Handelsgesetzbuch - HGB | § 515 Inhalt des Konnossements
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
- 1.
Ort und Tag der Ausstellung, - 2.
Name und Anschrift des Abladers, - 3.
Name des Schiffes, - 4.
Name und Anschrift des Verfrachters, - 5.
Abladungshafen und Bestimmungsort, - 6.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse, - 7.
Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit, - 8.
Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen, - 9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung, - 10.
Zahl der Ausfertigungen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
Referenzen - Gesetze |
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