Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen
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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
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15.08.2024 17:26
Allgemeine Bedeutung von § 34 GmbHG
§ 34 GmbHG regelt die Voraussetzungen und Folgen der Einziehung von Geschäftsanteilen und bildet damit eine wichtige Grundlage für die gesellschaftsrechtliche Ordnung innerhalb einer GmbH. Diese Norm ermöglicht
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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09.11.2025 15:21
Warum das Thema jetzt zählt – und für wen dieser Beitrag gedacht ist
Abspaltungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) gehören zum Standardinstrumentarium der Konzern‑ und Mittelstandspraxis: Risiken werden ausgelagert, nicht mehr strategische Vermögensgegenstände verselbständigt oder Portfoliounternehmen für einen Verkauf vorbereitet. Brisant wird es, wenn die übertragende Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält. Dann stellt sich bei einer wertverschiebenden Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger schnell die Frage nach einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit gravierenden steuerlichen Folgen (§ 8 Abs. 3 KStG).
Der Beitrag richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Inhouse‑Juristen, Notariate, Steuerabteilungenund CFOs. Er arbeitet die dogmatischen Leitplanken im Gesellschafts‑ und Steuerrecht heraus, zeigt die Fehlerquellen, und schließt mit konkreten Strukturierungsempfehlungen (inkl. Checkliste).
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27.08.2024 20:24
In der Praxis sind Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer GmbH keine Seltenheit. Besonders in personalistisch geprägten Gesellschaften, in denen wenige Gesellschafter direkt miteinander verbunden sind, können persönliche Konflikte die Zusammenarbeit untragbar machen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die gesellschaftsrechtliche Verbindung zu lösen. Dieser Artikel beleuchtet die zentralen Auseinandersetzungsmöglichkeiten: den Austritt, den Ausschluss eines Gesellschafters und die Auflösung der Gesellschaft.
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Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand -
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1. Situation2. Risiken 1) Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft 2) Haftung in der Insolvenz Exkurs Zahlungsunfähigkeit Exkurs Überschuldung Umfang der Sc
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(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie
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