Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 33
Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 33
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
- 1.
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; - 2.
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; - 3.
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; - 4.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; - 5.
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; - 6.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
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(1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn 1. seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder2. Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen s
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published on 29/01/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 567/08 vom 29. Januar 2009 Nachschlagewerk: ja nur zu 1. der Gründe BGHSt: ja nur zu 1. der Gründe Veröffentlichung: ja nur zu 1. der Gründe JGG § 33 b Abs. 2, GVG § 76 Abs. 2 1. Der Grundsatz der Unabänder
published on 26/01/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 338/10 vom 26. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes pp. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 2011, an der teilgenomm
published on 04/02/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 76/14 vom 4. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 2015, an der teilgenommen haben:
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