten, lediglich pauschal und unverständlich eingewandt, allein die Schlechtleistung des Klägers sei ursächlich für diese Nachfinanzierung gewesen (GA V 249).

Das Landgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten übergangen. Insoweit kam es auf eine Vernehmung der Zeugin B. zu den weiteren Beweistatsachen nicht an, nachdem das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe die Zeugin als unglaubwürdig eingeschätzt hat und nach Auffassung des Senats die angeblichen Baumängel keinen Kündigungsgrund darstellen.

Der Kläger hat Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erst ab Zustellung der korrigierten Schlussrechnung am 08.07.2011 aus §§ 291, 288 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch ab Verzug bzw. ab Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klageforderung steht ihm nicht zu, da die Forderung erst mit Zugang der neu erstellten Schlussrechnung gemäß § 271 BGB, § 8 Abs. 1 HOAI a. F. fällig geworden ist.

Ein Anspruch des Klägers hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung ist angesichts der erst in der Berufungsinstanz eingetretenen Fälligkeit nicht begründet.

Die Schriftsätze des Klägers vom 06.03.2012 und des Beklagten vom 30.03.2012 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision gab es keinen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Grund.

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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28.01.2009 - 10 O 337/07 - wie folgt abgeändert:

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.217,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.021,08 EUR festgesetzt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die restliche Vergütung für Ingenieurleistungen aus einem am 22.11.2005 geschlossenen Vertrag bezüglich Bauplanung und Bauleitung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Büro- und Garagenanbau in K... (Vertragsurkunde GA I 9), welcher vom Beklagten am 02.09.2006 fristlos gekündigt wurde.

2

Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer ein Ingenieurbüro für Bauplanung und Bauleitung. Der Beklagte führt ebenfalls ein Ingenieurbüro und zwar für Projektmanagement im Bereich der Schienen- und Signaltechnik sowie Verkehrsanlagen.

3

Nachdem der Beklagte Abschlagszahlungen i.H.v. 1.362,48 EUR und 3.845,40 EUR geleistet hatte, begehrte der Kläger erstinstanzlich die Zahlung von weiterem Ingenieurhonorar für die Leistungsphasen 3-8 der HOAI i.H.v. insgesamt noch 27.021,08 EUR (Schlussrechnung vom 13.07.2007, GA I 24 mit Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung nach DIN 276), nachdem er mit Datum vom 18.09.2006 (GA I 11) zunächst einen Betrag von 7.326,11 EUR schlussgerechnet hatte.

4

Die Parteien streiten, ob der Kläger an die Schlussrechnung vom 18.09.2006 gebunden ist, die sich an der vertraglich vereinbarten Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI orientiert. Zum anderen ist der Beklagte der Auffassung, er sei berechtigt gewesen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ferner streiten die Parteien über Fehler in der Schlussrechnung und über Minderungs- und Schadenersatzansprüche des Beklagten.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten und der getroffenen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung verwiesen (GA IV 7 ff.).

6

Nachdem das Landgericht zur Behauptung des Beklagten, der Kläger habe Mängel der Werkleistungen der bauausführenden Firmen nicht festgestellt, Beweis erhoben hat durch Vernehmung der Zeugin B., hat es die Honorarklage für begründet erachtet. Insoweit wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (GA IV 7ff.).

7

Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin der Auffassung ist, ihm habe ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden. Daher sei der Kläger nur berechtigt, die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen abzurechnen. Insoweit sei rechtsfehlerhaft die Zeugin B. zu den behaupteten Tatsachen eines außerordentlichen Kündigungsrechts nicht (vollständig) befragt und weitere erstinstanzlich angebotene Beweismittel seien nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren rügt der Beklagte Fehler in der Schlussrechnung, namentlich seien zusätzliche Aufträge, welche der Kläger auf Zeithonorarbasis abgerechnet habe, nicht erteilt und die Leistungen hierzu nicht erbracht worden. Mit Schriftsatz vom 02.08.2011 (GA V 249) hat der Beklagte schließlich erklärt, diese Kosten habe der Kläger selbst wegen einer durch Schlechtleistung veranlassten Nachfinanzierung verursacht. Zwischen den Parteien sei auch vereinbart worden, dass Nebenkosten nach § 7 HOAI im Angebotspreis enthalten seien und nicht zusätzlich in Rechnung gestellt würden. Des Weiteren macht der Beklagte Minderungsansprüche geltend, da einzeln abgerechnete Grundleistungen vom Kläger nicht erbracht worden seien, so seien im Einzelnen eine Kostenberechnung und ein Kostenanschlag nicht erstellt bzw. erst mit der Schlussrechnung vorgelegt worden; auch ein Entwurfsplan und eine zeichnerische Planung des Objektes bei der Ausführungsplanung hätten nicht vorgelegen. Im Übrigen stünden ihm im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund Schadenersatzansprüche gegen den Kläger zu.

8

Der Kläger hat nach einem Hinweisschreiben des Senats (GA IV 170), dass u.a. Zweifel an der Prüffähigkeit seiner Schlussrechnung bestehen, erneut, nun auf 25.711,72 €, schlussgerechnet und seine Klage in Höhe der Differenz dieses Betrages zum Betrag der vorherigen Schlussrechnung (27.021,08 €) zurückgenommen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt (GA V 253).

9

Der Beklagte beantragt,

10

unter Abänderung des am 28.01.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Rostock - Az.: 10 O 337/07 - die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

II.

13

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.

14

1. Der Kläger hat Anspruch auf das Honorar aus der in der Berufungsinstanz erstellten und dem Beklagten am 08.07.2011 zugestellten (GA V 212) Schlussrechnung i.H.v. 24.217,70 EUR.

15

a) Der Kläger ist berechtigt, dieses nach den Mindestsätzen aus der Honorarzone III errechnete Honorar abzurechnen, da die vertragliche Honorarvereinbarung vom 22.11.2005 (K 1 - GA I 9) gemäß § 4 Abs. 2 HOAI a.F. unwirksam ist und der Kläger an die vertraglich vereinbarte Unterschreitung der in der HOAI festgesetzten Mindestsätze nicht gebunden ist.

16

Die vertraglich vereinbarte Unterschreitung der Mindestsätze durch Bezugnahme auf eine zu niedrige Honorarzone, zu niedrige anrechenbare Kosten und Vereinbarung eines 15-prozentigen Preisnachlasses auf das Gesamthonorar war unzulässig.

17

Das Bauvorhaben ist in die Honorarzone III gem. §§ 11, 12 HOAI a.F. einzuordnen. Dies ergibt sich bereits aus der Objektliste des § 12 Nr. 3 HOAI a.F. Bewertungsmerkmale, die eine hiervon abweichende Zuordnung rechtfertigen könnten, hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.

18

Ein Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, liegt nicht vor. Ein Ausnahmefall ist denkbar, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist (BGH NJW 1997, 2329). Besondere Umstände in diesem Sinne können etwa enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder Ähnliches sein (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., § 7 Rn. 120). Dazu ist nichts vorgetragen oder erkennbar. Der Verweis des Beklagten auf das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist unbehelflich: Zum einen ist bereits fraglich, ob ungewöhnlich geringe Aufwände überhaupt einen Ausnahmefall begründen können (Locher/Koeble/Frik a.a.O.). Zum anderen kann davon offensichtlich nicht gesprochen werden, denn das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren betrifft allein das öffentlich-rechtliche Verfahren und sagt ersichtlich nichts über den Leistungsumfang des Auftragnehmers im Übrigen aus.

19

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger auch nicht an die von ihm erteilte Schlussrechnung vom 18.09.2006 gebunden.

20

Zwar verhält sich ein Architekt/Ingenieur widersprüchlich, wenn er einerseits mit seinem Bauherrn ein Honorar vereinbart, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, andererseits später jedoch nach den Mindestsätzen abrechnen will. Aus diesem Grund kann der Architekt nach Treu und Glauben gehindert sein, nach den Mindestsätzen abzurechnen, jedoch nur, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH MDR 2012, 144; MDR 2010, 859; NJW 2009, 435).

21

Der Senat vermag vorliegend ein schützenswertes Vertrauen des Beklagten auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung vom 18.09.2006 nicht zu erkennen. Auch der Beklagte kannte die Unterschreitung der Mindestsätze. Das ergibt sich schon daraus, dass es in dem Angebot des Klägers heißt, es würden die Mindestsätze angesetzt und hiervon ausgehend ein Nachlass i.H.v. 15 % gewährt. Der Senat geht im Übrigen auch davon aus, dass dem Beklagten als Fachmann klar war, dass auch die Anwendung der Honorarzone II sowie der Ansatz zu niedriger anrechenbarer Kosten offensichtlich zu einer Mindestpreisunterschreitung führt. Wer die Abrechnung nach HOAI und deren Mindestpreischarakter kennt, genießt keinen Schutz (OLG Bamberg, Urteil vom 26.08.2009 - 3 U 290/05 -; juris-Rn. 172).

22

Sonstige Umstände, welche die Honorarnachforderung als nicht mehr zumutbare Belastung für den Beklagten darstellen könnten, sind vom Beklagten bereits nicht hinreichend dargetan. Insoweit genügt nicht, dass der Beklagte behauptet, er habe sich auf die Honorarvereinbarung im Rahmen der Finanzierung eingerichtet, ohne die Umstände näher zu erläutern und über die Finanzierung des Bauvorhabens näher vorzutragen (vgl. OLG Bamberg a.a.O., juris Rn. 173 mit weiteren Nachweisen).

23

c) Der Kläger hat mit der in der Berufungsinstanz erstellten Schlussrechnung, die dem Beklagten am 08.07.2011 zugestellt worden ist, prüffähig abgerechnet und damit die Fälligkeit seines Honoraranspruchs herbeigeführt, § 8 Abs. 1 HOAI a.F.

24

Die Schlussrechnung des Klägers vom 13.07.2007, die Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung war, war mangels Aufschlüsselung in erbrachte und infolge der Kündigung nicht erbrachte Leistungen nicht prüffähig.

25

Die nunmehr vorliegende Honorarabrechnung berücksichtigt diesen Punkt und die sonstigen Hinweise des Senates und versetzt den Beklagten in die Lage, die Rechnung auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen; sie ist damit prüffähig.

26

d) Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die Schlussrechnung auch nicht unrichtig.

27

Die vom Kläger in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten sind vom Beklagten unstreitig gestellt worden (GA II 82, 185).

28

Soweit die Parteien vertraglich vereinbart haben, dass die Honorarabrechnung nicht an die endgültigen anrechenbaren Kosten anzupassen ist, sondern die anrechenbaren Kosten fix 258.000 € netto ("nach Angaben des Bauherrn" - GA I 10) betragen sollen, kann dies der Honorarabrechnung nicht zu Grunde gelegt werden. Die Vereinbarung ist unzulässig, weil sie der Regelung des § 4a HOAI a.F., wonach die Parteien schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren können, dass "das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung und nach Kostenanschlag" berechnet wird, nicht entspricht, da die gem. § 4 a HOAI a.F. zulässige Vereinbarung nur die später zu erstellenden Kostenermittlungen der Kostenberechnung bzw. des Kostenanschlags zum Gegenstand haben kann (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9.Auflage, § 4 a Rn. 8).

29

e) Eine Kürzung/Minderung des Honoraranspruchs kommt entgegen dem Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht in Betracht.

30

Eine Kostenberechnung als Grundleistung war nach dem Vertrag bereits nicht geschuldet ("Eine Kostenberechnung ist nicht notwendig." - GA I 9). Unstreitig hat der Kläger die Kostenberechnung jedoch für die Honorarabrechnung vorgenommen.

31

Werden einzelne Grundleistungen im Rahmen der Beauftragung herausgenommen, ist eine Kürzung des Prozentsatzes aber nur dann nötig, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden (Locher/Koeble/Frik, a.a.O. § 5 Rnr. 5). Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenermittlung vorliegend wesentlich war und somit zu einer Honorarminderung führt, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die ausdrückliche Herausnahme bei der Beauftragung ein Indiz dafür, dass diese Grundleistung für den Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht von besonderem Interesse war und hierauf verzichtet werden konnte.

32

Der Kläger hat auch einen Kostenanschlag nach DIN 276 vorgelegt. Soweit der Beklagte einwendet, dies sei erst verspätet im Rahmen der Honorarabrechnung erfolgt, ist zu berücksichtigen, dass der den Leistungsphasen 5 bis 7 zu Grunde zu legende Kostenanschlag jedenfalls dann nicht vor Beginn der Bauausführung möglich ist, wenn - wie vorliegend - Ausschreibung und Vergabe nach Einzelgewerken entsprechend dem Baufortschritt erfolgen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13.Auflage, Rnr. 924) und eine Vertragsbeendigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in der noch nicht sämtliche Leistungen der Leistungsphase 7 erbracht worden sind.

33

Soweit der Beklagte das Honorar wegen angeblich fehlender zeichnerischer Planung des Objekts bei der Ausführungsplanung mindern will, fehlt es bereits an ausreichend substantiiertem Vortrag, nachdem der Kläger dies unter Beweisantritt substantiiert bestritten und auch auf die dem Beklagten übergebene Ausführungsplanung verwiesen hat (GA II 151f.). Im Übrigen ist ein Minderungsrecht wegen unvollständiger Ausführungszeichnungen nur gegeben, wenn die Voraussetzungen der §§ 633, 634 BGB vorliegen (Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 15 Rn. 142). Hierfür hat der Beklagte nichts vorgetragen.

34

f) Der Kläger war auch berechtigt, die von ihm aufgrund der vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung nicht erbrachten Leistungen abzurechnen, da dem Beklagten ein außerordentlicher Kündigungsgrund nicht zur Seite stand.

35

Eine außerordentliche, vom Architekten zu vertretende Kündigung ist grundsätzlich nur gegeben, wenn entweder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vertragspflichten des Architekten vorliegt oder wenn mehrere Verstöße gegen Vertragspflichten vorliegen, die zwar im Einzelfall nicht als schwerwiegend zu bezeichnen sind, in der Fülle aber zu einer erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses geführt haben, mithin ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Parteien nicht mehr zuzumuten ist (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 956). Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn die erbrachten Teilleistungen so schwerwiegende Mängel aufweisen, dass sie für den Auftraggeber wertlos sind (BGH NJW 1975, 825f). Diese Voraussetzungen sind nach dem im Wesentlichen unsubstantiierten Vorbringen des Beklagten nicht gegeben. Es liegt weder ein schwerwiegender Vertragsverstoß noch eine Vielzahl von Verstößen vor, die als insgesamt schwerwiegend zu bezeichnen sind. Dabei ist auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Architekt nicht das Bauwerk selbst, sondern das Bewirken der Entstehung des Bauwerks in technisch und wirtschaftlich einwandfreier Hinsicht schuldet (Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Einleitung Rdn. 117). Insofern kommt es für den Mangelbegriff des Architektenwerks im Ergebnis darauf an, dass ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk hergestellt wird. Der Architekt/Ingenieur haftet nur für Baumängel, wenn sie durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht worden sind (statt aller BGH MDR 1989, 153; OLG Düsseldorf BauR 2000, 290, juris-Rn. 28). Der Architekt schuldet auch nicht die Nachbesserung von Mängeln am Bauwerk (a.a.O.).

36

Darüber hinaus besteht auch für die Vertragsparteien aufgrund ihrer werkvertraglichen Kooperationspflicht die Verpflichtung, sich um Beilegung zwischen ihnen entstandener Meinungsverschiedenheiten zu bemühen (Werner/Pastor, Rn. 955), die meist in der Vergabe- bzw. Ausführungsphase auftreten. Allein die vom Beklagten - im Wesentlichen unsubstantiiert - behaupteten Baumängel (Spaltmaße, Mischmauerwerk, mangelbehafteter Dachsparren) und die temporär nicht vorhandene Standsicherheit des Baugerüstes genügen nicht für eine vom Kläger zu vertretene außerordentliche Kündigung des Vertrages.

37

g) Der Kläger hat auch Anspruch auf Honorar für Leistungen der Leistungsphase 3, da - entgegen der Behauptung des Beklagten - der Kläger ausweislich der Vertragsurkunde (GA I 9) auch mit "allen Leistungen aus der LP 3 welche für die Genehmigungsplanung notwendig sind" beauftragt worden ist. Dass Leistungen dieser Leistungsphase nicht erbracht worden sind, hat der Beklagte bereits nicht substantiiert vorgetragen.

38

h) Der Kläger ist auch berechtigt, nach den Kosten für ein Gebäude abzurechnen.

39

Für die Einordnung, ob mehrere Gebäude vorliegen (ein Gesichtspunkt, der vom Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemacht und vom Kläger bestritten worden ist), ist von maßgeblicher Bedeutung, ob nach den Anschauungen des täglichen Lebens von einer Einheit im Sinne baulicher und konstruktiver Selbständigkeit der Gebäudeteile auszugehen ist (so OLG Rostock MDR 2000, 1008; juris-Rn.9). Von Bedeutung ist u.a., ob die Gebäudeteile durch einen Zwischenraum getrennt sind und über gemeinsame Versorgungsanlagen verfügen (OLG Rostock, a.a.O.). Allein unterschiedliche Funktionen der einzelnen Gebäudebereiche (Wohnbereich, Garage, Büroteil) genügen nicht für die Annahme mehrerer Gebäude (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 22 Rn. 4). Anhand der zur Akte gereichten Unterlagen ist vielmehr von einer konstruktiven Verbundenheit und gemeinschaftlichen Bauteilen auszugehen. Allein der Hinweis, dass für das Wohnhaus mit Garage und Büroanbau zwei Hausnummern vergeben sind, genügt nicht für die Annahme des Gegenteils. Der Umstand, dass für den Büro-/Garagenanbau keine gesonderten Versorgungsleitungen vorliegen, spricht ebenfalls für die Annahme, dass ein Gebäude errichtet wurde.

40

i) Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Nebenkosten besteht indes nicht. Die Parteien haben vorliegend in einer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI a.F. zulässigen Art und Weise die Erstattung von Nebenkosten ausgeschlossen. Insofern ist der Senat der Auffassung, dass die in der Vertragsurkunde erfolgte Bezugnahme auf das Angebot vom 20.11.2005 (GA I 10) dem Schriftformerfordernis bei Auftragserteilung genügt. Von der Schlussrechnung sind daher 1.077,79 € inkl. der darauf berechneten USt, mithin 1.250,24 €, sowie 243,78 €, insgesamt 1.494,02 € absetzen.

41

j) Auch die Mehrleistungen des Klägers hinsichtlich eines Kreditantrages für ökologisches Bauen sind in Höhe von 150 EUR als isolierte besondere Leistungen zu honorieren, da ein Zusammenhang zu den Grundleistungen der beauftragten Leistungsphasen nicht zu erkennen ist (vgl. hierzu Locher/Koeble/Frik, a.a.O. § 5 Rnr. 46). Eine Beauftragung und eine Leistungserbringung hat der Beklagte auch nicht mehr bestritten, lediglich pauschal und unverständlich eingewandt, allein die Schlechtleistung des Klägers sei ursächlich für diese Nachfinanzierung gewesen (GA V 249).

42

2. Das Landgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten übergangen. Insoweit kam es auf eine Vernehmung der Zeugin B. zu den weiteren Beweistatsachen nicht an, nachdem das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe die Zeugin als unglaubwürdig eingeschätzt hat und nach Auffassung des Senats die angeblichen Baumängel keinen Kündigungsgrund darstellen.

43

3. Der Kläger hat Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erst ab Zustellung der korrigierten Schlussrechnung am 08.07.2011 aus §§ 291, 288 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch ab Verzug bzw. ab Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klageforderung steht ihm nicht zu, da die Forderung erst mit Zugang der neu erstellten Schlussrechnung gemäß § 271 BGB, § 8 Abs. 1 HOAI a.F. fällig geworden ist.

44

Ein Anspruch des Klägers hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung ist angesichts der erst in der Berufungsinstanz eingetretenen Fälligkeit nicht begründet.

45

Die Schriftsätze des Klägers vom 06.03.2012 und des Beklagten vom 30.03.2012 gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

46

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

48

Für die Zulassung der Revision gab es keinen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Grund.

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.

(2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.

(4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

(1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

(2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.