Bundesfinanzhof Urteil, 12. Juli 2016 - VII R 14/15

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:U.120716.VIIR14.15.0
12.07.2016

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29. August 2014 4 K 84/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Im August 2006 meldete die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beim Hauptzollamt X Rinder zur Ausfuhr in den Kosovo an. Die Tiere wurden per LKW nach Triest und von dort per Schiff nach Durres (Albanien) befördert. Für diese Ausfuhrsendung beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

2

Nach dem vorgelegten, vom Fahrer des Transportunternehmens unterzeichneten Transportplan erreichte der Transport den Hafen von Triest am 8. September 2006 um 1:00 Uhr, wo die Tiere für die 24-stündige Ruhepause bis zum 9. September 2006 2:00 Uhr verblieben. Um 3:00 Uhr verließen sie nach dem Transportplan den Hafen von Triest per Schiff.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) lehnte den Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, die Angaben im Transportplan widersprächen den Angaben im Kontrollexemplar T5 (KE T5), in dem die Ausgangszollstelle in Triest und der dortige Veterinär als Datum des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union den 8. September 2006 bescheinigt hätten. Die erforderliche 24-stündige Ruhepause könne danach nicht eingehalten worden sein.

4

Die nach Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe die nach der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 (VO Nr. 639/2003) der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 93/10, berichtigt im ABlEU vom 8. August 2003 Nr. L 201/28) erforderlichen Dokumente vorgelegt. Demgegenüber könne sich das HZA nicht auf sonstige Informationen i.S. des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c VO Nr. 639/2003 berufen, die den Schluss rechtfertigten, die unionsrechtlichen Tierschutzvorschriften seien beim Transport nicht eingehalten worden.

5

Zur Begründung der Revision trägt das HZA vor, aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich von der Klägerin nicht entkräftete Anhaltspunkte, dass gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Transport verstoßen worden sei. Das HZA verweist hierzu auf die zollrechtliche Ausgangsbestätigung und den veterinärrechtlichen Vermerk auf dem KE T5. Außerdem bezieht sich das HZA auf die Datumsangaben im Frachtvertrag. Aus sämtlichen Unterlagen gehe als Datum des Ausgangs der Rinder aus dem Zollgebiet der Union der 8. September 2006 hervor. Diese Unterlagen stünden im Widerspruch zum Transportplan und einer Bestätigung einer Transportspedition, wonach die Rinder erst am 9. September 2006 die Union verlassen haben. Die Klägerin habe die Widersprüche --z.B. durch Änderung der Ausgangsbestätigung der Zollbehörden oder durch Vorlage von Tachoscheiben-- nicht aufklären können. Aufgrund der widersprüchlichen Dokumentation der Sachlage sei ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht auszuschließen. Die Beweislast für die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts obliege der Klägerin.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der die Ausfuhrerstattung versagende Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO).

7

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung. Ein Anspruch auf Gewährung der Erstattung für die Ausfuhr lebender Tiere ist nach dem hier anzuwendenden Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 (VO Nr. 1254/99) des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 160/21) von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig.

8

Dem entspricht Art. 1 VO Nr. 639/2003, der die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder der Pos. 0102 der Kombinierten Nomenklatur von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften, insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport, abhängig macht. Während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland sind die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG (RL 91/628/EWG) des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABlEG Nr. L 340/17) i.d.F. der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABlEG Nr. L 148/52) sowie die Bestimmungen der VO Nr. 639/2003 einzuhalten.

9

Entsprechend regelt Art. 5 Abs. 1 Buchst. c VO Nr. 639/2003, dass eine Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen gemäß Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 639/2003 und/oder sonstiger Informationen zu dem Schluss gelangt, dass die RL 91/628/EWG nicht eingehalten wurde.

10

2. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 2008 VII R 32/05 (BFHE 221, 342, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 209) wird unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Viamex Agrar Handel vom 13. März 2008 C-96/06 (EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 34, 41 und 44) der für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erforderliche Nachweis in der Regel durch die Vorlage der insoweit vorgeschriebenen Dokumente erbracht. Er ist jedoch nur ausreichend, sofern die zuständige Behörde nicht über Informationen verfügt, aufgrund derer sie der Ansicht sein kann, dass die RL 91/628/EWG nicht eingehalten wurde. Verfügt sie über solche sich auf objektive und konkrete Umstände gründende Informationen, muss der Ausführer nachweisen, dass die Umstände, welche die Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG anführt, nicht erheblich sind (bestätigt durch Senatsurteil vom 17. Mai 2011 VII R 40/10, BFHE 233, 567, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 1080 mit Anmerkung Krüger, ZfZ 2011, 247, Rz 14, unter Hinweis auf EuGH-Urteile Viamex Agrar Handel, EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 41, und Schwaninger Martin vom 17. Juli 2008 C-207/06, EU:C:2008:414, ZfZ 2008, 206, Rz 42). Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die beantragte Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 639/2003 zu versagen (vgl. Senatsurteil in BFHE 233, 567, HFR 2011, 1080, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel, EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, Rz 50, 52). Diese Rechtsfolge ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel, EU:C:2008:158, ZfZ 2008, 106, und EuGH-Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK vom 17. Januar 2008 C-37/06 und C-58/06, EU:C:2008:18, ZfZ 2008, 42, Rz 43 bis 45).

11

3. Es bestehen bezüglich des hier streitgegenständlichen Ausfuhrvorgangs aufgrund objektiver und konkreter Informationen erhebliche Zweifel an der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften der RL 91/628/EWG.

12

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Anstrich 1 i.V.m. Kapitel 1 Nr. 2 Buchst. d des Anhangs und Kapitel VII Nr. 4 Buchst. d und Nr. 5 des Anhangs der RL 91/628/EWG müssen Rinder nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Nach der festgesetzten Transportdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

13

Gegen die sich aus dem Transportplan ergebenden Ankunfts- und Abfahrtzeiten und die daraus folgende Möglichkeit einer 24-stündigen Ruhepause in Triest sprechen die amtlichen Vermerke auf dem KE T5 und dem Transportplan.

14

Das KE T5 ist das zentrale Dokument für die Nachweisführung im Ausfuhrerstattungsrecht. Nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABlEG Nr. L 102/11) muss der dem Ausführer obliegende Nachweis, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben, durch den Ausgangsvermerk auf dem KE T5 erbracht werden. Dem Ausgangsvermerk auf dem KE T5 kommt daher für die Beweiswürdigung entscheidende Bedeutung zu. Die italienische Ausgangszollstelle hat auf dem KE T5 im Feld J den Ausgang der Tiere aus dem Zollgebiet der Union für den 8. September 2006 bestätigt. Auch der amtliche Tierarzt hat im Feld J des KE T5 seinen Dienststempel sowie den Stempel mit dem Datum 8. September 2006 angebracht und unterzeichnet.

15

Des Weiteren muss der amtliche Tierarzt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABlEG Nr. L 174/1) vor dem Verlassen des Aufenthaltsorts in dem Transportplan bestätigen, dass die Tiere für die weitere Verbringung transportfähig sind. Der amtliche Veterinär hat im Streitfall auf dem Transportplan das Datum des 8. September 2006 vermerkt, unterzeichnet und mit einem Stempel versehen.

16

4. Die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG ist rechtsfehlerhaft. Wie der erkennende Senat bereits mit Urteilen in BFHE 233, 567, HFR 2011, 1080, ZfZ 2011, 247, unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht eine Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen bzw. -würdigungen nur, wenn sie möglich sind, wozu gehört, dass sie frei sind von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das FG stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die Angaben im Transportplan, wonach die Tiere erst mit der Fähre am 9. September 2006 um 3:00 Uhr den Hafen von Triest verlassen haben. Hingegen hat das FG ohne nachvollziehbare Begründung die Bestätigung des amtlichen Veterinärs auf dem Transportplan mit Datum vom 8. September 2006 mit der bloßen Behauptung als unerheblich zurückgewiesen, das FG wisse aus Erfahrung, die LKW-Fahrer wüssten um die Bedeutung ihrer Angaben im Transportplan, während italienische Veterinäre es mit den unionsrechtlichen Vorschriften nicht so genau nähmen. Aus derart unfundierten allgemeinen Behauptungen lässt sich für den Ablauf des streitgegenständlichen Transports nichts herleiten.

17

Die --in Übereinstimmung mit den Datumsangaben des Veterinärs auf dem KE T5 stehende-- Bestätigung der italienischen Ausgangszollstelle auf dem KE T5 im Feld J über den Ausgang der Tiere aus dem Zollgebiet der Union für den 8. September 2006 hat das FG in seiner Würdigung des Sachverhalts rechtsfehlerhaft überhaupt nicht berücksichtigt.

18

Auch hat das FG das im Frachtvertrag genannte "sailing date" (also Abfahrtsdatum) ohne weitere Begründung und ohne sonstige Anhaltspunkte nicht als tatsächliches Abfahrtsdatum angesehen, und folgerte daraus nicht, dass die Fähre an diesem Tag den Hafen von Triest verlassen habe. Vielmehr misst das FG der Erklärung der Spedition Prioglio Tomaso S.P.A. eine höhere Bedeutung zu und sieht den Beweiswert des Frachtvertrags vor dem Hintergrund dieser Erklärung als "gegen Null" an. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das FG zu dieser Einschätzung gelangt, insbesondere wieso eine privatschriftliche Erklärung einen höheren Beweiswert haben soll als ein Frachtvertrag, der --im Fall des Vorhandenseins aller erforderlichen Angaben-- als Urkunde i.S. von § 408 des Handelsgesetzbuchs angesehen werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 2004 VII R 50/02, BFHE 206, 488, ZfZ 2005, 23).

19

Weiterhin ist es nicht nachvollziehbar, wie das FG zu dem Ergebnis kommt, dass nur "eine Unterschreitung der 24-stündigen Ruhezeit von wenigen Stunden in Rede steht". Diese Feststellung ist das Ergebnis bloßer Spekulation und lässt sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen ableiten.

20

5. Die an der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen bestehenden Zweifel wurden durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausgeräumt. Die vom HZA von der Klägerin angeforderte geänderte Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle Triest konnte ausweislich des klägerischen Schreibens vom 9. Mai 2011 nicht vorgelegt werden. Die Klägerin legte auch keine Tachoscheiben zum Beweis der Inhalte des Transportplans vor. Eine Zurückverweisung an das FG kommt wegen der nach den Feststellungen des FG nicht mehr möglichen Klärung des Sachverhalts nicht in Betracht. Der fehlende Nachweis der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen geht zu Lasten der Klägerin.

21

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 29. Aug. 2014 - 4 K 84/13

bei uns veröffentlicht am 29.08.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt. 2 Mit Ausfuhranmeldung vom 31.08.2006 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A 30 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1

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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

2

Mit Ausfuhranmeldung vom 31.08.2006 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A 30 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9140 zur Ausfuhr in den Kosovo an und beantragte hierfür beim beklagten Hauptzollamt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

3

Die Tiere des streitgegenständlichen LKW-Tiertransportes verließen am 07.09.2006 gegen 15.15 Uhr B und erreichten am 08.09.2006 den Hafen von C. Dort wurden die Tiere zur Einlegung einer 24-stündigen Ruhezeit entladen. Wann die Ruhezeit konkret begann und endete, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ausweislich der Eintragungen im Transportplan wurden die Tiere in C vom 08.09.2006, 1.00 Uhr, bis zum 09.09.2006, 2.00 Uhr, eingestallt (Bl. 84 der Sachakte), bevor sie zum Weitertransport nach D erneut auf einen LKW und sodann auf die Fähre verladen wurden. Die Fähre verließ C gegen 3.00 Uhr am Morgen des 09.09.2006 (Bl. 84 der Sachakte). Seinen Bestimmungsort im Kosovo erreichte der Tiertransport am 11.09.2006 gegen 1.30 Uhr (Bl. 84 der Sachakte).

4

Mit Bescheid vom 10.04.2012 lehnte das beklagte Hauptzollamt den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ab, dass sie die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Tiere beim Transport nicht nachgewiesen habe. Der von ihr eingereichte Transportplan weise eine Ruhepause in der Zeit vom 08.09.2006, 1.00 Uhr, bis 09.09.2006, 2.00 Uhr, aus. Diese Eintragungen im Transportplan stünden im Widerspruch zu den Angaben im Kontrollexemplar, wonach als Ausgangsdatum der Waren aus der Union der 08.09.2006 ausgewiesen werde. Die Klägerin könne danach die nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgeschriebene Ruhepause von 24 Stunden nicht eingehalten haben. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, diese widersprüchlichen Angaben aufzuklären.

5

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dessen Verlauf die Klägerin eine Bescheinigung der Spedition E eingereicht hatte, ausweislich derer der Transport in C in der Zeit vom 07.09.2006, 23.00 Uhr, bis zum 08.09.2006, 23.00 Uhr, eine Versorgungspause eingelegt haben soll, hat die Klägerin am 28.06.2013 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass die Tiere in C über eine Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden seien. Infolgedessen sei die Ausfuhr aus der Union bereits beim Verbringen in die Freizone - mithin am 08.09.2006 - auf dem Kontrollexemplar bestätigt worden. Die auf dem Kontrollexemplar vermerkte Ausfuhr am 08.09.2006 sei folglich korrekt, obgleich die Tiere tatsächlich erst am 09.09.2006 die Union seewärts nach Albanien verlassen hätten.

6

Die Klägerin beantragt,
das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 24.05.2013 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 30.09.2006 Ausfuhrerstattung zu gewähren.

7

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Es ist der Meinung dass die Widersprüche bezüglich des Transportverlaufs und der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht ausgeräumt seien. Denn zum einen weise auch der Frachtvertrag über den Fährtransport von C nach D als "Sailing Date" den 08.09.2006 aus. Zum anderen widerspreche die Bescheinigung der Spedition E den Eintragungen im Transportplan, wonach der Aufenthaltsort C erst am 08.09.2006 erreicht worden sein soll.

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Verpflichtungsklage führt zum Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Ausfuhrerstattung (§ 101 Satz 1 FGO).

11

Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 09.04.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung (ABl. Nr. L 93/10, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 354/2006 der Kommission vom 28.02.2006, ABl. Nr. 59/10, im Folgenden: VO Nr. 639/2003) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47, juris) davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG (Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.06.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148/52.) - die zwischenzeitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (ABL. Nr. 3/1 vom 05.01.2005, im Folgenden: VO Nr. 1/2005) ersetzt worden ist - und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 639/2003 eingehalten werden. Dementsprechend wird die Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO Nr. 639/2003 u. a. nicht gezahlt für Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen gemäß Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 639/2003 und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung der VO Nr. 639/2003 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628/EWG bzw. die Verordnung Nr. 1/2005 nicht eingehalten wurde.

12

In Kapitel V des Anhangs der Verordnung Nr. 1/2005 (Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten) ist unter Ziffer 1.4 lit. d) bestimmt, dass Hausrinder bei Verwendung eines - wie hier - unter Ziffer 1.3 genannten Fahrzeuges nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können; nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Nach der festgesetzten Beförderungsdauer, so ist es in Ziffer 1.5 des Kapitel V des Anhangs der Verordnung Nr. 1/2005 weiter geregelt, müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Ziffer 48.8 des Kapitels V des Anhangs der Verordnung 1/2005 sieht schließlich vor, dass die Beförderungsdauer nach u. a. Ziffer 1.4 - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden darf. Als Beförderung gilt gemäß Art. 2 lit. j) der Verordnung Nr. 1/2005 der gesamte Transportvorgang vom Versand - bis zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen; als Transport wird nach Art. 2 lit. w) der Verordnung Nr. 1/2005 jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort definiert.

13

Es steht zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits außer Streit, dass die Klägerin entsprechend der Vorgabe des Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 639/2003 das ordnungsgemäß ausgefüllte Dokument nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 639/2003 sowie den Bericht über die Entladung der Tiere im Endbestimmungsdrittland beigebracht und damit die Bestimmungen der Verordnung Nr. 639/2003 eingehalten hat (vgl. Art. 1 VO Nr. 639/2003). Streitig ist allein die Frage, ob die Klägerin deshalb gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG bzw. der Verordnung Nr. 1/2005 verstoßen hat, weil sie nicht nachweisen kann, dass sie die in Kapitel VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgeschriebene Ruhepause von mindestens 24 Stunden, während der die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden müssen, eingehalten hat. Im Hinblick auf diese Fragestellung geht der erkennende Senat davon aus, dass sich das beklagte Hauptzollamt nicht auf Informationen berufen kann, die den Schluss zulassen, dass die Richtlinie 91/628/EWG bzw. die Verordnung 1/2005 nicht eingehalten wurde. Insoweit merkt der Senat im Einzelnen Folgendes an:

14

a) Ausweislich des in der Sachakte befindlichen Transportplanes, der die Unterschrift des Fahrers trägt, erreichte der streitgegenständliche Tiertransport in der Nacht vom 07. auf den 08.09.2006 den Hafen von C. Dort wurden die Tiere - so ist es im Transportplan weiter dokumentiert - gegen 1.00 Uhr vom LKW entladen und erhielten eine Ruhezeit von 24 Stunden bis zum 09.09.2006 gegen 2.00 Uhr. Eine Stunde später - gegen 3.00 Uhr - verließ die Fähre den Hafen von C (vgl. Bl. 84 der Sachakte). Dem beklagten Hauptzollamt ist zuzugeben, dass die Unterschrift des Tierarztes des Aufenthaltsortes über die von ihm durchgeführte Kontrolle das Datum des 08.09.2006 trägt. Dieser Umstand lässt indes auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. des Rates vom 25.06.1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. Nr. 174/1), wonach der zuständige Tierarzt, bevor die Tiere den Aufenthaltsort verlassen, bestätigt, dass die Tiere für die weitere Verbringung transportfähig sind, nicht den Schluss zu, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG bzw. der Verordnung Nr. 1/2005 nicht eingehalten wurden. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Verfahren, die die Gewährung von Ausfuhrerstattung für Lebendvieh zum Gegenstand hatten, bekannt, dass die Fahrer der Tiertransporte um die besondere Bedeutung der Tierschutzvorschriften und deren Einhaltung wissen. Vor diesem Hintergrund ist es schwerlich nachzuvollziehen, dass sich der Fahrer des streitgegenständlichen Tiertransportes mit seinen Angaben betreffend den Beginn und das Ende der 24-stündigen Ruhezeit bewusst in Widerspruch setzt zu dem Eintrag des Veterinärs bezüglich der nach Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 1255/97 durchgeführten tierärztlichen Kontrolle. Da italienische Veterinäre - wie dem Senat auch bekannt ist - Fahrer von Tiertransporten mitunter auffordern, den Aufenthaltsort vor Ablauf der 24-stündigen Ruhepause zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06), ist eine gewisse Zurückhaltung geboten bezüglich des Vertrauens darauf, dass unionsrechtliche Vorschriften tatsächlich und wahrhaftig umgesetzt werden. Mit Blick auf den in Rede stehende Rechtsstreit bedeutet dies, dass der Senat zwar davon ausgeht, dass die Kontrolle nach Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 1255/97 durchgeführt wurde, bevor die Tiere den Aufenthaltsort verließen, dass indes nicht angenommen werden kann, dass die Kontrolle unmittelbar vor Verlassen des Aufenthaltsortes erfolgte, zumal selbst auf der Basis des Eintrags des Fahrers des vorliegenden Tiertransportes die Tiere bereits zwei Stunden nach Mitternacht den Aufenthaltsort verließen. Dass der Sachverhalt insoweit nicht weiter aufgeklärt werden kann, geht zu Lasten des beklagten Hauptzollamtes, das für die Voraussetzungen der Nichtzahlung der Erstattung nach Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 639/2003 darlegungs- und beweispflichtig ist.

15

Entsprechend verhält es sich in Bezug auf den Kontrollvermerk des amtlichen Tierarztes an der Ausgangszollstelle der Europäischen Union, der ebenfalls das Datum des 08.09.2006 trägt. Der Senat kann offen lassen, ob die nach Art. 2 Abs. 2 VO Nr. 639/2003 vorgeschriebene Kontrolle der Einhaltung der unionsrechtlichen Tierschutzbestimmungen vom Versandort bis zur Ausgangsstelle bereits bei Einfahrt in die Freizone oder erst bei Verlassen des Aufenthaltsortes durchgeführt wurde. Sollte diese Kontrolle, die im Übrigen von demselben Tierarzt durchgeführt wurde, der später (?) auch die Kontrolle nach Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 1255/97 veranlasste, bei Einfahrt in die Freizone erfolgt sein, würde sich das Datum der Kontrolle - scil. der 08.09.2006 - harmonisch einfügen in die Angaben im Transportplan, wonach die 24-stündige Ruhezeit am 08.09.2006 um 1.00 Uhr begann und am 09.09.2006 um 2.00 Uhr endete. Sollte freilich - dieser Variante scheint das beklagte Hauptzollamt zuzuneigen - die fragliche Kontrolle an der Ausgangsstelle erst im Zusammenhang mit der Beendigung der Ruhezeit der Tiere am zugelassenen Aufenthaltsort erledigt worden sein, greifen auch insoweit die vorstehend skizzierten Bedenken bezüglich der Aussagekraft des amtstierärztlichen Vermerks auf dem Transportplan.

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Das beklagte Hauptzollamt kann sich ferner nicht darauf berufen, dass die Klägerin selbst widersprüchliche Angaben zum Beginn und Ende der 24-stündigen Ruhezeit gemacht hat. Der Erklärung der Spedition E, die die Klägerin im Verlauf des Einspruchsverfahrens eingereicht hat, kommt zur Überzeugung des Senats kein Aussage- und Beweiswert zu. Unter Berücksichtigung dieser Erklärung hätte der in Rede stehende Tiertransport für die Strecke von B bis C, die 713 km (Fahrt über die A9) bzw. 653 km (Fahrt über die A93) beträgt und über die Alpen führt, weniger als 8 Stunden benötigt, was der Senat auch bei Annahme günstigster Verkehrsverbindungen für ausgeschlossen hält, zumal für die Fahrt mit einem PKW - wie eine google-maps-Recherche ergeben hat - wenigstens 6 Stunden und 51 Minuten (A9) bzw. 7 Stunden und 22 Minuten (A93) benötigt werden und vorliegend ein weiteres Zeitfenster für die Kontrolle bei der Einfahrt in der Freizone einzukalkulieren ist.

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Es verbleibt der Einwand des beklagten Hauptzollamtes, dass der Frachtvertrag als "Sailing Date" den 08.09.2006 ausweise. Aber auch dieser Umstand stellt weder für sich genommen noch in Verbindung mit den weiteren vom beklagten Hauptzollamt vorgebrachten Gesichtspunkten eine Information dar, die den Schluss zulässt, dass die Richtlinie 91/628/EWG bzw. die Verordnung Nr. 1/2005 nicht eingehalten wurde. Insoweit hat sich der Senat zum einen von der Erwägung leiten lassen, dass das im Frachtvertrag ausgewiesene Abfahrtsdatum nicht - gleichsam zwangsläufig - auch dafür steht, dass die Fähre an diesem Tag auch den Hafen von C tatsächlich verlassen hat. Zum anderen - und dieser Gesichtspunkt wiegt schwerer - hat die Klägerin bereits im Oktober 2007 eine Erklärung der Firma eingereicht (vgl. Bl. 93 der Sachakte), die zum damaligen Zeitpunkt Betreiber des Aufenthaltsortes in C sowie als Spedition für die Buchung der Fährschiffe und die zoll- und veterinärrechtliche Abwicklung am Ausgangsort zuständig war. Diese Firma - scil. F - hat bestätigt, dass die LKW, mit denen die Tiere auf der Fähre nach D verschifft wurden, am 09.09.2006 um 3.00 Uhr an Bord verladen waren ("... we confirm that the trucks were loaded on board of Ro/ro "G" on 09/09/2006 03.00 hrs ...", Bl. 94 der Sachakte). Vor dem Hintergrund dieser Erklärung, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen der Senat keinen Anlass hat, geht der Beweiswert des Frachtvertrages in Bezug auf die Fragestellung, ob die Tiere in der im Transportplan angegebenen Zeit eingestallt waren, gegen Null. Nach dem Dafürhalten des erkennenden Senats kann sich nach alledem das beklagte Hauptzollamt auf keine Informationen stützen, die den Schluss rechtfertigen, die unionsrechtlichen Tierschutzvorschriften seien im Streitfall nicht eingehalten worden. Oder mit anderen Worten: Es erweist sich als reine Spekulation, anzunehmen, die Klägerin habe die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG bzw. der Verordnung Nr. 1/2005 nicht beachtet.

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b) Unbeschadet der vorstehenden Darlegungen kann der Klägerin aus einem weiteren, selbständigen Grunde die begehrte Ausfuhrerstattung nicht versagt werden:

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Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) ausgeführt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verordnung Nr. 615/98 (die Vorgängerverordnung zur VO Nr. 639/2003) in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport in einer Weise anzuwenden haben, die im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht (vgl. 2. Leitsatz sowie Rz. 41). Die zuständige Behörde habe - so heißt es in dem Urteil weiter - zu prüfen, ob die Bestimmung, die nicht eingehalten worden sei, das Wohlbefinden der Tiere betreffe, ob diese Nichtbeachtung das Wohlbefinden sämtlicher Tiere oder nur einer begrenzten Zahl der Tiere betroffen habe, ob die festgestellte Nichtbeachtung geheilt werden könne und ob der Verstoß gegen diese Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG bzw. Verordnung 1/2005 zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen müsse (Rz. 38). Im Streitfall kann diese Prüfung - ein Verstoß gegen die Ruhezeitanforderung unterstellt - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen. Denn der vorliegende Rechtsstreit ist dadurch geprägt, dass letztlich allein eine Unterschreitung der 24-stündigen Ruhezeit von wenigen Stunden in Rede steht, nachdem der Transport die Strecke vom Versandort zum Ausgangsort in einer Zeit zurückgelegt hatte, die deutlich unterhalb des zulässigen ersten Transportintervalls von 14 Stunden lag; der klägerische Transport musste weder eine Ruhepause, die durchaus mehrere Stunden betragen kann, einlegen noch das zweite Transportintervall von 14 Stunden in Anspruch nehmen. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Transportverlaufs kommt mit Blick auf den in Rede stehenden - möglichen - Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG bzw. die Verordnung 1/2005 als Entscheidung des beklagten Hauptzollamtes, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, allein die Gewährung der Erstattung in Betracht.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:

1.
Ort und Tag der Ausstellung;
2.
Name und Anschrift des Absenders;
3.
Name und Anschrift des Frachtführers;
4.
Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
5.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;
6.
die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
7.
Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
8.
das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;
10.
den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
11.
Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;
12.
eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.
In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.

(2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.

(3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.