Handelsgesetzbuch - HGB | § 515 Inhalt des Konnossements

(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:

1.
Ort und Tag der Ausstellung,
2.
Name und Anschrift des Abladers,
3.
Name des Schiffes,
4.
Name und Anschrift des Verfrachters,
5.
Abladungshafen und Bestimmungsort,
6.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
7.
Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
8.
Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
10.
Zahl der Ausfertigungen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.

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zitiert oder wird zitiert von 22 §§.

wird zitiert von 10 anderen §§ im .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 491 Nachträgliche Weisungen


(1) Soweit § 520 Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt, ist der Befrachter berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Verfrachter das Gut nicht weiterbefördert, es zu einem anderen Bestimmungsort befördert oder es

Handelsgesetzbuch - HGB | § 495 Pfandrecht des Verfrachters


(1) Der Verfrachter hat für alle Forderungen aus dem Stückgutfrachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Befrachters, des Abladers oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Befrac

Handelsgesetzbuch - HGB | § 517 Beweiskraft des Konnossements


(1) Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so begründet das Ko

Handelsgesetzbuch - HGB | § 492 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse


(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Verfrachter Weisungen des nach § 491 oder § 520 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügung
zitiert 12 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 373


(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzug, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung

Handelsgesetzbuch - HGB | § 515 Inhalt des Konnossements


(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:1.Ort und Tag der Ausstellung,2.Name und Anschrift des Abladers,3.Name des Schiffes,4.Name und Anschrift des Verfrachters,5.Abladungshafen und Bestimmungsort,6.Name und Anschrift des Empfängers und

Handelsgesetzbuch - HGB | § 491 Nachträgliche Weisungen


(1) Soweit § 520 Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt, ist der Befrachter berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Verfrachter das Gut nicht weiterbefördert, es zu einem anderen Bestimmungsort befördert oder es

Handelsgesetzbuch - HGB | § 498 Haftungsgrund


(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. (2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Ver

Handelsgesetzbuch - HGB | § 520 Befolgung von Weisungen


(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu. Der Verfrachter darf Weisungen nur gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Konnossements au

Handelsgesetzbuch - HGB | § 512 Abweichende Vereinbarungen


(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. (2) Abw

Handelsgesetzbuch - HGB | § 517 Beweiskraft des Konnossements


(1) Das Konnossement begründet die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so begründet das Ko

Handelsgesetzbuch - HGB | § 492 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse


(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Verfrachter Weisungen des nach § 491 oder § 520 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügung

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(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der Empfänger berechtigt, vom Verfrachter zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Stückgutfrachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden o

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(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Verfrachter) für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der durch ihn ausgeführ

Handelsgesetzbuch - HGB | § 523 Haftung für unrichtige Konnossementsangaben


(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der dem aus dem Konnossement Berechtigten dadurch entsteht, dass die in das Konnossement nach den §§ 515 und 517 Absatz 2 aufzunehmenden Angaben und Vorbehalte fehlen oder die in das Konnossement aufgenomme

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