Handelsgesetzbuch - HGB | § 515 Inhalt des Konnossements

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:

1.
Ort und Tag der Ausstellung,
2.
Name und Anschrift des Abladers,
3.
Name des Schiffes,
4.
Name und Anschrift des Verfrachters,
5.
Abladungshafen und Bestimmungsort,
6.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
7.
Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
8.
Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
10.
Zahl der Ausfertigungen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.

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(1) Soweit § 520 Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt, ist der Befrachter berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Verfrachter das Gut nicht weiterbefördert, es zu einem anderen Bestimmungsort befördert oder es

(1) Der Verfrachter hat für alle Forderungen aus dem Stückgutfrachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Befrachters, des Abladers oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Befrac

(1) Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so begründet das Ko

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{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung

(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:1.Ort und Tag der Ausstellung,2.Name und Anschrift des Abladers,3.Name des Schiffes,4.Name und Anschrift des Verfrachters,5.Abladungshafen und Bestimmungsort,6.Name und Anschrift des Empfängers und

(1) Soweit § 520 Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt, ist der Befrachter berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Verfrachter das Gut nicht weiterbefördert, es zu einem anderen Bestimmungsort befördert oder es

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. (2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Ver
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published on 26/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 20/04 Verkündet am: 26. Oktober 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR
published on 02/03/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.04.2016, Az. 411 HKO 99/14, wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.04.2016, Az. 411 HKO 99
published on 19/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.777,38 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2013 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rec
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