Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen
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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
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15/08/2024 17:26
Allgemeine Bedeutung von § 34 GmbHG
§ 34 GmbHG regelt die Voraussetzungen und Folgen der Einziehung von Geschäftsanteilen und bildet damit eine wichtige Grundlage für die gesellschaftsrechtliche Ordnung innerhalb einer GmbH. Diese Norm ermöglicht
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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27/08/2024 20:24
In der Praxis sind Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern einer GmbH keine Seltenheit. Besonders in personalistisch geprägten Gesellschaften, in denen wenige Gesellschafter direkt miteinander verbunden sind, können persönliche Konflikte die Zusammenarbeit untragbar machen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, um die gesellschaftsrechtliche Verbindung zu lösen. Dieser Artikel beleuchtet die zentralen Auseinandersetzungsmöglichkeiten: den Austritt, den Ausschluss eines Gesellschafters und die Auflösung der Gesellschaft.
SubjectsAllgemeines
06/10/2023 14:06
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Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand -
23/06/2023 15:16
1. Situation2. Risiken 1) Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft 2) Haftung in der Insolvenz Exkurs Zahlungsunfähigkeit Exkurs Überschuldung Umfang der Sc
14/05/2015 13:55
Der Beschluss ist nicht deshalb nichtig, weil keine Maßnahmen ergriffen wurden, um ein Auseinanderfallen der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie
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published on 02/12/2014 00:00
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published on 28/01/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 290/06 vom 28. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 34 Ist in einem Vorprozess zwischen der GmbH und Gesellschaftern, hinsichtlich derer der Ausschluss und die
published on 04/02/2002 00:00
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(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes)...