Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2003 - III ZR 196/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist EDV-Fachmann mit besonderen Kenntnissen der Programme R/2 und R/3 der Firma S. . Die in D. belegene Niederlassung der Deutschen Post AG hatte seit 1994 begonnen, diese Programme einzusetzen.
Zu diesem Zweck beauftragte die Deutsche Post AG die Firma C & L (im folgenden: C & L) mit der Einführung und Betreuung des Programms. Diese schaltete die Beklagte als Subunternehmerin ein. Die Beklagte beauftragte ihrerseits neben einem ihrer Angestellten den
Kläger als ihren Subunternehmer mit der Erbringung der tatsächlichen Leistungen. Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien war ein von der Beklagten vorformulierter Subunternehmervertrag vom 26./31. Juli 1995. Darin hieß es unter anderem:
Tz. 10.1:
"Der Subunternehmer (Kläger) räumt der - Beklagten - Mandantenschutz gemäß Projekteinzelauftrag ein". Tz. 10.3:
"Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Tz. 10 dieses Vertrages sowie für den Fall des schuldhaften oder grob fahrlässigen Vertragsbruchs unterwirft sich der Subunternehmer (Kläger) einer Vertragsstrafe der im Projekteinzelauftrag bezeichneten Höhe. Die Geltendmachung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten."
Dieser Subunternehmervertrag wurde durch zeitlich (jeweils auf ein halbes Jahr) befristete und aufeinander folgende Projekteinzelaufträge, zuletzt denjenigen vom 13./21. Januar 1998 mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 1998, ausgefüllt. In jenem letzten, wiederum von der Beklagten vorformulierten Einzelauftrag hieß es unter Nr. 6 Mandantenschutz:
"Der Subunternehmer (der Kläger) verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages und innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit (weder auf eigene Rechnung noch für Dritte) mit dem in Tz. 5 genannten Auftraggeber ein Vertragsverhältnis einzugehen, also
nicht für diesen Auftraggeber tätig zu werden oder seine Dienstleistungen anzubieten."
Nr. 7 Vertragsstrafe:
"Die Vertragsstrafe betreffend Tz. 10 des Subunternehmervertrages vom 26./31.07.1995 beträgt DM 30.000."
Die Deutsche Post AG hatte mit Wirkung zum 1. Januar 1996 den Vertrag mit der Firma C & L insoweit nicht mehr verlängert, als er den Teilbereich betraf, in dem der Kläger tätig wurde. Insoweit war die Deutsche Post AG in unmittelbare vertragliche Beziehungen zu der Beklagten, also unter Ausklammerung der früher zwischengeschalteten Firma C & L, getreten; dementsprechend wurde in dem vorstehend zitierten Projekteinzelauftrag vom 13./21. Januar 1998 die Deutsche Post AG, D. , als Auftraggeber des Hauptunternehmers (der Beklagten) bezeichnet.
Im Mai 1998 trat die Deutsche Post AG an den Kläger heran, um unmittelbar mit ihm einen Beratervertrag zu schließen. Dementsprechend verlängerte sie das Vertragsverhältnis mit der Beklagten, soweit es den Tätigkeitsbereich des Klägers betraf, nicht über den 30. Juni 1998 hinaus. Neuer Vertragspartner der Deutschen Post AG wurde eine von der Ehefrau des Klägers gegründete und von ihr als Geschäftsführerin geleitete GmbH, deren einziger fachkundiger Mitarbeiter der Kläger ist.
Aus seiner Tätigkeit für die Beklagte für den Monat Juni 1998 stehen dem Kläger Ansprüche in rechnerisch unstreitiger Höhe von 38.188,80 DM zu. Die Beklagte rechnet hiergegen mit einer Forderung von 30.000 DM Vertrags-
strafe und 8.188,80 DM Schadensersatz auf. Hilfsweise stützt sie die Aufrech- nung auch hinsichtlich des Betrages von 30.000 DM auf Schadensersatz. Sie trägt vor, der Kläger habe durch seine Vereinbarungen mit der Deutschen Post AG gegen die im Projekteinzelauftrag und im Subunternehmervertrag enthaltenen Mandantenschutz- und Vertragsstrafenklauseln verstoßen. Dadurch habe er sie im Umfang seines Tätigkeitsbereichs aus dem Geschäft mit der Deutschen Post AG gedrängt und ihr zugleich einen Schaden in Höhe des entgangenen Gewinns zugefügt.
Der Kläger hat die Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel bestritten und zugleich in Abrede gestellt, sich vertragswidrig verhalten zu haben.
Das Landgericht hat gegen die Forderung des Klägers auf Vergütung für Juni 1998 die Aufrechnung wegen der Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 DM durchgreifen lassen und die Beklagte lediglich zur Zahlung des Restbetrages von 8.188,80 DM verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte in vollem Umfang antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Beklagten stehen gegen die unstreitige Klageforderung aufrechen- bare Gegenansprüche weder unter dem Gesichtspunkt der Vertragsstrafe noch unter demjenigen des Schadensersatzes zu.
1. Allerdings hat der Senat Zweifel, ob die Vertragsstrafenklausel der Tz. 10.3 des Subunternehmervertrages in Verbindung mit Nr. 7 des Projekteinzelauftrages bereits tatbestandsmäßig gegen das Klauselverbot des § 11 Nr. 6 Fallgruppe 3 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 6 BGB n.F.) verstößt.
a) Außer Streit steht, daß es sich bei den fraglichen Vertragsbestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) handelt. Nach § 11 Nr. 6 Fallgruppe 3 AGBG ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender, hier der Beklagten, für den Fall, daß der andere Vertragsteil, hier der Kläger, sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Das Berufungsgericht meint, der hier zu beurteilende Sachverhalt unterfalle dieser Bestimmung deshalb, weil der Kläger noch während der Laufzeit des letzten Projekteinzelauftrages Verhandlungen mit der Deutschen Post AG als der Auftraggeberin der Beklagten aufgenommen und die Beklagte auf diese Weise nach dem Ablauf des Projekteinzelauftrages aus dem Vertragsverhältnis mit der Deutschen Post AG hinausgedrängt habe und so zugleich die zugunsten der Beklagten mit ihm, dem Kläger, im Subunternehmervertrag vereinbarte Option einer Vertragsverlängerung vereitelt habe. Indessen war die bloße Nichtverlängerung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien über den Ablauf des jeweiligen Projekteinzelauftrages hinaus nicht Gegenstand des Vertragsstrafeversprechens gewesen. Dieses bezieht sich nach dem klaren Wortlaut und Sinn der Tz. 10.3 des Subun-
ternehmervertrages lediglich auf den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Tz. 10. Diese Bestimmungen betreffen indessen nur den Mandantenschutz (Tz. 10.1) und die Verpflichtung des Subunter- nehmers, während der im Projekteinzelauftrag genannten Zeit gegenüber dem Auftraggeber nur unter dem Namen und im Interesse der Beklagten aufzutreten (Tz. 10.2). Die Vertragsstrafe diente damit gerade nicht dem Ziel, den Kläger zu zwingen, nach Ablauf des Projekteinzelauftrages einen neuen mit der Beklagten abzuschließen. Deswegen ist dem Senat nicht erkennbar, daß hier die Nichtweiterführung des Vertragsverhältnisses als solche mit der Vertragsstrafensanktion bewehrt war. Die in Tz. 10 weiter genannten Tatbestände (schuldhafter oder grob fahrlässiger Vertragsbruch) sind zu unbestimmt, als daß sie die Grundlage einer Vertragsstrafe bilden könnten.
b) Wollte man dies anders sehen und annehmen, daß mit der Androhung der Vertragsstrafe auf den Kläger der Zwang ausgeübt werden sollte, den Rahmenvertrag zwischen den Parteien über die Dauer des jeweiligen Projekteinzelauftrages hinaus fortzusetzen, so wäre die Vertragsstrafenregelung insoweit aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen in Verbindung mit den Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. Mai 1998 (KZR 18/97 = NJW-RR 1998, 1508) wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 6 Fallgruppe 3 AGBG unwirksam.
2. Als einziger Ansatzpunkt für die Verwirkung der Vertragsstrafe kommt daher in Betracht, daß der Kläger durch die Tätigkeit für die GmbH seiner Ehefrau gegen die in Tz. 10.1 des Subunternehmervertrages in Verbindung mit Nr. 6 des Projekteinzelauftrages enthaltene Mandantenschutzklausel verstoßen hat. Diese Bestimmungen, durch die sich der Kläger verpflichtet hatte, während
der Laufzeit jenes Projekteinzelauftrages und innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kein Vertragsverhältnis mit der Deutschen Post AG einzugehen, sind jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, wegen Fehlens einer Karenzentschädigung unwirksam. Insoweit gilt § 74 Abs. 2 HGB entsprechend.
a) Soweit die Mandantenschutzklausel es dem Kläger verwehrte, während der Laufzeit des Vertrages mit der Beklagten für deren Auftraggeber, die Deutsche Post AG, tätig zu werden oder seine Dienstleistungen anzubieten, ist eine Vertragsverletzung des Klägers nicht feststellbar. Der Kläger war bis zum Ende des Projekteinzelauftrages unstreitig nicht unmittelbar für die Deutsche Post AG tätig geworden und hatte dieser auch nicht angeboten, während jenes Zeitraums Dienstleistungen für sie zu erbringen. Sollte mit diesem Verbot auch gemeint gewesen sein, daß es dem Kläger verwehrt war, bereits während des laufenden Vertrages mit dem Auftraggeber über eine spätere Tätigkeit nach Vertragsende zu verhandeln, so unterlag diese Wettbewerbsabrede ebenfalls den durch §§ 74 ff HGB gezogenen Beschränkungen.
b) Wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, hatte der Kläger als Subunternehmer im Verhältnis zur Beklagten die Stellung eines "freien Mitarbeiters". In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht, das sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stützen kann (BAG NJW 1998, 99, 100), hat auch der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der §§ 74 ff HGB wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden.
c) Trotz der formalen Selbständigkeit des Klägers als Subunternehmer bestand hier im Verhältnis zur Beklagten eine Abhängigkeit, die ein Schutzbedürfnis im vorbezeichneten Sinne begründete. Dazu weist die Revisionserwiderung zutreffend auf folgende Gesichtspunkte hin: Zwar konnte der Kläger Zeit und Ort seiner Arbeit frei bestimmen und wurde stundenweise bezahlt. Tatsächlich war er aber durch seine Arbeit bei der Post voll ausgelastet. Weitere Aufträge von anderer Seite anzunehmen, war ihm nicht möglich. Dies war 1998 schon im dritten Jahr so. Er war zwar fachlichen Weisungen nicht unterworfen, war aber in die Betriebsorganisation der Post eingebunden. Er war insoweit einem Arbeitnehmer mit gleitender Arbeitszeit in etwa gleichgestellt. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Postbereich hatte er sich dort ein spezielles "Know-how" erworben, welches sein wesentliches wirtschaftliches Potential darstellte.
d) Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht gefolgert, daß das nachvertragliche Wettbewerbsverbot trotz seiner zeitlichen Beschränkung auf zwölf Monate, trotz seiner Beschränkung auf einen einzigen Geschäftspartner und trotz seiner zwischen den Parteien unstreitigen örtlichen Beschränkung auf die Niederlassung der Deutschen Post AG in D. für den Kläger von einschneidender Bedeutung war. Auch wenn er vielseitig einsetzbar war, so konnte nicht angenommen werden, daß er nach mehrjähriger Tätigkeit im Spezialbereich der Deutschen Post AG ohne weiteres und ohne finanzielle Einbußen einen anderen Einsatzbereich hätte finden können. Unter diesen Umständen belastete - auch bei voller Würdigung der von der Revision aufgezeigten berechtigten Interessen der Beklagten - das Wettbewerbsverbot den Kläger in einem Maße, daß er es zumindest nicht entschädigungslos hinzunehmen brauchte.
3. Der Umstand, daß im Vertragsverhältnis der Parteien eine Karenzentschädigung nicht vorgesehen war, bewirkte von Gesetzes wegen, daß das Wettbewerbsverbot nicht verbindlich geworden ist (§ 74 Abs. 2 HGB; vgl. auch § 75d HGB). Auf die Frage, ob die entsprechenden Vertragsklauseln einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG (jetzt: nach §§ 307 bis 309 BGB n.F.) standhalten , kommt es daher nicht an. Dies hat die Folge, daß der Kläger weder die Vertragsstrafe verwirkt hat noch sich mit der nach Auslaufen des Projekteinzelauftrages unmittelbar für die Deutsche Post AG aufgenommenen Tätigkeit vertragswidrig verhalten hat. Für die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Beklagten fehlt es daher an einer Grundlage.
4. Die Beklagte ist nach alledem mit Recht zur Zahlung verurteilt worden; das Berufungsurteil war unter Zurückweisung der Revision zu bestätigen.
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(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.
(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.
Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschriften der §§ 74 bis 75c zum Nachteil des Handlungsgehilfen abgewichen wird, kann sich der Prinzipal nicht berufen. Das gilt auch von Vereinbarungen, die bezwecken, die gesetzlichen Vorschriften über das Mindestmaß der Entschädigung durch Verrechnungen oder auf sonstige Weise zu umgehen.