Gesellschaftsrecht: Zur Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

14.05.2015

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Der Beschluss ist nicht deshalb nichtig, weil keine Maßnahmen ergriffen wurden, um ein Auseinanderfallen der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.
Der BGH hat in seinem Versäumnisurteil vom 02.12.2014 (Az.: II ZR 322/13) folgendes entschieden:


Tatbestand:

Die Klägerin zu 1, eine private company limited by shares, war Inhaberin der weltweiten Produktions- und Vertriebsrechte für die Merchandising-Artikel von H.. Ihr Direktor ist der Kläger zu 2. Sie gründete zusammen mit C. die beklagte GmbH. Diese befasst sich u.a. mit dem Vertrieb von Werbeartikeln auf dem europäischen Markt. Später trat Frau A. als Gesellschafterin hinzu. Danach waren jedenfalls bis zum 6. Juli 2012 die Kläge- rin zu 1 mit einem Anteil von 16.250 €, Frau A.mit einem Anteil von 6.250 € und Herr C. mit einem Anteil von 2.500 € beteiligt. Geschäftsführer der Beklagten war neben C. der Kläger zu 2.

Nach § 5 Abs. 2c des Gesellschaftsvertrags der Beklagten können die Geschäftsanteile eines Gesellschafters ohne seine Zustimmung u.a. dann eingezogen werden, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, insbesondere wenn er eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt.

In § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten heißt es u.a., ein Gesellschafter dürfe ohne die Einwilligung der anderen Gesellschafter im Handelszweig der Gesellschaft keine Geschäfte machen.

Um Frau A. als Gesellschafterin zu gewinnen, hatte die Klägerin zu 1 unter dem 23. August 2011 erklärt, sie bringe den grundlegenden Vertrag zwischen ihr und der südkoreanischen Gesellschaft I. über die Vergabe der exklusiven Merchandising-Rechte von H. mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten für Europa in die Be- klagte ein. In dem nachfolgend geschlossenen Nutzungsvertrag vom 1. Januar 2012 gestattete die Klägerin zu 1 der Beklagten, alle aus dem Merchandising- Vertrag in Europa resultierenden Rechte für die Laufzeit des Vertrages unwider- ruflich zu nutzen. Dennoch lieferte die Klägerin zu 1 im Frühsommer 2012 an H.Händler und -Distributoren in verschiedenen europäischen Staaten kostenlos Werbebanner und weiteres Werbematerial aus Anlass der FußballEuropameisterschaft.

Wegen dieses Vorgangs beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 6. Juli 2012 gegen die Stimmen der Klägerin zu 1, deren Geschäftsanteil einzuziehen. Zugleich wurde der Kläger zu 2 als Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag gekündigt.

Mit ihren Klagen haben die Kläger beantragt, jeweils die sie betreffenden Beschlüsse für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und hinsichtlich der Klägerin zu 1 die Revision zugelassen. Gegen die Klageabweisung haben die Kläger Revisionen eingelegt. Der Kläger zu 2 hat sein Rechtsmittel zurückgenommen.


Entscheidungsgründe:

Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht.

Die Revision der Klägerin zu 1 hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für die Annahme, die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin sei wirksam, nicht aus.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:

Die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin sei nicht schon deshalb unwirksam, weil die Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile nicht mehr den Betrag des Stammkapitals erreiche.

Es liege auch ein wichtiger Grund vor, aus dem nach § 5 Abs. 2c des Gesellschaftsvertrags eine Einziehung ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich sei.

Die Klägerin habe in Umsetzung ihrer Zusage vom 23. August 2011, die weltweiten Produktions- und Vertriebsrechte für die Merchandising-Artikel von H.in die Beklagte einzubringen, mit dieser zum 1. Januar 2012 einen Nutzungsvertrag geschlossen. Dessen ungeachtet leugne sie nun, dass der Beklagten ein exklusives Nutzungsrecht zustehe. Damit zerstöre sie die wirtschaftliche Grundlage der Beklagten.

Zugleich habe die Klägerin gegen das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen. Dass sie die Werbeartikel kostenlos verteilt habe, ändere daran nichts. Der massive und kostspielige Auftritt der Klägerin sei dahin zu deuten, dass sie die Geschäfte wieder an sich ziehen und die Beklagte aus dem Markt drängen wolle. Das sei für die Mitgesellschafter umso weniger zumutbar, als die Klägerin keine geldlichen Mittel in die Beklagte eingebracht habe, sondern allein die Nutzungsmöglichkeiten aus dem Merchandising-Vertrag.

Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf stützen, dass ihr Mitgesellschafter C. mit ihrem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Zum einen ersetze die Zustimmung eines Gesellschafters nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Zum anderen sei dieser Vortrag verspätet. Im Übrigen ergebe sich aus der Bekundung des Zeugen K. nicht, dass C. davon unterrichtet worden sei, dass der Versand der Werbeartikel ohne Nennung der Beklagten als des für Europa zuständigen Unternehmens habe erfolgen sollen.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Abstimmung über die Einziehung ihres Geschäftsanteils aus wichtigem Grund kein Stimmrecht hatte. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ist der Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist umstritten, ob ein Einziehungsbeschluss auch dann wirksam sein kann, wenn durch die Einziehung eine Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital entsteht, oder ob in diesem Fall - jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 - der Einziehungsbeschluss nichtig oder jedenfalls anfechtbar ist.

Die Vertreter der zuletzt genannten Meinung berufen sich auf den Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Danach muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Weiter wird die Begründung des Regierungsentwurfs des MoMiG herangezogen, in der es heißt:

"Bei der Einziehung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters gemäß § 34 bleibt das Stammkapital gleich, obwohl sich die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile aufgrund der Einziehung des einen Geschäftsanteils verringert. Ein solches Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Nennbetrags des Stammkapitals ist künftig im Gegensatz zum geltenden Recht unzulässig. Die Zulässigkeit einer Abweichung der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile vom Nennbetrag des Stammkapitals im geltenden Recht ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden. Um eine solche, nach dem neu gefassten § 5 Abs. 3 Satz 2 unzulässige Abweichung zu vermeiden, bleibt den Gesellschaftern die Möglichkeit, die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung zu verbinden, die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile durch eine nominelle Aufstockung an das Stammkapital anzupassen oder einen neuen Geschäftsanteil zu bilden.".

Die Gegenmeinung nimmt an, dass ein Einziehungsbeschluss nicht deshalb nichtig oder anfechtbar ist, weil die Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und das Stammkapital infolge der Einziehung auseinanderfallen. Sie beruft sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG. Danach wurde das Auseinanderfallen der Summe der Nennwerte der Geschäftsanteile und des Stammkapitals nach einer Einziehung überwiegend als bloßer "Schönheitsfehler" angesehen, der keine rechtlichen Konsequenzen hatte.

Vermittelnde Meinungen nehmen dagegen an, die Einziehung sei in diesen Fällen vorläufig wirksam und werde nach fruchtlosem Ablauf einer bestimmten Frist rückwirkend nichtig , die Gesellschaft erwerbe den eingezogenen Geschäftsanteil automatisch oder die Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile würden sich automatisch entsprechend erhöhen.

Die Gegenmeinung, die in dem Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital keinen Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund sieht, ist zutreffend.

Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ist für die Lösung des Problems unergiebig. Danach besteht zwar das Gebot einer Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital. Es wird aber nicht gesagt, wie sich dieses Gebot auf die Einziehung auswirkt, die in § 34 GmbHG eigenständig geregelt ist und bei der eine Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital immer dann auftritt, wenn die Gesellschafter die Einziehung nicht mit einer Kapitalherabsetzung, einer Aufstockung der übrigen Geschäftsanteile oder der Bildung eines neuen Geschäftsanteils verbinden.

Aus der Begründung des Regierungsentwurfs des MoMiG lässt sich für die zu lösende Frage ebenfalls nichts Entscheidendes herleiten. Auch dort wird zwar gesagt, das Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und des Stammkapitals sei unzulässig, nicht aber, welche Rechtsfolge sich daraus in Bezug auf die Wirksamkeit von Einziehungsbeschlüssen ergeben soll, ob insbesondere derartige Beschlüsse künftig nichtig sein sollen, wenn eine Divergenz in dem genannten Sinn entsteht. Zudem ist durch das MoMiG § 34 GmbHG nicht und § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nF - entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG aF - nur dahingehend geändert worden ist, dass es statt "Gesamtbetrag der Stammeinlagen" nun heißt: "Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile". Damit wird nur der geänderten Ausdrucksweise des MoMiG Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Damit bleibt offen, aus welchem Grund die Verfasser des Gesetzentwurfs meinten, bislang sei das Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und des Stammkapitals zulässig gewesen, mit dem Inkrafttreten des MoMiG sei es dagegen unzulässig geworden.

Die Gesetzessystematik spricht dagegen, aus § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses herzuleiten. Das Gesetz verweist bei der Kapitalerhöhung in § 55 Abs. 4 GmbHG ausdrücklich auf § 5 Abs. 3 GmbHG und verlangt bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung in § 58a Abs. 3 Satz 1 GmbHG ausdrücklich eine Anpassung der Nennbeträge der Geschäftsanteile an das herabgesetzte Stammkapital. In § 34 GmbHG fehlt dagegen ein solcher Verweis, obwohl er bei der Einziehung zumindest ebenso nahe gelegen hätte wie bei den Kapitalmaßnahmen.

Die Interessen der Gläubiger gebieten keine Übereinstimmung der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital. Die für die Gläubiger in diesem Zusammenhang wichtige Höhe des Stammkapitals bleibt durch die Einziehung unberührt. Die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse ist durch die Gesellschafterliste sichergestellt. Darin sind die noch verbleibenden Gesellschafter mit den unverändert gebliebenen Nennbeträgen ihrer Geschäftsanteile aufzuführen. Ob darüber hinaus auch die Einziehung in der Liste zu vermerken ist , braucht aus Anlass des vorliegenden Falles ebenso wenig entschieden zu werden wie die Frage, ob das Registergericht anlässlich eines späteren Eintragungsantrags darauf bestehen kann, dass die Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital beseitigt wird.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Minderheitsgesellschafter kommt es auf eine Konvergenz in dem genannten Sinn nicht entscheidend an. Zumindest die Gewinnrechte der Gesellschafter hängen im Regelfall nicht von den Nennbeträgen, sondern vom Verhältnis der Geschäftsanteile ab.

Im Übrigen gibt es gute Gründe dafür, die Entscheidung, wie weiter verfahren werden soll, den Gesellschaftern zu überlassen. So kann es angemessen sein, zunächst den Ausgang eines Anfechtungsprozesses gegen den Einziehungsbeschluss oder eines Rechtsstreits über die Höhe der Abfindung abzuwarten, bis die Gesellschafter entscheiden, wie die Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile und dem Stammkapital wiederhergestellt werden soll.

Angesichts dessen besteht auch kein Bedürfnis für die vermittelnden Lösungen - automatischer Erwerb des eingezogenen Geschäftsanteils durch die Gesellschaft, automatische Aufstockung der anderen Geschäftsanteile oder Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses nach fruchtlosem Ablauf einer bestimmten Frist.

Das Berufungsurteil kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob der Geschäftsanteil der Klägerin voll eingezahlt war.

Eine Einziehung ist nur zulässig, wenn die auf den einzuziehenden Geschäftsanteil zu erbringende Einlageleistung voll erbracht ist. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Danach darf der Gesellschafter von seiner Pflicht zur Leistung der Einlage nicht befreit werden. Das würde aber geschehen, wenn ein Geschäftsanteil, auf den die Einlage noch nicht eingezahlt ist, eingezogen würde.

Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Im Regelfall ist die Einlage als Bareinlage geschuldet. Die Klägerin hätte also eine Zahlung auf die Einlage leisten müssen. Davon kann nicht ausgegangen werden. Denn das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass die Klägerin keine "geldlichen" Mittel in die Beklagte eingebracht habe. Das stimmt überein mit der Angabe der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift, die Klägerin habe keine "finanzielle" Einlage erbringen können.

Statt einer Bareinlage kann auch eine Sacheinlage vereinbart werden. Aber auch eine solche Abrede kann aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen hier nicht angenommen werden. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, weil die Klägerin keine Barzahlung habe leisten können, sei vereinbart worden, dass sie die exklusiven Merchandising-Rechte in die Beklagte habe einbringen sollen. Im Gegensatz dazu hat indes das Berufungsgericht festgestellt, den "grundlegenden Vertrag" habe die Klägerin eingebracht, um Frau A. als Gesellschafterin zu gewinnen.

Das Berufungsgericht hat die noch erforderlichen Feststellungen zur Leistung der Einlage, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung nachzuholen.

Dabei hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den Einwänden der Revisionsbegründung zu der Frage zu befassen, ob ein wichtiger Grund für die Einziehung vorlag.

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Lieferungen der Klägerin aus Anlass der Fußball-Europameisterschaft jeden falls gegen das Wettbewerbsverbot aus § 17 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten verstießen. Ob das unentgeltliche Verteilen von Werbematerial durch die Klägerin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellt, ist eine Frage der Auslegung des Gesellschaftsvertrags, die dem Tatrichter obliegt. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf.

Das Berufungsgericht wird aber erwägen müssen, ob, wie die Klägerin vorgetragen hat, - wenn auch nicht die Gesellschafterversammlung, so doch -der Mitgesellschafter und -geschäftsführer C. mit dem Verhalten der Klägerin einverstanden war und ob diese Zustimmung das - ohnehin nur einmalige -Fehlverhalten der Klägerin in einem derart "milderen Licht" erscheinen lässt, dass eine Einziehung nicht gerechtfertigt wäre. Zu Bedenken ist auch, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils immer nur als "ultima ratio" in Betracht kommt. Vorrangig ist zu versuchen, einen Missstand durch weniger einschneidende Maßnahmen zu beheben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einlegen.

Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 19 Leistung der Einlagen


(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten. (2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufre

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5 Stammkapital; Geschäftsanteil


(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. (2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehm

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen


(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. (2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 55 Erhöhung des Stammkapitals


(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der E

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 58a Vereinfachte Kapitalherabsetzung


(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden. (2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, n

Urteile

Urteil einreichen

1 Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

1 Urteile werden in dem Artikel zitiert

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 02. Dez. 2014 - II ZR 322/13

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil ents

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht

Handelsrecht: Zur Berichtigung der Eintragung im Handelsregister

24.09.2015

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

3.2 GmbH - Gesellschafter - Haftung

09.04.2012

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

1.2 KG - Gründung - Einlagen & Gesellschaftsvermögen

25.04.2012

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte

3.1 GmbH - Gesellschafter - Stellung & Rechte allgemein

09.04.2012

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

Referenzen

Tenor

Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger zu 2 wird des von ihm eingelegten Rechtsmittels nach §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO für verlustig erklärt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1, eine private company limited by shares, war Inhaberin der weltweiten Produktions- und Vertriebsrechte für die Merchandising-Artikel von H.        . Ihr Direktor ist der Kläger zu 2. Sie gründete zusammen mit   C.    die beklagte GmbH. Diese befasst sich u.a. mit dem Vertrieb von Werbeartikeln auf dem europäischen Markt. Später trat Frau    A.     als Gesellschafterin hinzu. Danach waren jedenfalls bis zum 6. Juli 2012 die Klägerin zu 1 mit einem Anteil von 16.250 €, Frau A.      mit einem Anteil von 6.250 € und Herr C.    mit einem Anteil von 2.500 € beteiligt. Geschäftsführer der Beklagten war neben C.   der Kläger zu 2.

2

Nach § 5 Abs. 2c des Gesellschaftsvertrags der Beklagten können die Geschäftsanteile eines Gesellschafters ohne seine Zustimmung u.a. dann eingezogen werden, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt, insbesondere wenn er eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt.

3

In § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten heißt es u.a., ein Gesellschafter dürfe ohne die Einwilligung der anderen Gesellschafter im Handelszweig der Gesellschaft keine Geschäfte machen.

4

Um Frau A.     als Gesellschafterin zu gewinnen, hatte die Klägerin zu 1 unter dem 23. August 2011 erklärt, sie bringe den grundlegenden Vertrag zwischen ihr und der südkoreanischen Gesellschaft I.                über die Vergabe der exklusiven Merchandising-Rechte von H.              mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten für Europa in die Beklagte ein. In dem nachfolgend geschlossenen Nutzungsvertrag vom 1. Januar 2012 gestattete die Klägerin zu 1 der Beklagten, alle aus dem Merchandising-Vertrag in Europa resultierenden Rechte für die Laufzeit des Vertrages unwiderruflich zu nutzen. Dennoch lieferte die Klägerin zu 1 im Frühsommer 2012 an H.      Händler und -Distributoren in verschiedenen europäischen Staaten kostenlos Werbebanner und weiteres Werbematerial aus Anlass der Fußball-Europameisterschaft.

5

Wegen dieses Vorgangs beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 6. Juli 2012 gegen die Stimmen der Klägerin zu 1, deren Geschäftsanteil einzuziehen. Zugleich wurde der Kläger zu 2 als Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag gekündigt.

6

Mit ihren Klagen haben die Kläger beantragt, jeweils die sie betreffenden Beschlüsse für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und hinsichtlich der Klägerin zu 1 die Revision zugelassen. Gegen die Klageabweisung haben die Kläger Revisionen eingelegt. Der Kläger zu 2 hat sein Rechtsmittel zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

7

Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).

8

Die Revision der Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin) hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für die Annahme, die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin sei wirksam, nicht aus.

9

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, wie folgt begründet:

10

Die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin sei nicht schon deshalb unwirksam, weil die Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile nicht mehr den Betrag des Stammkapitals erreiche.

11

Es liege auch ein wichtiger Grund vor, aus dem nach § 5 Abs. 2c des Gesellschaftsvertrags eine Einziehung ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich sei.

12

Die Klägerin habe in Umsetzung ihrer Zusage vom 23. August 2011, die weltweiten Produktions- und Vertriebsrechte für die Merchandising-Artikel von H.       in die Beklagte einzubringen, mit dieser zum 1. Januar 2012 einen Nutzungsvertrag geschlossen. Dessen ungeachtet leugne sie nun, dass der Beklagten ein exklusives Nutzungsrecht zustehe. Damit zerstöre sie die wirtschaftliche Grundlage der Beklagten.

13

Zugleich habe die Klägerin gegen das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen. Dass sie die Werbeartikel kostenlos verteilt habe, ändere daran nichts. Der massive und kostspielige Auftritt der Klägerin sei dahin zu deuten, dass sie die Geschäfte wieder an sich ziehen und die Beklagte aus dem Markt drängen wolle. Das sei für die Mitgesellschafter umso weniger zumutbar, als die Klägerin keine geldlichen Mittel in die Beklagte eingebracht habe, sondern allein die Nutzungsmöglichkeiten aus dem Merchandising-Vertrag.

14

Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf stützen, dass ihr Mitgesellschafter C.   mit ihrem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Zum einen ersetze die Zustimmung eines Gesellschafters nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Zum anderen sei dieser Vortrag verspätet. Im Übrigen ergebe sich aus der Bekundung des Zeugen K.  nicht, dass C.   davon unterrichtet worden sei, dass der Versand der Werbeartikel ohne Nennung der Beklagten als des für Europa zuständigen Unternehmens habe erfolgen sollen.

15

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

16

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Abstimmung über die Einziehung ihres Geschäftsanteils aus wichtigem Grund kein Stimmrecht hatte. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 230/08, ZIP 2010, 1640 Rn. 13) und wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

17

2. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ist der Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils der Klägerin nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.

18

a) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist umstritten, ob ein Einziehungsbeschluss auch dann wirksam sein kann, wenn durch die Einziehung eine Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital entsteht, oder ob in diesem Fall - jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (MoMiG) - der Einziehungsbeschluss nichtig oder jedenfalls anfechtbar ist.

19

Die Vertreter der zuletzt genannten Meinung (OLG München, Beschluss vom 21. September 2011 - 7 U 2413/11, juris Rn. 3 ff.; LG Essen, NZG 2010, 867, 868 f.; LG Neubrandenburg, ZIP 2011, 1214; Görner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 34 Rn. 26; T. Fleischer in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., GmbHG, § 34 Rn. 23; BeckOKGmbHG/Ziemons/Jaeger, Stand: 1. März 2014, § 5 Rn. 93; Gehrlein, Der Konzern 2007, 771, 774; Heckschen, NZG 2010, 521, 524; Römermann, DB 2010, 209 f.; Wachter, GmbHR 2008, Sonderheft MoMiG 5, 11; Meyer, NZG 2009, 1201, 1202; Haberstroh, NZG 2010, 1094 ff.; für Anfechtbarkeit: Michalski/Sosnitza, GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 122; Clevinghaus, RNotZ 2011, 449, 460 f.) berufen sich auf den Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Danach muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Weiter wird die Begründung des Regierungsentwurfs des MoMiG herangezogen, in der es heißt:

"Bei der Einziehung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters gemäß § 34 bleibt (…) das Stammkapital gleich, obwohl sich die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile aufgrund der Einziehung des einen Geschäftsanteils verringert. Ein solches Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Nennbetrags des Stammkapitals ist künftig im Gegensatz zum geltenden Recht unzulässig. Die Zulässigkeit einer Abweichung der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile vom Nennbetrag des Stammkapitals im geltenden Recht ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden. Um eine solche, nach dem neu gefassten § 5 Abs. 3 Satz 2 unzulässige Abweichung zu vermeiden, bleibt den Gesellschaftern die Möglichkeit, die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung zu verbinden, die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile durch eine nominelle Aufstockung an das Stammkapital anzupassen oder einen neuen Geschäftsanteil zu bilden." (BT-Drucks. 16/6140 S. 31).

20

Die Gegenmeinung nimmt an, dass ein Einziehungsbeschluss nicht deshalb nichtig oder anfechtbar ist, weil die Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und das Stammkapital infolge der Einziehung auseinanderfallen (OLG Rostock, GmbHR 2013, 752, 753 ff.; LG Dortmund, ZIP 2012, 1247, 1248; Ulmer, DB 2010, 321, 322 f.; Ulmer/Casper in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 5 Rn. 24; Ulmer/Habersack in Ulmer/ Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 65a; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 5 Rn. 6; Sandhaus in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 46 ff.; Franzmann/Born in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 5 Rn. 14; C. Schäfer in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., GmbHG, § 5 Rn. 7; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn. 17b; Altmeppen in Altmeppen/Roth, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rn. 83 ff.; MünchKommGmbHG/Strohn, § 34 Rn. 65; Wicke, GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 3; Braun, GmbHR 2010, 82, 83; Blunk, GmbHR 2010, 1037; Blath, GmbHR 2010, 1177, 1178 f.). Sie beruft sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG. Danach wurde das Auseinanderfallen der Summe der Nennwerte der Geschäftsanteile und des Stammkapitals nach einer Einziehung überwiegend als bloßer "Schönheitsfehler" angesehen, der keine rechtlichen Konsequenzen hatte (BayObLG, NJW-RR 1992, 736, 737; Niemeier, Rechtstatsachen und Rechtsfragen der Einziehung von GmbH-Anteilen, 1982, S. 360 ff.; Scholz/ Westermann, GmbHG, 10. Aufl., 2006, § 34 Rn. 62, 66; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 35 III 2 b; K. Müller, DB 1999, 2045, 2046; Wolff, GmbHR 1999, 958, 959 f.; Tschernig, GmbHR 1999, 691, 695; Bacher/von Blumenthal, NZG 2008, 406, 408).

21

Vermittelnde Meinungen nehmen dagegen an, die Einziehung sei in diesen Fällen vorläufig wirksam und werde nach fruchtlosem Ablauf einer bestimmten Frist rückwirkend nichtig (Wanner-Laufer, NJW 2010, 1499, 1501 ff.), die Gesellschaft erwerbe den eingezogenen Geschäftsanteil automatisch(Meyer, NZG 2009, 1201, 1203; Stehmann, GmbHR 2013, 574, 576 ff.) oder die Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile würden sich automatisch entsprechend erhöhen (Lutter in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rn. 3 ff.; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rn. 84 f.).

22

b) Die Gegenmeinung, die in dem Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital keinen Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund sieht, ist zutreffend.

23

aa) Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ist für die Lösung des Problems unergiebig. Danach besteht zwar das Gebot einer Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital. Es wird aber nicht gesagt, wie sich dieses Gebot auf die Einziehung auswirkt, die in § 34 GmbHG eigenständig geregelt ist und bei der eine Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital immer dann auftritt, wenn die Gesellschafter die Einziehung nicht mit einer Kapitalherabsetzung, einer Aufstockung der übrigen Geschäftsanteile oder der Bildung eines neuen Geschäftsanteils verbinden.

24

bb) Aus der Begründung des Regierungsentwurfs des MoMiG lässt sich für die zu lösende Frage ebenfalls nichts Entscheidendes herleiten. Auch dort wird zwar gesagt, das Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und des Stammkapitals sei unzulässig, nicht aber, welche Rechtsfolge sich daraus in Bezug auf die Wirksamkeit von Einziehungsbeschlüssen ergeben soll, ob insbesondere derartige Beschlüsse künftig nichtig sein sollen, wenn eine Divergenz in dem genannten Sinn entsteht. Zudem ist durch das MoMiG § 34 GmbHG nicht und § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nF - entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG aF - nur dahingehend geändert worden ist, dass es statt "Gesamtbetrag der Stammeinlagen" nun heißt: "Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile". Damit wird nur der geänderten Ausdrucksweise des MoMiG Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Damit bleibt offen, aus welchem Grund die Verfasser des Gesetzentwurfs meinten, bislang sei das Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und des Stammkapitals zulässig gewesen, mit dem Inkrafttreten des MoMiG sei es dagegen unzulässig geworden.

25

cc) Die Gesetzessystematik spricht dagegen, aus § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses herzuleiten. Das Gesetz verweist bei der Kapitalerhöhung in § 55 Abs. 4 GmbHG ausdrücklich auf § 5 Abs. 3 GmbHG und verlangt bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung in § 58a Abs. 3 Satz 1 GmbHG ausdrücklich eine Anpassung der Nennbeträge der Geschäftsanteile an das herabgesetzte Stammkapital. In § 34 GmbHG fehlt dagegen ein solcher Verweis, obwohl er bei der Einziehung zumindest ebenso nahe gelegen hätte wie bei den Kapitalmaßnahmen.

26

dd) Die Interessen der Gläubiger gebieten keine Übereinstimmung der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital. Die für die Gläubiger in diesem Zusammenhang wichtige Höhe des Stammkapitals bleibt durch die Einziehung unberührt. Die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse ist durch die Gesellschafterliste sichergestellt. Darin sind die noch verbleibenden Gesellschafter mit den unverändert gebliebenen Nennbeträgen ihrer Geschäftsanteile aufzuführen. Ob darüber hinaus auch die Einziehung in der Liste zu vermerken ist (so etwa MünchKommGmbHG/Heidinger, § 40 Rn. 23; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn. 14, jeweils mwN), braucht aus Anlass des vorliegenden Falles ebenso wenig entschieden zu werden wie die Frage, ob das Registergericht anlässlich eines späteren Eintragungsantrags darauf bestehen kann, dass die Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital beseitigt wird.

27

ee) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Minderheitsgesellschafter kommt es auf eine Konvergenz in dem genannten Sinn nicht entscheidend an. Zumindest die Gewinnrechte der Gesellschafter hängen im Regelfall nicht von den Nennbeträgen, sondern vom Verhältnis der Geschäftsanteile ab (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG).

28

ff) Im Übrigen gibt es gute Gründe dafür, die Entscheidung, wie weiter verfahren werden soll, den Gesellschaftern zu überlassen. So kann es angemessen sein, zunächst den Ausgang eines Anfechtungsprozesses gegen den Einziehungsbeschluss oder eines Rechtsstreits über die Höhe der Abfindung abzuwarten, bis die Gesellschafter entscheiden, wie die Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile und dem Stammkapital wiederhergestellt werden soll.

29

gg) Angesichts dessen besteht auch kein Bedürfnis für die vermittelnden Lösungen - automatischer Erwerb des eingezogenen Geschäftsanteils durch die Gesellschaft, automatische Aufstockung der anderen Geschäftsanteile oder Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses nach fruchtlosem Ablauf einer bestimmten Frist.

30

3. Das Berufungsurteil kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob der Geschäftsanteil der Klägerin voll eingezahlt war.

31

Eine Einziehung ist nur zulässig, wenn die auf den einzuziehenden Geschäftsanteil zu erbringende Einlageleistung voll erbracht ist (BGH, Urteil vom 1. April 1953 - II ZR 235/52, BGHZ 9, 157, 168 f.). Das ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Danach darf der Gesellschafter von seiner Pflicht zur Leistung der Einlage nicht befreit werden. Das würde aber geschehen, wenn ein Geschäftsanteil, auf den die Einlage noch nicht eingezahlt ist, eingezogen würde (Ulmer/Habersack in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 19; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn. 11).

32

Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Im Regelfall ist die Einlage als Bareinlage geschuldet. Die Klägerin hätte also eine Zahlung auf die Einlage leisten müssen. Davon kann nicht ausgegangen werden. Denn das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass die Klägerin keine "geldlichen" Mittel in die Beklagte eingebracht habe. Das stimmt überein mit der Angabe der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift, die Klägerin habe keine "finanzielle" Einlage erbringen können.

33

Statt einer Bareinlage kann auch eine Sacheinlage vereinbart werden. Aber auch eine solche Abrede kann aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen hier nicht angenommen werden. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, weil die Klägerin keine Barzahlung habe leisten können, sei vereinbart worden, dass sie die exklusiven Merchandising-Rechte in die Beklagte habe einbringen sollen. Im Gegensatz dazu hat indes das Berufungsgericht festgestellt, den "grundlegenden Vertrag" habe die Klägerin eingebracht, um Frau A.     als Gesellschafterin zu gewinnen.

34

Das Berufungsgericht hat die noch erforderlichen Feststellungen zur Leistung der Einlage, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung nachzuholen.

35

4. Dabei hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den Einwänden der Revisionsbegründung zu der Frage zu befassen, ob ein wichtiger Grund für die Einziehung vorlag.

36

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Lieferungen der Klägerin aus Anlass der Fußball-Europameisterschaft jedenfalls gegen das Wettbewerbsverbot aus § 17 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten verstießen. Ob das unentgeltliche Verteilen von Werbematerial durch die Klägerin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellt, ist eine Frage der Auslegung des Gesellschaftsvertrags, die dem Tatrichter obliegt. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf.

37

Das Berufungsgericht wird aber erwägen müssen, ob, wie die Klägerin vorgetragen hat, - wenn auch nicht die Gesellschafterversammlung, so doch - der Mitgesellschafter und -geschäftsführer C.   mit dem Verhalten der Klägerin einverstanden war und ob diese Zustimmung das - ohnehin nur einmalige - Fehlverhalten der Klägerin in einem derart "milderen Licht" erscheinen lässt, dass eine Einziehung nicht gerechtfertigt wäre. Zu Bedenken ist auch, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils immer nur als "ultima ratio" in Betracht kommt. Vorrangig ist zu versuchen, einen Missstand durch weniger einschneidende Maßnahmen zu beheben (so für die vergleichbare Ausschließung BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 30).

38

III. Rechtsbehelfsbelehrung:

39

Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen.

Strohn                        Caliebe                         Reichart

                 Born                          Sunder

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen.

(2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.

(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.

(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden.

(2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist. Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.

(3) Im Beschluß über die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital anzupassen. Die Geschäftsanteile müssen auf einen Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.

(4) Das Stammkapital kann unter den in § 5 Abs. 1 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind. Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist. Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.

(5) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 58b bis 58f.

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

(1) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten.

(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.

(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.