Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
Amtlich · § 5 UrhG

§ 109 GVG

Zeitreise: 09.01.2026‹ § 108§ 110 ›

(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer 1. Deutscher ist, 2. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und 3. als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.

(2) Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er 1. in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder 2. in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder 3. einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.Darüber hinaus soll nur ernannt werden 1. ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt, 2. ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnliche Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.

(3) Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll. Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.

Passende Werkzeuge

  • Gesellschaftsrecht / GmbH-GeschäftsführerKammer für Handelssachen: Handelssache nach § 95 GVG — und wer den Antrag stellen mussDie Kammer für Handelssachen verhandelt nur auf Antrag: der Kläger stellt ihn in der Klageschrift (§ 96 GVG), der Beklagte beantragt die Verweisung vor der Verhandlung zur Sache (§§ 98, 101 GVG). Diese App geht den Katalog des § 95 GVG durch und nennt die Schritte mit Fundstelle.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • FamilienrechtFamiliengericht zuständig? § 111 FamFG und §§ 23a, 23b GVG, durchgeprüft§ 111 FamFG zählt die Familiensachen in elf Nummern auf — und nur für sie ist das Familiengericht zuständig, dann aber ausschließlich (§ 23a Abs. 1 S. 2 GVG). Diese App ordnet Ihre Angelegenheit dem Katalog zu, prüft bei den sonstigen Familiensachen die Ausnahmen des § 266 FamFG und trennt die freiwillige Gerichtsbarkeit ab.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.