Handelsgesetzbuch - HGB | § 605 Einjährige Verjährungsfrist
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; - 2.
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; - 3.
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; - 4.
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
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(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um
Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 genannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung de
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published on 08/01/2015 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
D
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