Handelsgesetzbuch - HGB | § 498 Haftungsgrund

(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

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zitiert oder wird zitiert von 15 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32b Progressionsvorbehalt


(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, 1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüs

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten


(1) 1Negative Einkünfte 1. aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,2. aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte,3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Bet
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 504 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden


(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts

Handelsgesetzbuch - HGB | § 512 Abweichende Vereinbarungen


(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. (2) Abw

Handelsgesetzbuch - HGB | § 509 Ausführender Verfrachter


(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Verfrachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Verfrachter) für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes während der durch ihn ausgeführ

Handelsgesetzbuch - HGB | § 503 Schadensfeststellungskosten


Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 504 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden


(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts

Handelsgesetzbuch - HGB | § 502 Wertersatz


(1) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen dieses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert zu ersetzen, den das verlorene Gut bei fristgemäßer Ablieferung am vertraglich vereinbarten B

Handelsgesetzbuch - HGB | § 512 Abweichende Vereinbarungen


(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. (2) Abw

Handelsgesetzbuch - HGB | § 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen


(1) Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes an den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewirken. Der Verfrachter hat demjenigen, der das Gut ablädt, auf dessen Verlangen ein schriftliches Empfangsbe

Handelsgesetzbuch - HGB | § 503 Schadensfeststellungskosten


Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 508 Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung


(1) Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen einen der Leute des Verfrachters geltend gemacht, so kann sich auch jener auf die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftu

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Mai 2015 - 14 U 2748/14

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 01.07.2014, Az. 2 HK O 3534/13, abgeändert wie folgt: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag zu bezahlen, der 2552 Sonderz

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Nov. 2018 - 6 U 222/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2016, Az. 415 HKO 42/13, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Euro zu zah

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2017 - I ZR 29/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/16 Verkündet am: 1. Juni 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 04. Mai 2017 - 6 U 133/16

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.06.2016, Az. 412 HKO 51/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig volls

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 02. März 2017 - 6 U 86/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.04.2016, Az. 411 HKO 99/14, wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.04.2016, Az. 411 HKO 99

Landgericht Hamburg Urteil, 04. Juli 2016 - 417 HKO 17/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den bei der Beförderung von 1 Stück Tunnelvortriebsmaschinen Projekt S. A. M. C., mit der Ladungsadresse am Sitz der Klägerin und der Empfängerin S. T.,... , S. d. C./ C., während der S

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Juni 2016 - 8 AZR 643/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10. Juli 2014 - 6 Sa 198/14 - wird zurückgewiesen.

Landgericht Hamburg Urteil, 27. Mai 2016 - 412 HKO 13/15

bei uns veröffentlicht am 27.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger

Landgericht Hamburg Urteil, 19. Apr. 2016 - 411 HKO 99/14

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.777,38 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2013 zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rec

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 24. März 2016 - 6 U 67/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.03.2010, Az. 411 HKO 112/09, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu

Landgericht Hamburg Urteil, 08. Jan. 2015 - 409 HKO 73/14

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 D

Landgericht Hamburg Urteil, 02. Okt. 2014 - 413 HKO 4/14

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Ihr werden auch die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2014 - I-18 U 27/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 11.01.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.03.2012 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise