Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Mai 2017 - 4 Sa 564/16

bei uns veröffentlicht am24.05.2017

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 31.10.2016, Az.: 6 Ca 498/16, – unter Zurückweisung

der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.244,20 (in Worten: Euro viertausendzweihundertvierundvierzig 20/100) brutto zu bezahlen und Zinsen aus EUR 3.373,60 seit 01.03.2016 und aus weiteren

EUR 870,60 seit 01.04.2016.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Karenzentschädigung für den Zeitraum Februar 2016 bis einschließlich April 2016.

Der Kläger war seit 01.02.2014 bei der Beklagten als „Beauftragter technische Leitung“ zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 € beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer ordentlichen Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar 2016.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. Dezember 2013 lautet unter Ziff. IX auszugsweise wie folgt:

"IX. Wettbewerbsverbot

Geltungsbereich

(a) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für die Dauer von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für kein Unternehmen tätig zu werden, das mit den Firmen der G…-Gruppe in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbotes ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder hieran zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zu Gunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.

Karenzentschädigung

(a) Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Firma dem Arbeitnehmer monatlich für diese Zeit eine Entschädigung in der Höhe von 50% der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge zu zahlen.

(b) Die Karenzentschädigung ist am Schluss des jeweiligen Monats fällig.

Der Kläger bezog ab 01. Februar 2016 ein Arbeitslosengeld von kalendertäglich EUR 82,74.

Mit E-Mail vom 01. März 2016 (Kopie Bl. 41 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Auszahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar auf und setzte hierfür eine Frist bis 04.03.2016.

Er verfasste unter dem Datum 08. März 2016 folgende weitere E-Mail an die Beklagte:

"Guten Abend Herr M…, bezugnehmend auf Ihre E-mail vom 01.03.16 sowie das Telefonat mit Herrn B… möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.

Der abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 12.12.2013 zwischen der G… AG und meiner Person ist Bestandteil meiner E-mail vom 01.03.2015 und der damit nicht eingehaltenen Karenzentschädigung.

Des Weiteren würde ich Sie bitten, mir mein zustehendes Arbeitszeugnis bis zum 23.03.2016 zukommen zu lassen Mit freundlichen Grüßen (…)."

Der Kläger begehrt mit seiner am 28.04.2016 beim Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – eingereichten Klage die Auszahlung einer Karenzentschädigung von EUR 10.120,80 brutto zuzüglich von Zinsen.

Er trägt vor, dass er sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt, sondern sich an die Bestimmungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gehalten und im maßgeblichen Zeitraum nur Arbeitslosengeld bezogen habe.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 31.10.2016 der Klage stattgegeben.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 14.11.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Telefax vom 14.12.2016 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis 16.02.2017 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax vom 15.02.2017 begründet.

Die Beklagte meint, der Kläger habe per E-Mail vom 08.03.2016 wirksam den Rücktritt von dem vereinbarten Wettbewerbsverbot erklärt. Sie habe sich bezüglich der Karenzentschädigung für den Monat Februar in Zahlungsverzug befunden und ihr sei von dem Kläger mit E-Mail vom 01.03.2016 eine Zahlungsfrist gesetzt worden. Aufgrund ihrer Weigerung, dem Zahlungsverlangen nachzukommen, habe der Kläger in seiner E-Mail vom 08.03.2016 erklärt, sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden zu fühlen. Hierin sei eine rechtsgeschäftlich relevante Rücktrittserklärung zu sehen. Damit entfällt der Anspruch des Klägers auf eine Karenzentschädigung, zumindest für die Zukunft.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 31.10.2016, Az.: 6 Ca 498/16, wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, er habe zu keiner Zeit beabsichtigt, sich vom Wettbewerbsverbot loszusagen oder zurückzutreten. Bei seiner E-Mail habe es sich lediglich um eine „Trotzreaktion“ ohne Rechtsbindungswillen gehandelt, welche die Beklagte dazu habe bewegen sollen, nunmehr endlich die Karenzentschädigung auszuzahlen. Er habe sich in der Folgezeit an das Wettbewerbsverbot gehalten und keinen Wettbewerb ausgeübt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist teilweise sachlich begründet.

Dem Kläger steht aufgrund des von ihm am 08.03.2016 rechtswirksam erklärten Rücktritts vom vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nur für die Zeit vom 01.02.2016 bis 08.03.2016 eine Karenzentschädigung in Höhe von EUR 4.244,20 brutto zuzüglich von Zinsen zu. Hinsichtlich der überschießenden Klageforderung ist auf die Berufung der Beklagten das Ersturteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Die Beklagte schuldet dem Kläger für die Zeit ab dem 01.02.2016 aufgrund des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes die im Vertrag festgeschriebene Karenzentschädigung von monatlich EUR 3.373,60 brutto.

Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil verwiesen und von einer rein wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

2. Der Kläger hat sich mit seiner E-Mail vom 08. März 2016 rechtswirksam von dem vereinbarten Wettbewerbsverbot für die Zukunft losgesagt und damit eine rechtsgeschäftliche Rücktrittserklärung gem. § 323 Abs. 1 BGB abgegeben. Diese bringt mit ihrem Zugang an die Beklagte das dem Kläger auferlegte nachvertragliche Wettbewerbsverbot zum Wegfall und gleichzeitig auch seinen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung.

Die wörtliche Erklärung, dass er sich nicht mehr „an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle“, gab der Kläger in Zusammenhang mit der nicht erfolgten Auszahlung der für Februar fälligen Karenzentschädigung seitens der Beklagten ab. Dies erfolgte im Nachgang seiner Fristsetzung zum 04.03.2016 in der E-Mail vom 01.03.2016.

Die Aussage, sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot „gebunden zu fühlen“, bedeutet, dass der Kläger die eingegangene vertragliche Verpflichtung nicht mehr als für ihn verbindlich betrachtet und künftig – rechtlich ungebunden - selbst bestimmen will, ob er Wettbewerb ausübt oder nicht.

Die Regeln über Leistungsstörungen im gegenseitigen Vertrag (§§ 320 ff BGB) finden auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich Anwendung (vgl. BAG vom 05.10.1982 – 3 AZR 451/80 – AP Nr. 42 zu § 74 HGB). Damit ist auch eine Rücktrittserklärung gem. § 323 Abs. 1 BGB für den Fall möglich, dass sich die Gegenseite mit einer Hauptleistung aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in Verzug befindet. Soweit sich aus dem Charakter dieser Wettbewerbsverbote als Dauerschuldverhältnis Besonderheiten ergeben, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass der Rücktritt seine Wirkung nur „ex nunc“ entfaltet (so LAG Hamm vom 05.01.1995 - 16 Sa 2094/94 – LAGE Nr. 8 zu § 935 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts gem. § 323 Abs. 1 BGB sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Karenzentschädigung für den Monat Februar 2016 seit dem 01.03.2016 in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger hat ihr mit seiner E-Mail vom 01.03.2016 eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die verstrichen ist. Nach eigenem Sachvortrag des Klägers haben Vertreter der Beklagten nach erfolgter Fristsetzung die Bewirkung der geforderten Leistung ernsthaft und endgültig gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB verweigert.

Damit stellt sich die Erklärung des Klägers in seiner E-Mail vom 08.03.2016 als rechtsgeschäftlich relevante Reaktion auf die von der Beklagten begangenen Pflichtverletzung dar.

Als unverbindliche „Trotzreaktion“ durfte die Beklagte die Erklärung des Klägers nicht gem. § 133 BGB auffassen. Die Erklärungen des Klägers in seinen E-Mails vom 01. und 08.03.2016 orientierten sich nämlich stringent an dem Inhalt des abgeschlossenen Vertrages und den gesetzlichen Vorgaben und waren nicht geeignet, Zweifel an seinem rechtsgeschäftlichen Willen zu begründen.

Mit seiner Lossagung reagierte der Kläger auf die ihm gegenüber zuvor erklärte verbindliche Leistungsverweigerung. Sie war nicht darauf gerichtet, diesen Willensentschluss der Beklagten zu korrigieren.

3. Für die Zeit des vom Kläger befolgten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vom 01.02. bis 08.03.2016 errechnet sich ein Hauptsachebetrag von insgesamt EUR 4.244,20 brutto.

Aus den Teilbeträgen von EUR 3.373,60 und EUR 870,60 schuldet die Beklagte den gesetzlichen Zinssatz, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem jeweiligen vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Revision ist für den Kläger zuzulassen, denn die Anforderungen an eine vom Arbeitnehmer abgegebene Rücktrittserklärung von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wird gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG grundsätzliche Bedeutung beigemessen.

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Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 24. Mai 2017 - 4 Sa 564/16 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags


(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzel

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 74


(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung

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Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 31. Okt. 2016 - 6 Ca 498/16

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.120,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.373,60 € seit 01.03.2016, aus weiteren 3.373,60 € seit 01.04.2016 sowi

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.120,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.373,60 € seit 01.03.2016, aus weiteren 3.373,60 € seit 01.04.2016 sowie aus weiteren 3.373,60 € seit dem 02.05.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 10.120,80 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Karenzentschädigung für den Zeitraum Februar 2016 bis einschließlich April 2016.

Der Kläger war seit 01.02.2014 bei der Beklagten als „Beauftragter technische Leitung“ zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 6.747,20 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund Eigenkündigung des Klägers zum 31. Januar 2016.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. Dezember 2013 lautet unter Ziff. IX auszugsweise wie folgt:

„IX. Wettbewerbsverbot

Geltungsbereich

(a) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für die Dauer von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für kein Unternehmen tätig zu werden, das mit den Firmen der G.I.S.-Gruppe in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbotes ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder hieran zu beteiligen. Dass Wettbewerbsverbot gilt auch zu Gunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.

(b) Das Wettbewerbsverbot beschränkt sich räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(...)

Karenzentschädigung

(a) Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Firma [dem] Arbeitnehmer monatlich für diese Zeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 % der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge zu zahlen.

(b) Die Karenzentschädigung ist am Schluss des jeweiligen Monats fällig.

(c) Auf die fällige Entschädigung wird alles angerechnet, was der Arbeitnehmer während der Dauer des Wettbewerbsverbotes durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, soweit dieser Verdienst und die Entschädigung zusammengerechnet die bisherigen Bezüge um 10 % übersteigen. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich Arbeitslosenunterstützung erhält.

(d) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich während der Dauer des Wettbewerbsverbotes der Firma jederzeit auf Verlangen unaufgefordert spätestens am Schluss des Kalenderjahres, Auskunft über die Höhe seines Erwerbs zu erteilen und den Namen sowie die Anschrift seines jeweiligen Arbeitgebers mitzuteilen. (...).“

Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 5. Februar 2016 wurde dem Kläger ab 01. Februar 2016 bis 30. Januar 2017 ein Arbeitslosengeld von kalendertäglich 82,74 € bewilligt.

Unter dem Datum 01. März 2016 schrieb der Kläger folgende Email an die Beklagte:

„Sehr geehrter Herr ...,

sehr geehrter Herr ...,

leider konnte ich bis heute keinen Zahlungseingang (01.03.2016) bzgl. der schriftlich geregelten Karenzentschädigung laut meinem Arbeitsvertrag vom 12.12.2013 feststellen.

Laut dem IX. Wettbewerbsverbot – Karenzentschädigung Absatz b.) ist die Karenzentschädigung am Schluss des jeweiligen Monats fällig – somit für den Februar 2016 spätestens zum 29.02.2016.

Sicherlich ist diese Abweichung und die damit verbundene nicht Einhaltung der Karenzzahlung durch den alltäglichen Alltagsstress bei Ihnen versehentlich untergegangen.

Ich bitte sich höflichste dies aussehende Karenzentschädigung laut Vertrag bis zum spätestens 04. März 2016 auf das Ihnen bekannte sowie unten nochmals genannte Konto zu überweisen. (...)“

Unter dem Datum 08. März 2016 verfasste der Kläger folgende weitere Email an die Beklagte:

„Guten Abend Herr ...,

bezugnehmend auf Ihre Email vom 01.03.16 sowie das Telefonat mit Herrn ... möchte ich Ihnen mitteilen, dass Ich mich ab sofort nicht mehr an da Wettbewerbsverbot gebunden fülle.

Der abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 12.12.2013 zwischen der GIS AG und meiner Person ist Bestandteil meiner E-mail vom 01.03.2015 und der damit nicht eingehaltenen Karenzentschädigung.

Des Weitere würde ich Sie bitten, mir mein zustehendes Arbeitszeugnis bis zum 23.03.2016 zukommen zu lassen

Mit freundlichen Grüßen

(...)“

Der Kläger trägt vor, dass er sich an die Bestimmungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gehalten und im maßgeblichen Zeitraum nur das bewilligte Arbeitslosengeld bezogen habe. Die Email vom 08. März 2016 sei aus „Trotz“ erfolgt, da der Geschäftsführer der Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung die Karenzentschädigung nicht hätte bezahlen wollen und sich schon in der Vergangenheit des Öfteren damit gebrüstet hätte, dass noch nie eine versprochene Karenzentschädigung tatsächlich zur Auszahlung gelangt sei. Er habe keinen Wettbewerb betrieben und eine einseitige Lossagung vom Wettbewerbsverbot sei ihm auch gar nicht möglich gewesen.

Der Kläger beantragt daher

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.120,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016, aus weiteren 3.373,60 € seit dem 01.04.2016 sowie aus weiteren 3.373,60 € seit 02.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der Kläger gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstoßen habe. Durch die Email vom 08. März 2016 habe er sich vom Wettbewerbsverbot einseitig losgesagt. Ihr sei nicht bekannt, ob der Kläger nicht noch anderweitige Einkünfte bezogen habe oder hätte erzielen können. Hierzu habe der Kläger nichts dargelegt. Für die Zeit davor bestehe daher ebenfalls auf Grund der fehlenden Angaben des Klägers kein Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. September 2016 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, da die Parteien über Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis streiten, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG.

2. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – folgt ergibt sich aus dem Sitz der Beklagten, § 17 Abs. 1 ZPO i.v.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

II.

Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf die Karenzentschädigung in der geltend gemachten Höhe gem. Ziff. IX (Karenzentschädigung) des Arbeitsvertrages zu.

1. Die Beklagte ist zunächst der ihr nach den allgemeinen Grundsätzen obliegenden Darlegungs- und Beweislast schuldig geblieben, dass der Kläger auf Grund einer Wettbewerbstätigkeit im Zeitraum Februar bis April 2016 keinen Anspruch auf die Karenzentschädigung hat (BeckOK ArbR/Hagen HGB § 74 b Rn. 12). Das Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit daher nicht erheblich.

2. Das Gericht vermag außerdem der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, dass dem Kläger vorliegend auf Grund der Email vom 08. März 2016 der Anspruch auf die Karenzentschädigung – zumindest ab diesem Zeitpunkt – wegen eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht mehr zustehen soll.

a) Ein Verhalten wird unter anderem dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Anspruchsteller mit der Geltendmachung einer Forderung in Widerspruch zu eigenem vorausgegangenem Verhalten setzt und dadurch beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat oder anderweitige Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wird wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen. Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BAG, Urt. v. 12.3.2009, Az: 2 AZR 894/07, juris).

b) Unter Beachtung dieser Grundsätze sieht das Gericht schon kein widersprüchliches Verhalten des Klägers als gegeben an. Die wörtliche Äußerung, dass er sich nicht mehr „an da Wettbewerbsverbot gebunden fülle“, geschah im Zusammenhang mit einer nicht erfolgten Auszahlung der für Februar fälligen Karenzentschädigung, sprich eines vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten ihrerseits. Dass diese ihn zuvor zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert hatte – vgl. Ziff. IX (Karenzentschädigung (d) des Arbeitsvertrages – und deshalb die Leistung zu Recht hätte verweigern können, trägt die Beklagte insoweit schon selbst nicht vor. Von sich aus musste der Kläger hingegen keine Auskunft erteilen. Dies kann aber letztendlich aber auch dahinstehen. Die Aussage, sich nicht mehr an etwas „gebunden zu fühlen“, bedeutet schlicht, dass der Kläger eine vertragliche Verpflichtung nicht mehr für verbindlich ansieht, sprich er als Schuldner – sicherlich rechtsirrig – der Auffassung ist, entgegen der vertraglichen Bestimmungen Wettbewerb ausüben zu können. Keineswegs damit verbunden und insoweit auch nicht widersprüchlich ist es aber, wenn der Kläger sich dennoch – aus welchen Gründen auch immer – tatsächlich weiterhin an das Wettbewerbsverbot hält und anschließend die ihm hierfür zustehende Karenzentschädigung geltend macht.

c) Auch eine einvernehmliche Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes scheidet vorliegend aus, da eine entsprechende Einigung – ggfs. konkludent – nicht ersichtlich ist.

3. Die Höhe der Karenzentschädigung von 3.373,60 € ist dem Grund nach unstreitig. Ausgehend von dem einzig vorhandenen Arbeitslosengeldbezug hat eine Anrechnung gem. Ziff. IX. (Karenzentschädigung) (c) des Arbeitsvertrages nicht zu erfolgen. Soweit die Beklagte insoweit anführt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass er keine anderweitigen Einkünfte durch die Verwertung seiner Arbeitskraft hatte bzw. hätte erzielen können, ist dies nicht erheblich. Unabhängig davon, dass der Kläger über seine Einkünfte Auskunft erteilt und sogar den Arbeitslosengeldbescheid in Vorlage gebracht hat, obliegt es der Beklagten bereits schon nach den allgemeinen Grundsätzen, die Einwendungen darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass der Kläger anderweitigen anrechenbaren Verdienst gehabt bzw. einen solchen zu erzielen böswillig unterlassen hat (vgl. nur BAG, Urt. v. 03.07.1990, Az: 3 AZR 96/89, juris). Den der Beklagten hierzu flankierend zustehenden Auskunftsanspruch gem. Ziff. IX. (Karenzentschädigung) (d) bzw. § 74 c Abs. 2 HGB hat der Kläger vorliegend erfüllt. Dieser bezieht sich nach zutreffender h.M. auch nicht auf Angaben zu einem böswilligen Unterlassen anderweitigen Verdienstes (vgl. NK-ArbR/Barbara Reinhard HGB § 74 c Rn. 21, m.w.N.). Unabhängig davon würde vorliegend wohl angesichts der vertraglichen Regelung insoweit ohnehin § 305 c Abs. 2 BGB zu Gunsten des Klägers eingreifen. Dies kann aus den oben genannten Gründen allerdings letztendlich dahingestellt bleiben.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 193, 286, 288 BGB i.V.m. Ziff. IX (Karenzentschädigung) (b) des Arbeitsvertrages.

5. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in Anbetracht des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten bzw. des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes des Klägers war nach Ansicht des Gerichts nicht veranlasst, § 138 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 4 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

IV.

Der Streitwert war gem. §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO mit den Nennbetrag der Forderung festzusetzen.

V.

Soweit die Berufung nicht schon von Gesetzes wegen statthaft ist, war diese nicht gesondert zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, § 64 Abs. 3 ArbGG.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.