Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 496Amtlich · § 5 UrhG

Nachfolgender Verfrachter

Zeitreise: 04.02.2026

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Verfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forderungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Verfrachter, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Verfrachters bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Verfrachters.

(2) Wird ein vorhergehender Verfrachter von einem nachfolgenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

Passende Werkzeuge

  • Schulden & InsolvenzEinrede der Vorausklage: besteht sie noch? (§ 771, § 773 BGB, § 349 HGB)Muss die Bank erst den Hauptschuldner verklagen, bevor sie den Bürgen holt? § 771 BGB sagt ja — und § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB nimmt es mit einem Wort im Vertrag wieder weg: „insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat“. Der Check ordnet Ihre Angaben in die vier Ausschlussgründe und § 349 HGB ein.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • ArbeitsrechtHandelsvertreter-Ausgleichsanspruchs-CheckPrüfen Sie, ob Sie nach Beendigung Ihres Handelsvertretervertrags einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch (Abfindung) haben (§ 89b HGB).
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.